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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2596-R1

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

1. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.07.2019:

 

Mit Schreiben vom 09.07.2019 (Anlage 1) beantragte die SPD-Stadtratsfraktion, dass sich die Stadt Bamberg der Initiative SEEBRÜCKE anschließt und sich zum „sicheren Hafen“ erklärt. Zur Begründung darf auf den beiliegenden Antrag Bezug genommen werden.

 

 

2. Initiative SEEBRÜCKE - Sicherer Hafen:

 

Die Initiative SEEBRÜCKE hat sich nach der eigenen Darstellung auf deren Homepage (https://seebruecke.org/) Ende Juni 2018 gegründet. Vorausgegangen war, dass das Schiff „Lifeline“ mit 234 Menschen an Bord tagelang auf hoher See ausharren musste und in keinem europäischen Hafen anlegen konnte. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits mehrere Städte und Länder angeboten, die Menschen von der „Lifeline“ aufzunehmen (Entnommen der o.g. Homepage „Hintergrund der SEEBRÜCKE“).

 

In der Anlage 2 des Sitzungsvortrages findet sich die Erklärung der Initiative SEEBRÜCKE mit konkreten Forderungen an die Kommunen zur Erklärung zum „sicheren Hafen“. Insgesamt finden sich dort acht Punkte, von der öffentlichen Solidaritätserklärung bis hin zur Transparenzforderung, welche aus Sicht der Initiative SEEBRÜCKE zu einer Erklärung zu einem sogenannten „Sicheren Hafen“ seitens der Kommune gehören sollen.

 

Auf ihrer Homepage beschreibt sich die Initiative SEEBRÜCKE selbst wie folgt:

 

Als zivilgesellschaftliche Bewegung stehen wir für Solidarität mit Menschen auf der Flucht und Bewegungsfreiheit. In über 100 Städten und Gemeinden setzen sich Gruppen der SEEBRÜCKE dafür ein, dass sich ihr Ort zum Sicheren Hafen macht. Dies bedeutet unter anderem, dass die Stadt aus Seenot gerettete Menschen zusätzlich zur ohnehin bestehenden Quote aufnimmt, einem Städtebündnis Sicherer Häfen beitritt und/oder die Patenschaft für eine Seenotrettungsorganisation übernimmt.

 

Die „Sicheren Häfen“ werden wie folgt beschrieben:

 

Seit Herbst 2018 haben sich mehr als 62 Kommunen in Deutschland zu Sicheren Häfen erklärt (Stand: 27.06.2019) – und ständig kommen neue hinzu. Auch wenn die jeweiligen Erklärungen unterschiedlich weit gehen, zeigen die Ratsbeschlüsse, dass sich Städte, Gemeinden und Landkreise gegen das Sterben im Mittelmeer und die Kriminalisierung der Seenotretter*innen engagieren.

 

Auf der Homepage der Initiative ist eine Liste der einzelnen Städte enthalten. Zu den einzelnen Städten sind dort auch weitergehende Informationen über die jeweiligen Aktionen und Beschlüsse verlinkt.

 

 

3. Initiativen weiterer bayersicher Städte:

 

Nach den Recherchen der Stadtverwaltung, unter Einbeziehung der Angaben auf der Homepage der Initiative, sind in Bayern bereits die Städte Regensburg, Erlangen, Aschaffenburg, Würzburg und Fürth der Initiative beigetreten. Einzelheiten zu den Forderungen ergeben sich aus Anlage 2.

 

 

4. Zur rechtlichen Beurteilung der Forderung nach Aufnahme von aus Seenot Geretteten:

 

a)Keine Entscheidungszuständigkeit der Kommunen für die Aufnahme von aus Seenot geretteten Flüchtlingen:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Entscheidungen über die Aufnahme von Flüchtlingen nicht in die kommunale Entscheidungskompetenz fallen. Erforderlich wäre die Schaffung eines entsprechenden Kontingentes, über welches aus Seenot im Mittelmeer Gerettete aufgenommen werden können. Im Rahmen des internationalen Flüchtlingsschutzes existieren bereits einige Sonderprogramme zur Aufnahme von Geflüchteten in Drittstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies das Resettlementprogramm der Vereinten Nationen sowie andere humanitäre Aufnahmeprogramme (HAP)

 

Konkret könnte beispielsweise ein humanitäres Aufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 oder 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definiert werden. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben können die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ist erforderlich. Weiterhin kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt.

