Beschlussvorlage - VO/2019/2504-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO: Errichtung eines Besprechungsraumes, Bamberg, Franz-Ludwig-Str. 21
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese, Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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24.07.2019
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- Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Die Abteilung Straßenbau des Staatlichen Bauamtes Bamberg hat ihren Dienstsitz nach wie vor im Einzelbaudenkmal Franz-Ludwig-Straße 21 (ehemaliges „Straßenbauamt“). Der Freistaat Bayern will hier erstmals einen adäquaten Besprechungs- und Vortragsraum schaffen. Nach Auskunft des Staatlichen Bauamtes war der bestehende Besprechungsraum zu klein für die bestehende Anzahl an Mitarbeitern. Weil der Baukörper selbst in seiner Struktur einen derartigen Umbau nicht denkmalgerecht ermöglicht, ist die Errichtung eines Anbaus geplant. Im dreiseitig umschlossenen Innenhof des Baudenkmales soll ein eingeschossiger Baukörper errichtet werden. Für Besprechungen wird dort ein Raum mit 30 Arbeitsplätzen an Tischen bzw. 70 Reihenbestuhlungsplätzen eingerichtet.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 4,00 m/9,40 m Länge: 11,50 m 3,80 m
Antragseingang: 13.05.2019
vollständig:
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Eigenart der näheren Umgebung: Es liegt ein einfacher Bebauungsplan Nr. 68 A von 08.04.1889 vor. Gebietscharakter: Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Fläche für Gemeinbedarf).
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: Nachbarbeteiligung wird gerade durchgeführt.
Kfz–Stellplätze: Die Fläche des alten Besprechungsraumes wird zukünftig als Archiv und Lagerfläche genutzt. Da hierfür keine Stellplätze nötig sind, ändert sich die Stellplatzanzahl nicht.
Fahrradabstellplätze: Ebenso wie Kfz.-Stellplätze
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Es handelt sich um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BayBO. Die Gemeinde ist daher nur bezüglich ihrer Planungshoheit, der Stellplatzsatzung und der Baumschutzverordnung betroffen. Genehmigungsbehörde ist die Regierung von Oberfranken. Die Stadt Bamberg als Gemeinde hat im Zustimmungsverfahren nur eine Stellungnahme abzugeben.
Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Vorliegendes Bauvorhaben wird verfahrensrechtlich im sog. Zustimmungsverfahren nach Art. 73 BaBO behandelt. Für die Erteilung der Zustimmung ist die Regierung von Oberfranken zuständig. In derartigen Verfahren tritt die Höhere Denkmalschutzbehörde (Regierung von Oberfranken) an die Stelle der Unteren Denkmalschutzbehörde. Eine denkmalfachliche Beurteilung durch die Untere Denkmalschutzbehörde ist somit entbehrlich.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: