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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2245-492

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Als ein Ergebnis aus dem Sportentwicklungsplan wurde eine Abänderung der Sportförderrichtlinien der Stadt Bamberg empfohlen.

 

Da diese Richtlinien das letzte Mal im Jahr 2011 geändert wurden, wird angeregt, eine Anpassung im Hinblick auf gendergerechte Sprache vorzunehmen, kleinere redaktionelle Änderungen vorzuschlagen sowie allgemein eine übersichtlichere Struktur der Möglichkeiten, bei der Stadt Bamberg Zuschüsse zu beantragen, zu schaffen. Des Weiteren wird angeregt, eine neue Zuschussart für Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Inklusion einzuführen, deren Mittel aus dem Globalbetrag Sport entnommen werden können. Außerdem wird vorgeschlagen, die Unterstützung der schwimmsporttreibenden Vereine im Hinblick auf Bauleistungen den übrigen Sportvereinen anzugleichen.

 

Struktur:

Im Hinblick auf die Struktur der Sportförderrichtlinien wird vorgeschlagen, zu Beginn die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen sowie allgemeinen Bestimmungen zu nennen und im Anschluss daran unter dem Oberbegriff „Zuschussarten“ alle Zuschussmöglichkeiten aufzulisten mitsamt den jeweiligen besonderen Voraussetzungen, Antragsverfahren sowie der möglichen Höhe.

 

Zuschuss für Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Inklusion:

Um die soziale Integration und Inklusion zu fördern, wird vorgeschlagen, Maßnahmen wie Zusatzqualifikationen von Trainerinnen und Trainern oder Betreuerinnen und Betreuern in diesen Bereichen mit einem einmaligen Projektzuschuss zu honorieren. Ebenso sollen die Bemühungen der Sportvereine, Bewegungs- und Sportangebote für Menschen mit Einschränkungen oder Migrationshintergrund zu schaffen bzw. die Öffnung solcher Angebote, mit ebenfalls einem einmaligen Projektzuschuss gefördert werden können.

 

Zuschüsse für schwimmsporttreibende Vereine:

Schwimmsporttreibende Vereine sind derzeit von einer Förderung des Bayerischen Landessportverbandes ausgeschlossen und fallen daher grundsätzlich auch aus der Sportförderung heraus. Es wird vorgeschlagen, die entsprechenden Vereine den übrigen Sportvereinen gleichzustellen und eine Förderung bei Bauleistungen in Höhe von 12 % zuzulassen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.Die Sportförderrichtlinien werden folgendermaßen abgeändert:

 

 

 

 

Richtlinien der Stadt Bamberg
zur Förderung der Bamberger Sportvereine

 

Um die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Bamberger Sportvereine zu stärken und damit vor

allem den Jugend- und Breitensport zu fördern, gewährt die Stadt Bamberg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die in diesen Richtlinien festgelegten Zuschüsse.

 

1.Förderfähigkeit

1.1Als förderfähig werden Sportvereine bzw. Zusammenschlüsse anerkannt, die nach dem Stichtag (1. Januar) des Antragsjahres

1)einer dem Dachverband des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) angeschlossenen Organisation angehören,

2)im Vereinsregister mit Sitz in Bamberg eingetragen und gemeinnützig sind,

3)zur Zeit der Antragstellung mindestens ein Jahr bestehen,

4)einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe des vom BLSV festgesetzten Mindest­beitrages für Erwachsene (Vollendung des 18. Lebensjahres) erheben und

5)einen Jugendanteil (Mitglieder unter 18 Jahren) von mindestens 5 % der Gesamt­mitgliederzahl nachweisen.

1.2In besonders begründeten Ausnahmen können auch Vereine, die nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllen, als förderfähig anerkannt werden.

2.Allgemeine Bestimmungen

2.1.Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2Die Förderanträge müssen zu den in den nachfolgenden Bestimmungen angegebenen Terminen im Amt für Bildung, Schulen und Sport – Sachgebiet Sport – eingegangen sein.

2.3Die Begründung eines Antrags ist durch geeignete Belege nachzuweisen.

