"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2429-62

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.Sitzungsvortrag:

Das Vorhaben hat die Errichtung eines neuen Trinkwasserhochbehälters im Bereich des Alten Rothofes zum Inhalt. Dieser soll sowohl der Trinkwasserversorgung von Wildensorg als auch insbesondere der Löschwasserversorgung von Wildensorg dienen. Weiterer Nutzen ist die Entlastung des Pumpwerkes Jakobsberg. Zum Gesamtvorhaben gehört auch die Errichtung entsprechenden Anbindungsleitungen, welche aber nicht unter das Planungs- und Baurecht fallen.

 

Mit dem Vorhaben werden zwei bestehende ältere Behälter, Hochbehälter Rothof und Hochbehälter Wildensorg, abgelöst.

 

Der neue Hochbehälter Rothof-Wildensorg wird ca. 250 m südlich des bestehenden HB Rothof errichtet. Das gewählte Grundstück ist mit einer Wiesenfläche bewachsen und seitlich mit Bäumen und Sträuchern eingefasst. Die Zugänglichkeit zum Baugrundstück ist über einen befestigten Schotterweg vorhanden, welcher auf dem Grundstück auf einer Länge von ca. 100 m weitergeführt wird.

Der neue Hochbehälter wird in Stahlbeton als zweikammriger Wasserspeicher und einem Bediengebäude errichtet und im Wesentlichen mit Erdreich bedeckt. Ziel ist die Einbindung in die umgebende Landschaft. An der Fassade des Bediengebäudes wird eine hinterlüftete Wärmedämmung mit Verkleidung aus Holz (vorzugsweise witterungsbeständiger Lärche) vorgesehen. Das Bediengebäude erhält ein Pultdach mit extensiver Begrünung. Der Hochbehälter wird allseitig mit einem 1,80 m hohen Stabgitterzaun eingefasst.

Größe des Bauvorhabens:

Breite:     Länge:                                                                       

Hochbehälter:18,20 m24,05 m          6,82 m davon 3,50 m oberhalb des Geländes

Bediengebäude: 7,70 m7,70 m            3,41/ 5,63 m

        bereits ausgeführt:   ja    nein

Antragseingang: 27.03.2019

        vollständig: 18.03.2019


Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

Befreiung von der Festsetzung des einfachen Bebauungsplanes - Nr.: 16 D

rechtsverbindlich seit: 18.07.1997

 

vorgesehene Abweichung:

-          Anlage zur Wasserversorgung

 

Ein Baugebiet im Sinne der BauNVO liegt nicht vor, da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet und der einfache Bebauungsplan dem Charakter einer Außenbereichssatzung entspricht. Die Fläche ist im Bebauungsplan als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Biotopausgleichs- bzw. Biotopersatzfläche) in Verb. mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.

 

Das Vorhaben dient öffentlichen Belangen (Wasserversorgung). Allerdings führt es zu einem Eingriff in eine festgesetzte Ausgleichs-/Ersatzfläche. Hierbei ist zu beachten, dass der Bebauungsplan diese Art der Nutzung auf Vorrat festsetzt, ohne dass die Fläche tatsächlich als konkrete Ausgleichsfläche für konkrete Eingriffe an anderer Stelle im Stadtgebiet herangezogen worden ist. Das Vorhaben kann daher bei entsprechender Beteiligung des Naturschutzes befürwortet werden.                            

 

 

 

Außenbereich (§ 35 BauGB)

Darstellung im Flächennutzungsplan:

Art der Nutzung:

Dargestellt ist eine Allgemeine Grünfläche. Nachrichtlich übernommen ist ein Landschaftsschutzgebiet. Die Fläche ist ferner als Biotopausgleichs- bzw. Biotopersatzfläche dargestellt.

 

Das Vorhaben beeinträchtigt keine öffentlichen Belange, da es aufgrund seiner Privilegierung und Versorgungsfunktion zu öffentlichen Zwecken auch innerhalb dieses Flächencharakters  möglich ist. 

