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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2354-20

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Nach Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist die Jahresrechnung nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Stadtrat vorzulegen. Dieser prüft die Jahresrechnung entweder selbst oder überweist sie einem Ausschuss zur Prüfung. Bei der Stadt Bamberg wurde diese Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung stellt der Stadtrat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest (Art. 102 Abs. 3 GO). Zu den Rechnungsergebnissen 2018 der einzelnen Stiftungen darf auf die Anlage 1 verwiesen werden.

 

Die von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen unterliegen den Regelungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Neben dem Stiftungsrecht stellt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 bis 68 AO) der Verwaltung von Stiftungen insbesondere bei der Rücklagenbildung und bei der Mittelverwendung zusätzliche Vorgaben:

 

  • Entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Bildung einer freien Rücklage für alle Körperschaften bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Die Gesamthöhe der freien Rücklage ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Mittel können im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem Dotationskapital zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.

 

  • Neben der freien Rücklage dürfen im Bereich der Vermögensverwaltung laut AEAO 2014 Tz. 1 Sätze 5 und 6 zu § 62 AO für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden im Sinne des § 21 EStG so genannte Instandhaltungsrücklagen gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand von Gebäuden zu erhalten oder wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden.

 

  • Zu den genannten Rücklagen ist gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine eigenständige Rücklage für konkrete satzungsgemäße Projekte zulässig. Es können Mittel für bestimmte Vorhaben, die steuerbegünstigte Satzungszwecke verwirklichen, angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

 

  • Bei verschiedenen Stiftungen war es nicht möglich, die gesamten Erträge des laufenden Jahres noch im selben Jahr für die Erfüllung des Stiftungszweckes einzusetzen bzw. Haushaltsausgabereste zu bilden. Es entstand ein so genannter Verwendungsrückstand. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel laut § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die entsprechenden Mittel sind in einer Mittelverwendungsrücklage nachzuweisen und werden im Folgejahr erneut für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

 

Die Anlage 2 zeigt

a)      den Gesamtüberschuss aus dem Bereich Vermögensbewirtschaftung,

b)      den Überschuss bzw. das Defizit des gemeinnützigen Bereiches,

c)      die Höhe der Ausschüttung,

d)      die Zuführungen an die verschiedenen Rücklagen und

e)      die Zuführung an das Grundstockvermögen

der einzelnen Stiftungen auf.

 

 

Aufgrund der Rechnungsergebnisse 2018 sollen in 2019 folgende Sondertilgungen vorgenommen werden:

  • 137.564,62 € bei der Antonistift-Stiftung Bamberg
  • bis zu 250.000 € bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg
  • 215.240 bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg

 

Bei der Antonistift-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2018 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 134.000 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93150.37760 teilweise gekürzt werden.

 

Bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2018 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 543.000 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93250.37220 teilweise gekürzt werden.

 

Bei der Krankenhausstiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2018 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 16.072,21 €, eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 318.927,79 € und eine Entnahme aus dem Grundstockvermögen in Höhe von 435.000,00 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 93450.37220 teilweise gekürzt werden.

 

Bei der Edgar-Wolf’schen Stiftung Bamberg soll im Rahmen der Jahresrechnung 2018 zur Schuldenreduzierung eine Entnahme aus der freien Rücklage in Höhe von 16.150,75 € und eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 316.224,43 € erfolgen. Dadurch soll die Kreditermächtigung bei der HSt. 94150.37760 teilweise gekürzt werden.

 

 

Es wird gebeten, die Jahresrechnungen der Stiftungen im Vollzug des Art. 103 GO dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bamberg zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

  1. Der Stadtrat nimmt von dem Ergebnis der Jahresrechnungen der von der Stadt Bamberg verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2018 im Vollzug des Art. 102 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 81 KommHV-Kameralistik Kenntnis.

 

  1. Die Jahresrechnungen sind im Vollzug des Art. 103 GO zunächst dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung zuzuleiten.

 

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt,

 

a)      bei der Antonistift-Stiftung Bamberg 93.000,00 aus der Projektrücklage, 35.422,31 € aus der Instandhaltungsrücklage und 9.142,31 aus der freien Rücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung bei HSt. 93150.97770 in Höhe von 137.564,62  überplanmäßig bereitzustellen,

 

b)      bei der Antonistift-Stiftung Bamberg 134.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93150.37760 teilweise zu kürzen,

 

c)      bei der Bürgerspital-Stiftung Bamberg 543.000 € aus der freien Rücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93250.37220 teilweise zu kürzen,

 

d)      bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg in Abhängigkeit von der Entwicklung der Haushaltslage im Haushaltsjahr 2019 Mittel bis zu insgesamt 250.000 € aus der freien Rücklage und der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und für außerordentliche Tilgungen in Höhe von 250.000  außerplanmäßig bereitzustellen,

 

e)      bei der Krankenhausstiftung Bamberg 16.072,21 € aus der freien Rücklage, 318.927,79 € aus der Instandhaltungsrücklage und 435.000 € aus dem Grundstockvermögen zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 93450.37220 teilweise zu kürzen,

 

f)        bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg 205.562,94 € aus der freien Rücklage, 2.834,92 € aus der Instandhaltungsrücklage und 6.842,14 € aus der Projektrücklage zu entnehmen und für eine außerordentliche Tilgung in Höhe von 215.240 € bei HSt. 93750.97770 außerplanmäßig bereitzustellen, und

 

g)      bei der Edgar-Wolf’schen Stiftung Bamberg 16.150,75 € aus der freien Rücklage und 316.224,43 € aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen, um die Kreditermächtigung bei der HSt. 94150.37760 teilweise zu kürzen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 137.564,62 € bei der Antonistift-Stiftung Bamberg, bis zu 250.000 € bei der St.-Getreu-Stiftung Bamberg und 215.240 € bei der König-Ludwig-und-Königin-Marie-Therese-Stiftung Bamberg, für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Deckung kann jeweils durch Rücklagenentnahmen erfolgen.

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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