 

Vor diesem Hintergrund ist es unter anderem Ziel der Initiative SEEBRÜCKE, die Regelung des § 23 AufenthG anzuwenden bzw. die Rechtsgrundlage entsprechend anzupassen. Vorteil wäre, dass die aufenthaltsrechtliche Situation mit dem grundsätzlichen Zugang zur Ausbildung und Arbeit sowie regulären Integrations- und Sozialleistungen rechtlich abgesichert und damit für die Kommunen vollziehbar wäre. Dies ist derzeit aber nicht der Fall.

 

Außerhalb des Kontingentes wäre eine Aufnahme möglich, um Flüchtlingen die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu ermöglichen.

 

Deutlich ist aber vor dem oben geschilderten Hintergrund darauf hinzuweisen, dass den Kommunen eine eigenständige Entscheidung über die Gewährung eines Aufenthaltsstatus zur Aufnahme von aus dem Mittelmeer Geretteten in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht möglich ist.

 

 


b)Keine originäre Zuständigkeit der Kommunen für die Unterbringung von Flüchtlingen:

 

Die Unterbringung von Flüchtlingen ist primär eine staatliche Aufgabe und lediglich subsidiär in kommunaler Zuständigkeit.

 

Grundsätzlich besteht für die Unterbringung von Geflüchteten / Leistungsberechtigten nach dem Asylberberleistungsgesetz (AsylbLG) die Zuständigkeit des Freistaates Bayern, vertreten durch die jeweiligen Bezirksregierungen in Aufnahmeeinrichtungen und sog. Gemeinschaftsunterkünften. Subsidiär sind die kreisfreien Gemeinden und Landkreise dann zuständig für die Unterbringung, wenn eine staatliche Unterbringung nicht möglich ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG) erfolgt die Unterbringung durch die kreisfreien Gemeinden und Landkreise, soweit Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht in staatlichen Einrichtungen untergebracht werden können. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) als sogenannte „dezentrale Unterbringung“ in den städtischen / kommunalen Unterkünften (sog. Ausweichunterkünfte). Die konkreten Verteilungsquoten ergeben sich § 3 Abs. 1 und 2 DVAsyl. Hier werden die Quoten für die Verteilung auf die Regierungsbezirke sowie die Quoten für die Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke festgelegt. Für Bamberg ergibt sich innerhalb des Regierungsbezirkes Oberfranken eine Aufnahmequote nach der DVAsyl von 6,8 %.

 

5. Zur Situation in der Stadt Bamberg:

 

-innerhalb des ANKERzentrums / AEO: 1.225 Personen (davon 43 Anerkannte)

-außerhalb der AEO: 362 Personen

(davon in Gemeinschaftsunterkünften: 289

davon in Ausweichunterkünften: 17

davon in externen Wohnungen: 56)

 

Zusätzlich zu dem heutigen ANKERzentrum / Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) mit einer definierten Kapazität von bis zu 1.500 Menschen, bei einer durch den Freistaat festgesetzten Aufnahmeoption für insgesamt bis zu 3.400 Personen, werden im Stadtgebiet Bamberg noch mehrere Gemeinschaftsunterkünfte (GU) durch den Freistaat Bayern, Regierung von Oberfranken, betrieben. Die Stadt Bamberg betreibt derzeit noch eine (dezentrale) Ausweichunterkunft (AU) in der Geisfelder Straße. Der entsprechende Vertrag wurde zum 31.12.2019 gekündigt. Danach wird die Stadt Bamberg keine weiteren eigenen (dezentralen) Unterkünfte betreiben. Vor dem Hintergrund des großen Engagements der Stadt Bamberg und der Schwerpunktverteilung im Stadtgebiet Bamberg innerhalb des Regierungsbezirkes Oberfranken wurde mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern vereinbart, die durch den Freistaat Bayern, Regierung von Oberfranken, im Bamberger Stadtgebiet betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte sukzessive in den nächsten Jahren bis zum Jahr 2023 vollkommen aufzulösen und sämtliche Unterbringungen im ANKERzentrum / AEO vorzunehmen.

 

Angesichts der deutlich überproportionalen Aufnahmesituation für die Stadt Bamberg innerhalb des Regierungsbezirks Oberfranken, sollte an dieser Vorgehensweise nach Auffassung der Verwaltung auch weiterhin festgehalten werden.

