Beschlussvorlage - VO/2018/2075-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Felix Bertram
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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05.12.2018
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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12.12.2018
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I.Sitzungsvortrag:
Die Abgabesätze (Hebesätze) wurden seit längerem nicht mehr neu in einer separaten Hebesatzsatzung beschlossen und werden in der Haushaltssatzung nur nachrichtlich erwähnt. In einer eigenen Hebesatzsatzung können die Hebesätze in der Regel für sechs Jahre (entspricht dem Hauptveranlagungszeitraum gem. § 21 Bewertungsgesetz) festgesetzt werden. Die Regierung von Oberfranken forderte die Stadt Bamberg daher auf, die Hebesatzsatzung ab 2019 erneut zu beschließen.
II. Beschlussvorschlag
II.Beschlussvorschlag:
Satzung
über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern
(Hebesatzsatzung)
Vom
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260, BayRS 2020-1-1-I), sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Abgabesätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft280 v. H.
(Grundsteuer A)
b)für die Grundstücke425 v. H.
(Grundsteuer B)
2.Gewerbesteuer390 v. H.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern vom 19.12.2002 außer Kraft.
Bamberg,
STADT BAMBERG
Andreas Starke
Oberbürgermeister
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: