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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2502-62

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

Kurzbeschreibung:

Vorgeschichte:

Das historische Gebäude Kettenbrückstraße 6 wurde – wie auch die Nachbargebäude – gegen Ende des Zweiten Weltkrieges zerstört. Während die Nachbargebäude zeitnah wieder aufgebaut worden sind, entstanden in der Kettenbrückstraße 6 eingeschossige Behelfsbauten. Diese wurden erst vor rund 20 Jahren im Zuge einer Städtebauförderungsmaßnahme abgebrochen. Zugleich wurde seinerzeit der vom Krieg verschonte Keller des Hauses statisch ertüchtigt, um später einen Neubau errichten zu können. In der Folge stimmte der Bau- und Werksenat in der Sitzung am 10.04.2013 einem Antrag auf Baubescheid für dieses Grundstück zu (VO/2013/0125-62). Von diesem Bescheid wurde aber nie Gebrauch gemacht. Stattdessen wurde die Baulücke verkauft.

Der aktuelle Eigentümer plant einen Neubau mit 6 Wohnungen und einer Gastronomie. Es ist ein dreigeschossiges Gebäude mit einem in zwei Dachgeschossebenen ausgebautem Satteldach geplant. Das Dach wird auf der Rückseite angehoben, um die Wohnqualität der Dachgeschosswohnung zu erhöhen.

Größe des Bauvorhabens:

Breite: 14,25 m Länge: 9,93 m /19,04 mFirsthöhe: 16,25 m

        bereits ausgeführt:   ja    nein

Antragseingang: 18.02.2019

        vollständig:

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 225 E

rechtsverbindlich seit: 29.09.1995

Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Mischgebiet

 

vorgesehene Abweichung:

 

  1.       Überschreitung der straßenseitigen Baulinie durch den Hauptbaukörper im EG um bis zu
           ca. 1,20 m und im 1. OG, 2. OG und DG um bis zu 2,61 m.

 

Durch die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 225 E v. 13.07.2012 wurde der planerische Wille zum Ausdruck gebracht, dass die städtebauliche Ordnung zur Kettenbrückstraße hin keinen sägezahnartigen Vorsprung in den städtischen Raum mehr vorsieht, die Baulinie soll nicht unterbrochen werden. In der Entwicklung des Vorhabens wurde dieses städtebauliche Thema allerdings wieder aufgegriffen. Aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen wurde durch die Planungen, die im SGB vorgestellt wurden, die Möglichkeit einer maßvollen Überschreitung eingeräumt. Hinsichtlich der Maßstäblichkeit überschreitet die aktuelle Planung allerdings die Baulinie deutlich zu stark. Aus planungsrechtlicher Sicht ist die derzeit geltende Baulinie im EG einzuhalten. In den oberen Geschossen ist die Überschreitung deutlich zur reduzieren.

 

  1.       Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch den Hauptbaukörper im EG, 1. OG,
            2. OG und DG (Dachterrasse).

 

Grundsätzlich kann das Vorhaben aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht befürwortet werden, allerdings sind aufgrund der anfallenden Abstandsflächen nachbarschützende Belange zu beachten.

 

3.Überschreitung der straßenseitig festgesetzten Traufhöhe von 9,65 m um ca. 40 cm durch eine geplante Höhe von ca. 10,05 m.

 

Der geplante Baulückenschluss und die damit verbundenen Kubatur sollen eine vermittelnde Rolle in Bezug auf die bestehende Traufhöhensituation einnehmen. Das Vorhaben folgt dem Grundsatz nach dem Prinzip der am Ort prägenden und historisch begründeten Lochfassaden bestehend aus Sockel, Mittelteil und Dach. Hinsichtlich Höhe und Architektursprache wird ein zeitgenössischer Ansatz gewählt, der aus planungsrechtlicher, städtebaulicher und architektonischer Sicht befürwortet werden kann.

 

4.Überschreitung der rückwärtig festgesetzten Traufhöhe von 9,65 m um ca. 5,30 m bzw.  5,43 m durch eine geplante Höhe von ca. 14,95 m bzw. 15,08 m.

 

Durch den gewählten städtebaulichen und architektonischen Ansatz kommt es hier zu einer deutlichen Erhöhung der Traufen. Diese können ebenfalls befürwortet werden.

 

5.Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe von 15,25 m um ca. 1,0 m durch eine geplante Höhe von ca. 16,25 m.

 

Durch den gewählten städtebaulichen und architektonischen Ansatz kommt es hier zu einer entsprechenden Erhöhung der Firsthöhe. Diese kann befürwortet werden.

 

6.Abweichung von der festgesetzten Dachneigung für Satteldächer von minimal 32 ° durch das rückwärtige Satteldach.

 

Die Abweichung kann befürwortet werden.

 

7.Abweichung von der festgesetzten Dachform eines Satteldaches durch ein Flachdach mit
       Dachterrasse im rückwärtigen Bereich.

 

Die aufgrund des gewählten Entwurfsansatzes erforderlichen Befreiungen können aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht befürwortet werden.

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner städtebaulicher und gestalterischer Leitsatz (siehe auch Protokoll der letzten Beratung des Stadtgestaltungsbeirates – SGB - vom 21. März 2019):

 

Bei dem Projekt handelt es sich um ein Vorhaben von erheblicher Bedeutung aus architektonischer, städtebaulicher und stadtplanerischer Sicht. Aus diesem Grund wurde das Vorhaben bereits in einem frühen Projektstatus im SGB beraten. Die jetzt vorliegende Planung stellt eine Weiterentwicklung dar, weist aber noch weiteren Abklärungsbedarf auf:

 

Nach wie vor wirkt der Glaserker zum südlichen Nachbarn (Hoereder Beck), der die klare Ablesbarkeit der Fassade beeinträchtigt, noch immer befremdlich.

Die Höhenentwicklung ist im Vergleich zur Vorgängerversion in der aktuellen Planung leicht angestiegen.

 

Grundsätzlich wird die gewählte Fassadenmaterialität kritisch gesehen, dies besonders in Bezug auf Unterkonstruktion, Detaillierung, Nachtwirkung und Nachhaltigkeit, u. a. Verschmutzung. Der Planer muss in diesem Zusammenhang plausibel und nachvollziehbar nachweisen und darstellen, wie die geplante Fassade unter Beachtung der Aspekte Unterkonstruktion, Detaillierung, Nachtwirkung und Nachhaltigkeit technisch und gestalterisch umsetzbar ist.

 

 

Stellungnahme des Stadtgestaltungsbeirates:

 

Der SGB verweist im Übrigen nochmals auf seine letzte Stellungnahme der Projektvorstellung bezüglich der Risiken und Klärungsbedarfe bei der weiteren planerischen Detaillierung (sichtbare Unterkonstruktionen, Frage des Erscheinungsbildes bei Dunkelheit, Materialität des Streckmetalls, Patina u.a.). Ob dieses Gebäude funktional wie gestalterisch gelingen kann, wird entscheidend vom Umgang mit Material und Details abhängen. Der SGB erinnert an die bisher schon im Gremium geführten komplexen Diskussionen zu diesem exponierten Projekt in der Bamberger Altstadt, die die hohe Verantwortung des Projektes für einen neuen Baustein in der bedeutenden Altstadt stets betont hat (Anlage 19).

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung: die Nachbarbeteiligung wird vom Bauherrn gerade durchgeführt. 

 

 

Kfz–Stellplätze:

erforderlich: 13anrechenbar: 0        nachzuweisen: 13

Nachweis auf Baugrundstück:  2       Nachbargrundstück: 11 (Quartiersgarage der Stadtbau GmbH)

Da aufgrund des historischen Kellers keine Tiefgarage gebaut werden kann, sollen die erforderlichen Stellplätze in der benachbarten Tiefgarage von der Stadtbau GmbH, Untere Königstraße, untergebracht werden. Die Stellplätze sind rechtlich zu sichern.

 

Fahrradabstellplätze:

erforderlich: 20anrechenbar: 0   nachzuweisen: 17abzulösen: 3

Es wurde ein Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung gestellt, da für 3 große Wohnungen je 3 Fahrradabstellplätze erforderlich wären. Da auf Grund der fehlenden Tiefgarage und der geringen Grundstücksgröße die Unterbringung der erforderlichen Fahrradabstellplätze sehr problematisch ist.

               Nachweis auf Baugrundstück: 17

 

 

Kinderspielplatz:

nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen

 

Es wurde Befreiung von der Spielplatzsatzung der Stadt Bamberg beantragt.