 

Aus planungsrechtlicher Sicht kann das Vorhaben befürwortet werden

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung: ja:    nein:                        nicht erforderlich

 

 

Kfz – Stellplätze:

erforderlich: 1anrechenbar: /nachzuweisen: 1     

Fahrradabstellplätze:

erforderlich: 2anrechenbar: /        nachzuweisen: 2

Nachweis auf Baugrundstück:      

 

Kinderspielplatz:

nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen

 

Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

Besonderheiten:

     Naturschutz:

Mit dem naturschutzrechtlichen Antrag vom 18.03.2019 beantragten die Stadtwerke die Errichtung eines Hochbehälters mitsamt Infrastruktur und Leitungen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Altenburg-Rothof. Damit beantragen die Stadtwerke eine Befreiung von den Verbotstatbeständen des § 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Altenburg-Rothof“ gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung. Außerdem wurde mitsamt den Bauantragsunterlagen der landschaftspflegerische Begleitplan vom 18.03.2019 eingereicht.

In dem in § 1 genannten Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Die Errichtung des Hochbehälters stellt eine Landschaftsverunstaltung dar, die Arbeiten dafür und die Verlegung von Leitungen eine Naturschädigung. Jedoch wird der Hochbehälter durch seine äußere Gestaltung so gut wie möglich in das Landschaftsbild durch Ausgleichsmaßnahmen integriert. Die Leitungen werden im FFH-Gebiet mittels Spülbohrverfahren verlegt, ansonsten im offenen Grabenverfahren und dabei soweit wie möglich an Wegen und Straßen entlang.

 

Naturschutzrechtlich wird eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der LSG-Verordnung für den Bau des Hochbehälters und die Verlegung der Leitungen erteilt, nicht aber für die Baustellenzufahrt über den Carl-Schmolz-Weg. Die Befreiung wird gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Landschaftsschutzgebietes an naturschutzfachliche Auflagen und Bedingungen gebunden.

Von dem Verbot des § 2 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Befreiung erfordern, die sichere Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser und Löschwasser ist ein solches öffentliches Wohl. Die Notwendigkeit des Neubaus eines Hochbehälters am Standort Hochplateau Rothof haben die Stadtwerke vor dem Naturschutzbeirat am 12.02.2019 eingehend erläutert.

Die Ablehnung der Errichtung des Hochbehälters mitsamt Leitungen würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen, da den Stadtwerken keine realisierbaren alternativen Standorte zur Verfügung stehen.

 

Die Ablehnung der Baustellenzufahrt ist gerechtfertigt, da alternative Umfahrungen möglich sind. Außerdem würde sie  zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft führen, da es sich bei dieser geplanten Baustellenzufahrt lediglich um einen schmalen, nicht LKW-tauglichen Feldweg handelt (noch dazu mit starkem Gefälle). Diese Problematik ist im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht hinreichend dargestellt und behandelt. Die „alternative“  Baustellenzufahrt durch den Michaelsberger Wald ist in den Vorgesprächen vom Naturschutz mehrfach als einzig akzeptable thematisiert worden. Hier sind erneut Verhandlungen mit dem Staatsforst aufzunehmen.

 

Die Verlegung der Leitungen erfolgt teilweise in gesetzlich geschützten Biotopen. Nach § 30 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hier sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, verboten. Die Aufgrabungsarbeiten und die Verlegung von Leitungen sind geeignet die Biotope erheblich zu beeinträchtigen. Auf Antrag kann eine Maßnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann (Art. 23 Abs. 3 Bay. Naturschutzgesetz (BayNatSchG)) Den Stadtwerken der Stadt Bamberg wird eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG von den Verboten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 (BNatSchG) für die Leitungsverlegung erteilt, da die Maßnahme aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses (ausreichende Trinkwasserversorgung) notwendig ist.

Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Leitungsverlegung entfällt, da die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung der Firma Baurconsult als Ergebnis keine Beeinträchtigung des Schutzgebietssystems Natura 2000 feststellt. Die Verlegung der Leitungen ist daher mit dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen verträglich.

 

Eine erneute Behandlung in einer Sitzung des Naturschutzbeirates ist nicht notwendig, da der Standort und die Verlegung der Leitungen bereits in der Sitzung vom 12.02.2019 einstimmig vom Naturschutzbeirat befürwortet wurde. Der Beschluss des Beirates dient als Empfehlung zur Erleichterung der Entscheidungsfindung der Unteren Naturschutzbehörde.

 

 

Daher wird einer Befreiung von den Verboten der LSG-Verordnung Altenburg-Rothof aus naturschutzfachlicher Sicht für die Errichtung des Hochbehälters zugestimmt nicht aber für die Baustellenzufahrt über den Carl-Schmolz-Weg.

 


Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:

 

Stadtdenkmal: ja nein

Einzeldenkmal: ja nein

Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich

BLfD: ja nein nicht erforderlich

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Werksenat stimmt der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Loading...