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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2504-62

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Beratungsfolge

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  1. Sitzungsvortrag:

Kurzbeschreibung:

Die Abteilung Straßenbau des Staatlichen Bauamtes Bamberg hat ihren Dienstsitz nach wie vor im Einzelbaudenkmal Franz-Ludwig-Straße 21 (ehemaliges „Straßenbauamt“). Der Freistaat Bayern will hier erstmals einen adäquaten Besprechungs- und Vortragsraum schaffen. Nach Auskunft des Staatlichen Bauamtes war der bestehende Besprechungsraum zu klein für die bestehende Anzahl an Mitarbeitern. Weil der Baukörper selbst in seiner Struktur einen derartigen Umbau nicht denkmalgerecht ermöglicht, ist die Errichtung eines Anbaus geplant. Im dreiseitig umschlossenen Innenhof des Baudenkmales soll ein eingeschossiger Baukörper errichtet werden. Für Besprechungen wird dort ein Raum mit 30 Arbeitsplätzen an Tischen bzw. 70 Reihenbestuhlungsplätzen eingerichtet.

Größe des Bauvorhabens:

Breite: 4,00 m/9,40 m   Länge: 11,50 m 3,80 m

        bereits ausgeführt:   ja    nein

Antragseingang: 13.05.2019

        vollständig:

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

Zulässigkeit nach § 34 BauGB

Eigenart der näheren Umgebung: Es liegt ein einfacher Bebauungsplan Nr. 68 A von 08.04.1889 vor. Gebietscharakter: Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)  i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Fläche für Gemeinbedarf).

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung: Nachbarbeteiligung wird gerade durchgeführt. 


 

 

Kfz–Stellplätze: Die Fläche des alten Besprechungsraumes wird zukünftig als Archiv und Lagerfläche genutzt. Da hierfür keine Stellplätze nötig sind, ändert sich die Stellplatzanzahl nicht.

 

Fahrradabstellplätze: Ebenso wie Kfz.-Stellplätze

 

Kinderspielplatz:

nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen

 

Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

Besonderheiten:

Es handelt sich um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO. Die Gemeinde ist daher nur bezüglich ihrer Planungshoheit, der Stellplatzsatzung und der Baumschutzverordnung betroffen. Genehmigungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken. Die Stadt Bamberg als Gemeinde hat im Zustimmungsverfahren nur eine Stellungnahme abzugeben.

Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:

 

Stadtdenkmal: ja nein

Einzeldenkmal: ja nein

Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich

BLfD: ja nein nicht erforderlich

 

Vorliegendes Bauvorhaben wird verfahrensrechtlich im sog. Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BaBO behandelt. Für die Erteilung der Zustimmung ist die Regierung von Oberfranken zuständig. In derartigen Verfahren tritt die Höhere Denkmalschutzbehörde (Regierung von Oberfranken) an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörde. Eine denkmalfachliche Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde ist somit entbehrlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksenat stimmt dem Vorhaben zu und ermächtigt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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