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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2240-61

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Anlass

Der Stadtrat der Stadt Bamberg hat in seiner Sitzung vom 28.06.2006 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AG" - "Sand" beschlossen. Die Sanierungssatzung trat mit Veröffentlichung im Rathaus Journal der Stadt Bamberg vom 14.07.2006 in Kraft. Inzwischen beantragte die Eigentümerin des Anwesens Untere Sandstraße 30 (Staubsches Haus), die „Krankenhausstiftung“, die Aufnahme in das Sanierungsgebiet.

Es ist das Ziel dieses Sitzungsvortrages, das Sanierungsgebiet zu erweitern.

 

Städtebauliche Missstände

Bei der Überprüfung des Antrages auf Aufnahme in das Sanierungsgebiet wurde festgestellt, dass der Sanierungsbedarf des Einzeldenkmals Untere Sandstraße 30 sehr hoch und unübersehbar ist. Stadtstrukturell bestehen dieselben Missstände, die im Rahmen der Voruntersuchung für das gesamte Sanierungsgebiet ermittelt worden sind.

 

Ziel und Maßnahmen

Ziel der Stadtsanierung auch in diesem Bereich ist die umfassende stadtstrukturelle Stabilisierung des gesamten Sanierungsgebietes, die letztendlich auch die Sanierung des Anwesens Untere Sandstraße 30 beinhaltet.

 

Finanzierung

Die Sanierungsmaßnahmen am Anwesen Untere Sandstraße 30 werden in den kommenden Monaten geplant und mit den Fachbehörden abgestimmt. Sofern im Rahmen der Kostenermittlung festgestellt wird, dass Aufgrund von Unrentierlichkeit eine Förderung im Rahmen der Städtebauförderung und weiterer Fördergeber angezeigt ist, wird die Verwaltung zu gegebener Zeit darüber berichten.

 

Begründung

Das Anwesen ist bisher im Sanierungsgebiet „Altes Krankenhaus“ gelegen, das in der Sitzung vom 13.03.2019 förmlich aufgehoben werden soll. Der Eigentümerin war in den vergangenen Jahrzehnten aus unterschiedlichen Gründen eine Sanierung des Anwesens nicht möglich.

 

Das Anwesen "Staubsches Haus" gliedert sich in das Vorderhaus und rückwärtig zum Leinritt und der Regnitz hin in einen Hofbereich mit Hinterhaus und flankierendem Seitenflügel.

 

Die letzten beiden Mieter sind das Bamberger Marionettentheater und eine Pfadfindergruppe. Letztere wird im Laufe des Jahres umziehen können. Neben der Finanzierungsfrage aufgrund von sehr geringen Mieteinnahmen war insbesondere die Nutzung durch das Marionettentheater entsprechend intensiv, so dass eine Sanierung im laufenden Betrieb nicht oder nur unter großen Beeinträchtigungen der Nutzer hätte erfolgen können. Dies betrifft insbesondere die hochwertige Ausstattung des Marionettentheaters, welches durch die umfangreichen erforderlichen Arbeiten zu Schaden kommen würde. Es ist deshalb Vorgesehen, dass das Marionettentheater bis zum Umzug in die sanierte Tabakscheune im "Staubschen Haus" verbleiben kann.

 

In den Bauakten ist die letzte große Sanierung in den 1950iger Jahren dokumentiert. Der Dachausbau im Vorderhaus wurde Anfang der 1960iger Jahre vorgenommen, als für das damalige nahegelegene Krankenhaus Schwesternwohnungen benötigt worden sind. Einer Nutzung als erstes Bamberger Frauenhaus, folgten Nutzungen durch die Universität, die Stadt Bamberg, den „Club der Modernen Hausfrauen“ und bis in die heutige Zeit durch das Marionettentheater und die Pfadfinder. Währenddessen gab es immer wieder Umbauten und Reparaturen entsprechend den dann aktuellen Nutzungserfordernissen. Eine zeitgemäße zentrale Heizungsanlage für das gesamte Anwesen wurde nicht eingebaut, es ist künftig der Anschluss an das Fernwärmenetz geplant. Die Dachhaut wurde letztmals Anfang der 1990iger Jahre ausgetauscht, die letzte größere Maßnahme war die Erneuerung des Fassadenanstrichs am Vorderhaus im Jahr 2004.

 

Aufgrund des Sanierungsstaus ist eine vollumfängliche Sanierung erforderlich. Neben den Dachflächen betrifft dies die Fassaden und Fenster ebenso wie die Gewerke Elektro, Heizung und Sanitär incl. der Erneuerung von Leitungen. Die Wandflächen und Bodenbeläge im Inneren des Anwesens haben ebenfalls einen entsprechenden Verschleiß und müssen vollständig saniert werden. Die statischen Untersuchungen müssen noch erfolgen, es sind jedoch statische Probleme im Bereich der Giebel bekannt.

 

Besonders problematisch ist der Legionellenbefall des Trinkwassers, der im Jahr 2013 zum Einbau einer Chlordioxidanlage geführt hat, um die Gesundheitsgefährdung der Mieter und Besucher auszuschließen.

 

Die Krankenhausstiftung beabsichtigt ihr Anwesen Untere Sandstraße 30, verwaltet von der „Stadtbau GmbH“, nunmehr zu sanieren. Erst nachdem alle Mieter in andere Räumlichkeiten umgezogen sind, wird die Sanierung beginnen können.

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Betroffenen

Aufgrund des geringen Ausmaßes der Erweiterung des Sanierungsgebietes um eine einzige Liegenschaft wird auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verzichtet. Die Betroffenen sind dadurch beteiligt, dass die Initiative von der Eigentümerin selbst ausging.

 

Zusammenfassung

In der Gesamtbetrachtung muss festgestellt werden, dass auch im erweiterten Sanierungsgebiet "AG" -"Sand" städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen. Durch die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme kann die bauliche Struktur entsprechend den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt und die Gestaltung des Ortsbildes unter besonderer Berücksichtigung der Bayerischen Verfassung und unter voller Rechnungstragung der Erfordernisse des Denkmalschutzes erheblich verbessert werden. Hinsichtlich der Vorschriften über sanierungsrechtliche Genehmigungen ist es sinnvoll, die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht genauso zu handhaben, wie im zugrunde liegenden Sanierungsgebiet "AG" - "Sand". Die entsprechende Satzung wird im Beschlussantrag vorgeschlagen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sachstandsbericht und dessen Ergebnis der Verwaltung zur Kenntnis.


2. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

„ 1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) in der zuletzt geänderten Fassung und des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 27.03.2019 folgende:

 

 

SATZUNG

zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AG" - "Sand"

 

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "AG" - "Sand" gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28.06.2006, veröffentlicht im Mitteilungsblatt (Rathaus Journal) der Stadt Bamberg Nr. 15 vom 14.07.2006 wird wie folgt ergänzt:

 

Die in § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes aufgeführten Flurnummern werden ergänzt um die Flurnummer 2774 der Gemarkung Bamberg. Der als Anlage beigefügte Plan des Stadtplanungsamtes vom 15.01.2019 wird Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Tage der Veröffentlichung im Rathaus Journal (Mitteilungsblatt) der Stadt Bamberg in Kraft.

 

 

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung mit folgendem Hinweis bekannt zu machen:

 

 

Hinweis:

-          Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bamberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

-die Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen ist, um den Sanierungsvermerk an dem in diesem Gebiet zusätzlich gelegenen Grundstück eintragen zu lassen.“

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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