"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2409-A6

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.Sitzungsvortrag:

 

Dieser Tagesordnungspunkt hat die Empfehlung der Verabschiedung einer Zweckentfremdungssatzung durch den Bamberger Stadtrat zum Gegenstand.

 

Der Bau- und Werksenat hat in seiner Sitzung am 03.04.2019 die Verwaltung mit der Vorlage des Entwurfes einer Zweckentfremdungssatzung gem. bayerischem ZwEWG bis zur Sommerpause 2019 beauftragt (VO/2019/2305-A6). In diesem Sitzungsvortrag wurde auch das für und wider einer solchen Regelung thematisiert, worauf Bezug genommen werden darf. Ergänzend wird mitgeteilt, dass Ende Mai 2019 auch der Stadtrat der Stadt Nürnberg eine Zweckentfremdungssatzung beschlossen hat.

 

Die Verwaltung der Stadt Bamberg hat die bestehende Satzung der LH München als Ausgangspunkt genommen und weiterentwickelt. Das Ergebnis ist als Satzungsentwurf dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Zu diesem Satzungsentwurf in der Anlage einige Erläuterungen:

 

In § 1 wird als Grundvoraussetzung für den Erlass dieser Satzung nach ZwEWG für die Stadt Bamberg die Wohnraummangellage festgestellt. Hierbei steht der Kommune ein Einschätzungsspielraum zu, der nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist. Grundsätzlich ist deshalb Geltungsbereich die Gesamtgemeinde. Sollte die Satzung nur für Gemeindeteile vorgesehen sein, so wäre zu begründen, weshalb in Teilbereichen Wohnraummangel herrscht und bezüglich des Restes nicht. Dies ist in der Größenordnung von Bamberg nicht vorstellbar.

Tatsächlich ist die Situation auf dem Bamberger Wohnungsmarkt seit einigen Jahren sehr angespannt. Die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum übersteigt regelmäßig das auf dem Markt zu findende Angebot. Ursachen dafür sind u. a. zu suchen im Wachstum der Bamberger Bevölkerung und der steigenden Zahl der Haushalte. Der Freistaat Bayern hat im Zuge des Neuerlasses der Mieterschutzverordnung ein externes Forschungsinstitut beauftragt, die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu identifizieren. Das 176 seitige Gutachten des Institutes für Wohnen und Umwelt mit Stand Februar 2019 bestätigt ebenfalls den „angespannten Wohnungsmarkt“ in Bamberg.

 

In § 2 wird (auch in § 1 Abs. 2) detailliert definiert, was Wohnraum ist und was nicht. Insbesondere findet sich hier in Abs. 3 Nr. 2 eine zweiteilige Altfall-Regelung, um den im Sinne von Art. 14 GG wegen der Sozialbindung grundsätzlich zulässigen Eigentumseingriff etwas abzufedern.

 

In § 3 wird schließlich  - insbesondere durch wichtige Abgrenzungen - definiert, was eine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung ist und was nicht.

 

§ 4 Abs. 1 regelt die interne Zuständigkeit. Grundsätzlich handelt es sich beim Vollzug der Satzung um laufendes Verwaltungshandeln. Einzelfälle von besonderer Bedeutung können in analoger Anwendung der GeschO des Stadtrates im BWS behandelt werden. Die Abarbeitung erfolgt hauptsächlich im Bauordnungsamt. Abs. 2 zählt die vielfältigen Verfahrensschritte auf. Es dürfte feststehen, dass der Satzungserlass personelle Auswirkungen haben wird. Durch interne Umschichtung wird dem Amt 62 kurzfristig eine halbe Stelle ohne Stellenmehrung verfügbar gemacht. Über weitere Konsequenzen wird im Personalsenat am 02.07.2019 beraten.