 

 

Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein


Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:

 

Stadtdenkmal: ja nein

Einzeldenkmal: ja nein

Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich

BLfD: ja nein nicht erforderlich

 

Das Vorhaben wurde bereits mehrfach im Baureferat und im Stadtgestaltungsbeirat beraten bzw. behandelt.

Lt. Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 14.03.2019 (Anlage 17) erfüllt die vorliegende Planung grundsätzliche denkmalpflegerische Einfügekriterien wie Kubatur, Baurper- und Dachform, Lochfassade.

Bedenken gegen das Projekt in vorliegender Form werden daher zurückgestellt, jedoch nicht ohne den Hinweis auf die Problematik der bauplastischen Detaillierung, wie sie im Protokoll der Sitzung des Stadtgestaltungsbeirats vom 05.03.2018 formuliert worden ist.

 

Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde v. 29.05.2019:

Bedenken gegen das Projekt in vorliegender Form werden daher zurückgestellt, jedoch nicht ohne den Hinweis auf die Problematik der bauplastischen Detaillierung wie sie im Protokoll der Sitzung des Stadtgestaltungsbeirats vom 05.03.2018 formuliert worden ist (Anlage 16)

 

Hinweis:

Einer Erschließung des Kellergeschosses über eine neu in das historische Kellergewölbe einzubrechende Spindeltreppe gem. vorliegender Planung (Eingang: 19.02.2019) konnte nicht zugestimmt werden.

Der Bauherr hat daraufhin mit Mail-Schreiben vom 31.05.2019 auf den Einbau einer Spindeltreppe verzichtet und einen entsprechend geänderten Planausschnitt vorgelegt, welcher die denkmalpflegerische Zustimmung findet.

 

 

Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege v. 14.03.2019:

 

Denkmalfachlich von Belang ist nicht die rückseitige Fassadengestaltung, sondern lediglich nur die neue Straßenansicht. Hier handelt es sich im Prinzip um eine Lochfassade mit regelmäßiger Verteilung der Fensterachsen, wobei auch die Öffnung im ersten Dachgeschoss in den Fenster-Achsen liegen, was positiv zu bewerten ist. die Öffnungen im Spitzboden sind zwischen die Achsen gesetzt. Die Öffnungen im ersten Dachgeschoss sind im Vergleich zu den Fensteröffnungen der Vollgeschosse wesentlich kleinmaßstäblicher dimensioniert, sodass die architektonischen Prinzipien der Fassadengestaltung im historischen Kontext beachtet sind. Diskussionsfähig erscheint lediglich der hohe Kniestock, der zwischen Oberkante der Fenster im ersten Obergeschoss und Unterkante der Öffnung im ersten Dachgeschoss einen sehr breiten Streifen bildet, wobei hier unter Umständen durch ein geringfügiges Tiefersetzen der Trauflinie eine Verbesserung zu erreichen wäre.

Merkwürdig erscheint auch, dass den offensichtlich bodentiefen Fenstern der Vollgeschosse hinter der Vorhangfassade im unteren Drittel gleichsam als Brüstungen Balkonkästen vorgesetzt werden. Ansprechender und eher der Bautradition folgend wäre es, wenn keine bodentiefen Fenster zur Anwendung kämen und somit unterhalb der „Blumenkästen“ die Wandflächen geschlossen wären.

Zur Fassadengestaltung mittels Streckmetall kann nur festgestellt werden, dass es sich hierbei um einen durchaus unübliches Material im historischen Kontext handelt, hier aber durch eine Bemusterung sich herausstellen kann, ob diese Lösung für das Stadtdenkmal denkbar wäre. Bei dem Streckmetall wird die Farbgestaltung eine wesentliche Rolle spielen. Das Landesamt könnte sich aber auch sehr gut vorstellen, dass analog zu dem jüngst fertiggestellten Neubau in der Langen Straße ein einfacher Strukturputz zu einer ansprechenden Gestaltung führt (Anlage 17).

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtheimatpflege v. 10.06.2019:

 

Der geplante, zur Genehmigung beantragte Neubau erscheint uns in der Kubatur – insbesondere der Traufhöhe – an dieser Stelle zu groß. Der städtebauliche Akzent liegt auf der Straßenkreuzung, heute leider etwas durch die niedrigere Höhe des einen Eckgebäudes verunklärt, dennoch sollte der geplante Neubau nicht das Straßenstück zur Kettenbrücke hin so dominieren. Durch die einheitliche Materialität von Fassade und Dach verstärkt dich der massive, große Eindruck des Gebäudes zusätzlich.
Der Dachausbau über zwei Etagen (2 Reihen gaubenähnliche Öffnungen übereinander) macht aus dem Gebäude quasi einen „5-Geschosser“ im Gegensatz zu den „4-Geschossern“ der Nachbarschaft.

