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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2328-31

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 06.11.2018 stellte die Bamberger Taxigenossenschaft eG. Antrag auf Genehmigung der Erhöhung des Wartezeitpreises nach § 3 Abs. 3 der Taxitarifverordnung der Stadt Bamberg von derzeit 30,00 € auf 36,00 €. Die letzte Änderung der Taxitarifverordnung erfolgte zum 01. Juli 2017 (Taxitarifverordnung vom 12. Juni 2017).

 

In einem persönlichen Gespräch mit Vertreterinnen des Straßenverkehrsamtes am 07.02.2019 trug Herr Fiegl von der Bamberger Taxigenossenschaft eG. vor, dass sich die Erhöhung zum einen auf die Wartezeit während der Fahrt (fahrtbedingt durch Stauungen) oder als reine Wartezeit zwischen der Fahrt auswirken werde. Er sei der Meinung, dass der bisherige Tarif keine Kostendeckung darstelle und dem Vergleich mit den Kosten der Anfahrt für Handwerksbetriebe in keinem Fall standhalten würde. Insbesondere die Lohnkosten seien nicht adäquat berücksichtigt.

 

Er konnte jedoch davon überzeugt werden, dass die geplante Steigerung des Wartezeitpreises im bayernweiten Vergleich sehr hoch sei. Daher stellte er mit Schreiben vom 08.02.2019 den Antrag erneut mit der Bitte um Genehmigung einer Erhöhung des Wartezeitpreises auf 34,00 € (Anlage 1).

 

Eine Änderung der Taxitarifverordnung des Landkreises Bamberg wurde von Seiten der Taxigenossenschaft Bamberg nicht veranlasst. Der Pflichtfahrbereich im Sinne von §§ 22, 47 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) umfasst gem. § 1 Abs. 2 der Taxitarifverordnung der Stadt Bamberg das Gebiet der Stadt Bamberg und des Landkreises Bamberg. Rechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen.

 

Im Rahmen des vorgeschriebenen Anhörverfahrens nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) haben die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken, der Taxiverband Franken e.V., die Regierung von Oberfranken/Gewerbeaufsichtsamt Coburg, das Landratsamt Bamberg sowie die Behindertenbeauftragte der Stadt Bamberg, Frau Orf, keine Einwendungen erhoben.

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht stimmte der Erhöhung ebenfalls zu (Anlage 2). Es wurde darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des Wartezeitpreises von 30,00 € auf 34,00 € auch die Zeit, welche dem Fortschaltbetrag entspricht, von derzeit 24,0 auf 21,2 s geändert werden müsse.

 

Auch der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e. V. stimmte der Erhöhung zu (Anlage 3). Folgende Gründe wurden mitgeteilt:

Ab Kalenderjahr 2020 ergibt sich eine Erhöhung des Mindestlohnes seit Einführung um 10 %. Löhne und Gehälter stellen wesentliche Kostenfaktoren im Verkehr mit Taxis dar und müssen auch in Leerlaufzeiten bezahlt werden, wie Bereithaltung am Taxistand.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensweisen können die Vergleichswerte der umliegenden Landkreise weder für noch gegen die beantragte Anpassung als Argument dienen.

 

Grundsätzlich wird ein nutzerabhängiges Entgelt befürwortet. Der Wartezeitpreis gilt nicht nur für verkehrsbedingtes Halten gemäß den Vorschriften, sondern insbesondere auch für Zeiten, in denen das Taxi vor oder während einer Beförderung auf den Fahrgast warten soll.

 

Im Durchschnitt wird die Wartezeit etwa 10 % bis maximal 20 % der Gesamtbeförderungskosten betragen. Unter diesem Blickwinkel stellt die beantragte Erhöhung des Wartezeitpreises um 13,3 % eine Erhöhung der Fahrtkosten um durchschnittlich 1,5 % bis 2,5 % dar.

 

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes/Verkehrsbehörde stehen der beantragten Erhöhung des Wartezeitpreises keine Bedenken entgegen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.Dem Stadtrat wird empfohlen, folgende Verordnung zu beschließen:

 

Verordnung

zur Änderung der Verordnung

der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg

(Taxitarifverordnung) vom 12. Juni 2017

(Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 30.06.2017 Nr. 14)

 

vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. S. 745) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1

 

Die Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) vom 12. Juni 2017 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 30.06.2017 Nr. 14) wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Der Zeitpreis (Wartezeitpreis) beträgt pro Stunde 34,00 € (0,20 € je 21,2 s).“

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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