3.Zuschussarten:

3.1 Allgemeiner Zuschuss

Die Stadt Bamberg stellt den Vereinen, entsprechend den beim Bayer. Landessportver­band bzw. beim Bayer. Sportschützenbund gemeldeten Mitglieder einen Betrag zur För­derung des allgemeinen Sportbetriebes und vor allem der Jugendarbeit zur Verfügung.

3.1.1Der Zuschuss wird im Verhältnis 6 : 1 der Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr und der Mit­glieder über 18 Jahre entsprechend der Meldung an den jeweiligen Dachverband aufge­teilt.

3.1.2Zuschüsse unter 50,00 € werden nicht ausbezahlt.

3.2Vereinspauschale/Übungsleiterzuschuss

Die Stadt Bamberg bewilligt Vereinen, die die Voraussetzungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Abschnitt B: Förderung des Sportbetriebes) erfüllen, für den Einsatz von Übungsleitern einen Zuschuss.

Die Höhe des städtischen Zuschusses soll der des Freistaats Bayern entsprechen.

3.3Fahrtkostenzuschüsse

Fahrtkostenzuschüsse können in der aktiven Klasse (nicht Altersklasse) sowie Jugendklasse gewährt werden:

3.3.1an Einzelsportlerinnen und -sportler, die an Meisterschaften teilnehmen, die über Bayerische Meisterschaften hinausgehen (Süddeutsche Meisterschaft oder vergleichbar).

Die Meisterschaft muss von einem Spitzenfachverband des Deutschen Olympischen Sportbundes ausgeschrieben sein.

3.3.2an Mannschaften, die am Ligabetrieb über Bayern hinausgehend teilnehmen (Regionalliga oder vergleichbar).

3.3.3Bei der Bezuschussung von Mannschaften kann neben den Spielerinnen und Spielern eine Betreuerin oder ein Betreuer (Trainerin/Trainer) berücksichtigt werden.
 

3.3.4Als Zuschuss werden bis zu 50 % der nachgewiesenen und nicht anderweitig ersetzten Fahrt­kosten für die kürzeste Fahrstrecke mit der billigsten Fahrtmöglichkeit (Bundesbahn 2. Klasse, Omnibus, bei Pkw-Benutzung 13 Cent pro Kilometer und für jeden weiteren mitfahrenden teilnehmenden Sportler 2 Cent je Kilometer) gewährt.

3.3.5Der Höchstzuschuss in einem Jahr beträgt für jeden Einzelsportler 200,00 €, für jede Mannschaft 4.000,00 €.

3.3.6Anträge können jeweils bis zum 31. November des Folgejahres gestellt werden.

3.4Zuschüsse zu Bauleistungen

3.4.1Für förderungswürdige Projekte eines Vereins wird im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts ein Zuschuss in Höhe von bis zu 12 % der vom BLSV anerkannten und zuschuss­fähigen Baukosten in Aussicht gestellt.

Die Zuschussanträge müssen vor Baubeginn eingereicht sein.

3.4.2Bauen zwei oder mehr Vereine ein Projekt (Bauleistungen i.S. § 1 Abs. 1 VOB Teil A), das für jeden Verein getrennt erforderlich wäre, wird ein Zuschuss in Höhe von 15 % der vom BLSV anerkannten zuschussfähigen Kosten in Aussicht gestellt.

3.4.3Ein Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn der Verein nachweist, dass die für sein Bau­vorhaben anfallenden Folgekosten (wie Verzinsung, Tilgung, Unterhalt, Steuern und Ab­gaben) aus seinen laufenden Einnahmen gedeckt werden können, ohne bestehende Zah­lungsverpflichtungen zu gefährden.

3.4.4Die erste Rate eines Zuschusses der Stadt wird grundsätzlich erst dann ausbezahlt, wenn ein Verein eine gesicherte Finanzierung des gesamten Bauprojektes nachweisen kann und der Baubeginn bereits erfolgt ist.

3.4.5Das Prüfungsrecht und die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen behalten sich das Fachamt und die zuständigen örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane bis zur Aner­kennung der Gemeinderechnung des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt worden ist, vor.

3.4.6Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Bauleistungen nicht planmäßig durchgeführt werden.