 

Demgegenüber ist eine personelle Umschichtung infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung (StABS) nicht möglich. Das Personal für den Vollzug der StABS (1 Stelle QE3) musste bereits in die hoch ausgelastete Vergabestelle umgeschichtet werden und steht deshalb nicht zur Verfügung. Auch darf nicht übersehen werden, dass trotz Abschaffung der StABS noch immer Altfälle im Widerspruchsstadium und in Gerichtsverfahren anhängig sind. Zudem hat der Freistaat Bayern für den Vollzug der finanziellen Kompensation die „Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung SAB ErstV“ erlassen, die nunmehr zusätzlich im Fachbereich Baurecht vollzogen werden muss, damit der Stadt keine Erstattungen entgehen. Darüber hinaus stehen aktuelle und künftige Erschließungsmaßnahmen zur Vorabberechnung und zur Bescheiderhebung an. Die Stadt muss hier folglich weiterhin personell präsent bleiben.

 

Der Vollzug der ZwEWS wird durch eine Person mit der Befähigung zum Richteramt beaufsichtigt. Konkret wird dies Rechtsdirektor Bauer-Banzhaf, Leiter des Fachbereichs Baurecht, sein.

 

§ 5 regelt das Genehmigungsverfahren. Insbesondere findet sich in dessen Abs. 5 eine Genehmigungsfiktion nach einem halben Jahr.

 

§ 6 schränkt einerseits den Eigentumseingriff weiter ein, wenn es sich um Härtefälle handelt. Wenn also z.B. eine Witwe mit geringer Rente einen Teil ihres Wohnhauses als gewerblich oder als Ferienwohnung vermieten will, weil sie auf diese Einnahmen angewiesen ist, so soll dies möglich sein.

Andererseits werden sowohl die Erfüllung sozialer als auch kultureller Zwecke ermöglicht, wenn es dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse gibt. Wird also etwa aus einem normalen größeren Wohnhaus ein Alten- oder Pflegeheim, so sind zusätzlich notwendige Verwaltungsräume genehmigungsfähig. Auch eine regional dringend erforderliche Sozialstation oder Arztpraxis wäre ebenso denkbar.

 

In § 7 findet sich eine Regelung zur Kompensation durch echten Ersatzwohnraum, ergänzt noch durch die Möglichkeit einer Teil-Ausgleichszahlung um die Wertgleichheit sicher zu stellen. Das Geld soll - wie bei der Anwendung der Sozialklausel - zweckgebunden an die Stadt oder die Stadtbau GmbH gehen zur Errichtung von neuem zusätzlichem Wohnraum. Gem. § 5 Abs. 3 besteht auf  irgendeine Genehmigung im Wege der Kompensation kein Rechtsanspruch.

 

§ 8 regelt bei nur vorübergehender Umnutzung die Ausgleichsmöglichkeit durch Geldzahlung.

 

Die §§ 9 und 10 enthalten weitere Verfahrensvorschriften.

 

Der § 11 bezieht auch die Mieterinnen und Mieter – falls vorhanden -  zwingend in den Entscheidungsprozess mit ein.

 

Die § 12 - 14 enthalten Möglichkeiten der Behörde im Vollzug, die von der Satzungsgrundlage ZwEWG vorgegeben sind, damit dieser effektiv gestaltet werden kann.

 

Schließlich enthält § 15 Abs. 1 ein rasches Inkrafttreten ohne Übergangsfrist um keinen "Run" durch schnelle baurechtliche Antragstellung noch kurz vorher zu erzeugen.

Die fünfjährige Laufzeit des Abs. 2 ist in der Satzungsgrundlage ZwEWG enthalten. Es ist aber eine - auch mehrmalige - Laufzeitverlängerung möglich.

 


Insgesamt hält die Verwaltung den vorgelegten Satzungsentwurf für rechtlich ausgewogen und inte-

ressensgerecht und empfiehlt deshalb die Beschlussfassung. Der BWS ist insofern vorberatend, die ei-

gentliche Beschlussfassung erfolgt in der Vollsitzung.

 

II. Beschlussvorschlag: (für Bau- und Werksenat und Vollsitzung)

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung des Stadtrates folgenden Beschluss zu

       fassen:

 

Der Bamberger Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Stadt Bamberg über die Zweckentfremdung von Wohnraum - ZwEWS

- Siehe Anlage

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

Keine Kosten

x

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden

Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von   für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der

vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Das Thema wird im Personalsenat behandelt. Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

 

 

Anlage/n:

Satzungstext

 

 

Verteiler:

 

Ref. 1 / Amt 15

Amt 62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

 

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...