 


Die Erdgeschosszone mit der großflächigen Verglasung lässt den Baukörper darüber optisch „schweben“. Eine Fassung durchaus großflächiger Schaufensterscheiben durch Wandstücke im Erdgeschoss wäre im Bereich der historischen Innenstadt wünschenswert. Die Unsitte die Ladenzonen im Erdgeschoss voll zu verglasen sollte auch bei eindeutig modern gestalteten Neubauten nicht weitergeführt werden.


Die in der Fassadenarchitektur festverbauten Blumenkästen konterkarieren nach unserer Meinung die eigentlich gewollte Modernität der Fassade. Hier wäre eine sachliche Gestaltung, welche die Option für Bepflanzung offen lässt besser. Die geplante Form der Bepflanzung passt eher zu reiner Wohnbebauung.

 

Die als Art Gauben interpretierten, aufgeklappten Stahlstücke im Dachbereich, hinter denen durch die Transparenz des Fassadenmaterials die Terrasse sichtbar ist, erscheint an dieser Stelle im Stadtdenkmal unangebracht (Anlage 20)

 

Stellungnahme des Zentrums Welterbe Bamberg:

 

Der Baulückenschluss Kettenbrückstraße 6 liegt innerhalb des Welterbebereichs "Altstadt von Bamberg". Der Entwurf für das Vorhaben von 2018 wird vom ZWB kritisch gesehen. Die Kubatur und die Materialsprache nehmen zu wenig Rücksicht auf die umgebende Bebauung. Ein neues Gebäude sollte sich an dieser Stelle von der Gestaltung, der Größe und auch von der Traufhöhe in das Gesamtbild einfügen. Zudem ist offen wie sich die vorgehängte Metallfassade verhält in Bezug auf Blendung/Glanz und Verwitterung. Wünschenswert ist aus Sicht des ZWBs ein harmonischer Dialog zwischen historischem Bestand und neuer Architektur (Anlage 21).

 

Besonderheiten:

 

Dem jetzigen Bauantrag ging ein weiterer Bauantrag desselben Bauherrn und Architekten im Jahr 2017 voraus. Den seinerzeitigen Antrag hat der Eigentümer vor wenigen Tagen zurückgezogen. Noch vor dem Bauantrag von 2017 gab es planerische Ideen im Jahr 2016. Der seinerzeitige erste Entwurfsansatz hat durch die Behandlung im Stadtgestaltungsbeirat und die Veröffentlichung in den Medien vielfältige Reaktionen hervorgerufen und auch klare Befürworter gefunden.

 

 

Gesamtwürdigung durch den Baureferenten:

 

Die Erstidee von 2016 war architektonisch geprägt durch die Glasfassade und den diagonal verlaufenden Trauf (Anlage 22). Das Rendering, das der Planer vorgelegt hat, ist unbestritten verführerisch.

 

Jedoch muss grundsätzlich gesehen werden, dass Glasfassaden in der historischen Stadt stets problematisch sind. Sie leben in ihrer ästhetischen Wirkung von der Spiegelung der gegenüberliegenden Bebauung. Wird auch gegenüberliegend ein Nicht-Einzelbaudenkmal abgebrochen und durch einen Neubau mit Glasfassade ersetzt, so stehen einander zwei Glasfassaden gegenüber. Die räumliche Wirkung ist dann rasch banal. Eine spezifische Identität Bambergs ist nicht mehr festzustellen.

 

Schwierig bei Glasfassaden mit der hier gegebenen Westausrichtung ist auch die Aufheizung, welche wiederum Verschattungs- oder Kühlungsmaßnahmen erforderlich machen wird. Außerdem wird das Leben der Bewohner nachts beleuchtet zur Schau getragen. Die Passantinnen und Passanten müssen sich dann auch die Wäscheständer und Leergutkästen der Bewohner anschauen, welche möglicherweise nicht unbedingt zur Bereicherung des Straßenbildes beitragen werden.

 

Ebenfalls untypisch für Bamberg an dem Entwurf von 2016 ist der diagonale Trauf. Die Höhendifferenzen verschiedener Traufhöhen werden in Bamberg traditionell über springende Traufhöhen an den Brandwänden vermittelt, wodurch eine sehr lebendige Trauf- und Dachlandschaft entsteht.

 

Nichtsdestotrotz hat der Entwurf einen prägnanten Reiz und kann grundsätzlich eine wertvolle Bereicherung darstellen, wenn hier keine Wohnnutzung stattfindet. Eine öffentliche Nutzung hat die Legitimation, sich auch transparent zur Öffentlichkeit zu präsentieren. Eine öffentliche Nutzung muss auch nicht jede Geschossdecke schalldicht bis an die Fassade vorziehen, sondern kann hinter einer Glasfassade auch großzügige Lufträume über mehrere Stockwerke hinweg entwickeln. Damit werden dann innere Struktur und gläserne Fassade schlüssig zueinander passen. Eine öffentliche Nutzung steht nicht in der Gefahr, täglich an anderer Stelle im Stadtdenkmal wiederholt zu werden und steht damit nicht in der Gefahr, die Identität des Stadtdenkmales Bamberg zu gefährden. An öffentlichen Nutzungen lassen sich von Museen und Ausstellungsräumen über Veranstaltungs- und Bildungsräume viele unterschiedliche Nutzungen vorstellen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft stehen können.

 

Der nunmehr zu behandelnde Bauantrag greift von der Kubatur her schwebend in den Straßenraum aus. Diese Maßnahme dient offenkundig dazu, das Bauvolumen zu erhöhen und den Bewohnern attraktiven Ausblick in den Straßenraum zu ermöglichen. Legitimiert werden soll diese städtebauliche Form mit dem Baukörper, der vor 1945 hier gestanden hatte. Tatsächlich aber werden die Betrachterinnen und Betrachter diesen Gedanken schwerlich von alleine erkennen können. Vielmehr wird das Gebäude seiner Form nach als untypisch, ja als Übergriff auf den öffentlichen Luftraum wahrgenommen werden. Zudem sind „schwebende“ Fassaden „ohne Erdgeschoss“ sehr untypisch. Ein negativer Bezugsfall steht zu befürchten.

 

In gestalterischer Hinsicht nimmt der jetzige Bauantrag dem Grunde nach die Motive einer Lochfassade auf. Auch eine Metallfassade altert mit Würde und kann einen Beitrag zum neuen Bauen in der alten Stadt darstellen. Die Problematik besteht hier in der realen Ausführung und Detaillierung. Es wird keine Fassade aus nur einem einzigen Stück Metall geben. Es wird ein Fugenbild zwischen einzelnen Fassadenplatten geben. Die Fugen werden auf Grund der Herstellungsgrößen und aus Dehnungsgründen erforderlich sein. Außerdem wird es eine tragende Unterkonstruktion geben müssen. Diese wird für die Bewohner von innen nach außen immer sichtbar sein. Sie wird aber auch für den Betrachter von außen spätestens nachts in Erscheinung treten. Diese Unterkonstruktion wird daher auf die Ästhetik und das Erscheinungsbild des Gebäudes wirken. Hier ist eine Planung nur dann beurteilungsfähig, wenn sie über den Maßstab 1:100 hinaus detaillierter einsteigt.

 

In der Gesamtbetrachtung aus allen Stellungnahmen zu beiden Bauanträgen sowie den hier dargestellten Erwägungen resultiert die Empfehlung,

dem ersten Entwurf zu signalisieren, dass er im Falle des Wechsels der Nutzung von Wohnen auf Öffentlich/Kultur/Gemeinbedarf positiv gesehen wird und

dem zweiten Entwurf zu signalisieren, dass er im Falle einer Rücknahme des Baukörpers in die Bauflucht sowie einer technisch realistischen Darstellung der tatsächlichen konstruktiven Auswirkungen nochmals behandelt werden kann.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Bau- und Werksenat nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1.                Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Bauantragsteller entweder den Entwurf von 2017 verbunden
    mit einer öffentlichen Nutzung wieder aufzugreifen oder den Entwurf von 2019 in die Bauflucht zu-
    rückzunehmen und die konstruktive Ausbildung der Fassade zu detaillieren. In jedem Falle sind die

nachbarschaftlichen Belange zu wahren.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

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