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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2586-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Am 01.07.2019 wurde Herrn Oberbürgermeister der Bürgerantrag „Naturschutzgebiet Flugplatz Bamberg-Breitenau“ persönlich übergeben. Der Bürgerantrag liegt als Anlage 1 bei. Mit Schreiben vom 02.07.2019 wurde den Antragstellern der Eingang für den 01.07.2019 bestätigt.

 

Gemäß Art. 18b Abs. 1 GO können Gemeindebürger beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Vor einer inhaltlichen Behandlung muss zunächst die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 18b Abs. 4 GO festgestellt werden. Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt in formeller und materieller Hinsicht

 

 

  1. Formelle Zulässigkeit des Bürgerantrags:

 

Der Bürgerantrag muss von mindestens einem Prozent der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein, wobei nur die Gemeindebürger unterschriftsberechtigt sind. Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht besitzen, an den Gemeindewahlen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 2 GO). Zum Zeitpunkt der Unterschriftenüberreichung betrug die Anzahl der Gemeindeeinwohner in Bamberg 76.531 Personen. Erforderlich sind daher mindestens 766 Unterschriften von (wahlberechtigten) Gemeindebürgern.

 

Eine Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten hat ergeben, dass die erforderliche Anzahl an Unterschriften von Gemeindebürgern vorliegt, und damit das Quorum des Art. 18b Abs. 3 GO erreicht worden ist.

 

Nach Art. 18b Abs. 4 der Gemeindeordnung ist über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrages zu entscheiden. Zuständig ist der Stadtrat (Art. 29 GO). Die 1-Monatsfrist beginnt mit der Einreichung des Bürgerantrages, hier am 01.07.2019, zu laufen und endet nach einem Monat. Durch die Behandlung in der Sitzung am 23.07.2019 wird dem gesetzlichen Fristerfordernis entsprochen.


  1. Materielle Zulässigkeit des Bürgerantrags:

 

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Gegenstand des Bürgerantrags einer Behandlung durch ein zuständiges Kommunalorgan zugänglich ist.

 

Nach dem Wortlaut des Art. 18b Abs. 1 GO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handelt. Beantragt wird:

 

Die Stadt Bamberg möge bei der Regierung von Oberfranken die Ausweisung des Flugplatzes Bamberg-Breitenau als Naturschutzgebiet in den Grenzen der (beigegebenen) Karte beantragen und möge sich auch politisch für die Ausweisung einsetzen.“

 

Nach § 23 BNatSchG können Naturschutzgebiete (NSG) rechtsverbindlich festgesetzt (Verordnung) werden für Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete sind gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG die höheren Naturschutzbehörden. Dies sind gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG die Regierungen; konkret: Die Regierung von Oberfranken. Das Naturschutzrecht sieht die explizite Notwendigkeit einer Antragstellung nicht vor: Die Regierung werden tätig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen bzw. ein Tätigwerden (rechtlich) erforderlich ist. Andererseits ist eine Antragstellung im Sinne einer Anregung an die zuständige Behörde nicht ausgeschlossen.

 

An das Vorliegen einer „gemeindlichen Angelegenheit“ im Sinne des Art. 18b Abs. 1 GO dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Erfasst sind damit alle Angelegenheit des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises in der Zuständigkeit des Stadtrates und des Oberbürgermeisters. Ausreichend ist nach Rechtsprechung und Literatur auch, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, welche ein gemeindliches Anhörungsrecht im Rahmen einer staatlichen Fachplanung, zum Gegenstand hat.

 

Vorliegend ist für die Ausweisung eines NSG durch Rechtsverordnung zwar die Regierung und nicht die Kommune zuständig. Da aber nicht der Erlass einer Verordnung, sondern „nur“ die Stellung eines Antrags an die zuständige Behörde, begünstigend im Sinne der Antragsteller als „Anregung“ auszulegen, gefordert wird, kann, da die Fläche im Gebiet der Stadt Bamberg liegt und im vorliegenden Fall die Stadt auch Eigentümerin der Fläche ist, von einer „gemeindlichen Angelegenheit“ ausgegangen werden. Kommunalrechtlich zuständiges Organ ist vorliegend der Stadtrat (Art. 29 GO), da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) handelt und auch keine abschließende Zuständigkeit des Umweltsenates (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 der Ortssatzung, § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Stadtrats-Geschäftsordnung) besteht.

 

 

  1. Inhaltliche Behandlung:

 

a)      Behandlungsfrist:

 

Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrages festgestellt, muss das zuständige Gemeindeorgan den Bürgerantrag gemäß Art. 18b Abs. 5 GO innerhalb von drei Monaten behandeln. Zu beachten ist, dass die Frist für die Behandlung gemäß Art. 18b Abs. 7 GO während der festgesetzten Ferienzeit ruht. Im Jahr 2019 ist die Ferienzeit des Stadtrates auf die Zeit vom 29. Juli bis einschließlich 8. September, mithin auf 6 Wochen, festgesetzt.

 

Während dieser Zeit ruht der Fristlauf des Art. 18b Abs. 5 GO für die Stadtratsbehandlung. Dies bedeute, dass die Frist erst nach Ende der Unterbrechung wieder zu laufen beginnt. Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes ein. Stellt der Stadtrat in der Sitzung am 23.07.2019 die Zulässigkeit des Bürgerantrags fest, endet die Frist für eine Behandlung des Antrags im Stadtrat am 04.12.2019.


Behandlungsgegenstand:

 

Unter Behandlung ist die entsprechende Beschlussfassung im Stadtrat bzw. dem entsprechenden Fachsenat zu verstehen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Abstimmungsergebnis besteht nicht. Die Kommune ist lediglich verpflichtet, sich mit dem Bürgerantrag inhaltlich zu befassen und sich sachlich mit dem Antragsgegenstand auseinanderzusetzen.

 

Nicht ausreichend wäre aber ein lediglich formeller „Aufgriffsbeschluss“ zur Wahrung der 3-Monats-Frist. Soweit allerdings eine abschließende Behandlung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich sein sollte, muss sich das zuständige Kommunalorgan zumindest mit einer im Rahmen des möglichen erschöpfenden Darstellung der Sach- und Rechtslage befassen.

 

 

  1. Weiteres Vorgehen:

 

Vorbehaltlich der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerantrags durch den Stadtrat, soll die Verwaltung mit der fristgerechten Erstellung einer Vorlage für die inhaltliche Befassung des Stadtrates mit dem Bürgerantrag beauftragt werden.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat stellt die Zulässigkeit des Bürgerantrags „Naturschutzgebiet Bamberg Breitenau“ gemäß Art. 18b Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern fest.

 

  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den Stadtrat innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Angelegenheit zu befassen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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