3.4.7Für die nicht durch den BLSV zuschussfähigen, schwimmsporttreibenden Vereine ist gleichermaßen eine kommunale Förderung von bis zu 12 % möglich.

3.5Zuschüsse zu Stadtmeisterschaften

Dem Stadtverband für Sport e.V. Bamberg wird auf Antrag zur Durchführung der Stadt­meisterschaften ein angemessener Zuschuss bereitgestellt.

Der Verwendungsnachweis ist dem Schulverwaltungs- und Sportamt spätestens bis zum 30. September des folgenden Jahres vorzulegen.

3.6.Zuschüsse zu Vereinsjubiläen

Den Sportvereinen kann bei Vereinsjubiläen, die durch 25 teilbar sind, eine Jubiläumsgabe in Höhe von 5,00 € je Jahr gewährt werden. Die Anträge sind bis zum 30. September vor dem Jubiläumsjahr einzureichen.

Der Höchstbetrag der Jubiläumszuwendung beträgt 1.000,00 €.

 

 

3.7.Zuschüsse an Spiel- und Sportgemeinschaften

3.7.1Spiel- und Sportgemeinschaften, die sich durch Zusammenschluss von Abteilungen oder Spitzensportlern Bamberger Vereine bilden, können jährlich auf Antrag einen gesonderten Zuschuss erhalten. Voraussetzung, ist, dass

1)der echte Zusammenschluss jährlich nachgewiesen wird,

2)der Zusammenschluss mit der Zielsetzung einer Leistungssteigerung im sportlichen Wettkampf erfolgt,

3)die Spiel- und Sportgemeinschaft als Mannschaft die Stadt Bamberg im sportlichen Wettkampf und bei Meisterschaften vertritt,

4)die Stammvereine für den Zusammenschluss Mitglieder aus ihren Abteilungen in nennenswertem Umfang stellen und

3.7.2Die Zuschusshöhe errechnet sich aus der Zahl der in einer Spiel- oder Sportgemeinschaft zusammengeschlossenen Abteilungen

3.7.3Beitritte von weiteren Abteilungen zu einer bereits bestehenden Spiel- oder Sportgemein­schaft und neue Zusammenschlüsse während eines Jahres werden ab dem folgenden Kalenderjahr bei der Festsetzung der Zuschusshöhe berücksichtigt.

3.7.4Besteht für eine Sportart bereits eine Spiel- oder Sportgemeinschaft, so wird eine weitere Gemeinschaft für die gleiche Sportdisziplin nicht gefördert.

 

3.8Zuschüsse an schwimmsporttreibende Vereine

Die Trainingsstunden der Schwimmsport treibenden Vereine, die an Wettkämpfen teilnehmen, der DLRG und der Wasserwacht sowie die Hinführung zum Schwimmsport durch genannte Vereine im Bambados können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezuschusst werden.

 

3.9.Zuschüsse für Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Inklusion im Sport

 

Um Menschen mit Einschränkungen oder Migrationshintergrund eine langfristige,

kontinuierliche, selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Sport zu ermöglichen, können Maßnahmen der Bamberger Sportvereine zur Erreichung dieser Ziele mit einer einmaligen Projektförderung bezuschusst werden, insbesondere bei:

Zusatzqualifizierung von Funktionären, Trainerinnen und Trainern, Übungsleiterinnen und Übungsleitern, im Bereich der interkulturellen wie inklusiven Öffnung von Sportangeboten und Sportorganisationen.

 

4.Nutzung von Sporthallen

Den Sportvereinen werden sportartspezifisch die Sporthallen der Stadt Bamberg in der Regel von Montag bis Freitag gegen eine Kostenpauschale überlassen. Näheres wird in den Überlassungsbedingungen formuliert.

5Schlussbestimmungen

5.1Diese Richtlinien treten ab 21.03.2019 in Kraft.

5.2Gleichzeitig treten die Richtlinien in der Fassung vom 28.11.2011 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

3.Die Neufassung der Richtlinien gilt ab dem 21. März 2019 und ersetzt die Richtlinien vom 28. November 2011

 

4.Der Antrag der GAL-Fraktion vom 18. Oktober 2018 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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