 

Demgegenüber stünden nach Auffassung der Verwaltung in Bamberg für die zusätzliche Aufnahme von aus Seenot geretteten Menschen aus dem Mittelmeer in dem ANKERzentrum / AEO ausreichend Kapazitäten zur Verfügung. Mit Stand 26.06.2019 waren dort 1.225 Personen untergebracht. Vereinbart wurde mit dem Freistaat Bayern eine Gesamtbelegung der Einrichtung mit bis zu 1.500 Menschen (Gemeinsame Erklärung vom 14.08.2015). Zwar schwanken die tatsächlichen Unterbringungszahlen im Lauf der letzten Jahre monatsweise immer wieder. Nach den bisherigen Erfahrungen bestehen aber ausreichend freie Kapazitäten, um im ANKERzentrum / AEO in Bamberg regelmäßig, beispielsweise zumindest, 50 bis 100 Personen unterbringen zu können.


Vor dem Hintergrund der humanitären Situation in den Anrainerstaaten des Mittelmeeres sowie der Tatsache, dass beständig weitere Menschen die Flucht über das Meer nach Europa versuchen, wäre es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, freie Kapazitäten in Bamberg, bis zu einer Maximalauslastung von 1.500 Personen, für die gezielte Aufnahme von aus Seenot Geretteter zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme eines entsprechenden Kontingentes durch die Bundesregierung und die Bundesländer geschaffen werden, bzw., dass diesen die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird, und der Freistaat Bayern einer Aufnahme im ANKERzentrum/AEO zustimmt bzw. diese vollzieht.

 

Die in Bamberg vorhandenen Kapazitäten könnten vor dem oben geschilderten Hintergrund einen wirkungsvollen Beitrag zur Bewältigung einer Krisensituation darstellen.

 

 

6. „Bamberger Appell“:

 

Täglich ertrinken Menschen im Mittelmeer bei dem Versuch, die europäische Küste zu erreichen. Aus dem Meer Geretteten, wird häufig die Aufnahme in europäischen Staaten dadurch verunmöglicht, dass den an Bord von privaten Organisationen betriebenen Rettungsschiffen Befindlichen, das Anlegen in Häfen europäischer Mittelmeeranrainerstaaten nicht gestattet wird. Dabei kann eine Gesamtlösung weder auf kommunaler oder nationaler Ebene allein gefunden werden. Erforderlich ist vielmehr ein gesamteuropäischer Ansatz der sowohl die Rettung Schiffbrüchiger im Mittelmeer, als auch die Bekämpfung der Fluchtursachen in den jeweiligen Herkunftsländern zum Gegenstand haben muss.

 

Da eine solche Gesamtlösung zeitnah aber nicht erwartet werden kann, müssen zeitnah Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, welche die Situation der betroffenen Menschen möglichst unmittelbar verbessern können. Aber auch eine solche Lösung kann nicht allein durch die Kommunen gestaltet werden. Hierzu ist ein Zusammenwirken der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und der Kommunen erforderlich.

 

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung folgenden

 

„Bamberger Appell zur Aufnahme von aus Seenot geretteter Menschen aus dem Mittelmeerraum“

 

vor:

 

a)Die Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, sich für eine gesamteuropäische Initiative zur Rettung von in Seenot geratener Menschen im Mittelmeer sowie eine gerechte Verteilung unter die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzusetzen. Weiterhin wird die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf nationaler sowie internationaler Ebene dafür einzusetzen, die Fluchtursachen in den Herkunftsländern so zu verbessern, dass Menschen nicht die Flucht über das Meer als letzten Ausweg annehmen müssen. Um den aus Seenot Geretteten das Verlassen der regelmäßig durch private Organisationen betriebenen Rettungsschiffe zu ermöglichen und die Anrainerstaaten des Mittelmeerraumes zu entlasten, soll auch eine Aufnahme von Geretteten in der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenarbeit mit den Bundesländern ermöglicht werden.

 

b)Der Freistaat Bayern wird aufgefordert, gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme von aus Seenot Geretteten in der Bundesrepublik Deutschland und im Freistaat Bayern zu schaffen. Weiterhin wird der Freistaat Bayern aufgefordert, die innerhalb des Bamberger Ankerzentrums / AEO vorhandenen Kapazitäten - bis zu einer maximalen Belegung von 1.500 Personen - für eine Belegung mit aus Seenot geretteten Menschen aus dem Mittelmeerraum verfügbar zu machen, das heißt insbesondere die entsprechenden Kapazitäten freizuhalten und sich für eine entsprechende Verteilung einzusetzen.

 


c)Die Stadt Bamberg bekennt sich zu ihrer humanitären Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen und der kommunalen Möglichkeiten. Die Stadt Bamberg stimmt daher einer Ausnutzung der im Ankerzentrum / AEO vorhandenen Gesamtbelegungskapazität von bis zu 1.500 Personen für die aus Seenot geretteten Menschen des Mittelmeerraumes zu.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Schreiben an die Bundesregierung sowie die Bayerische Staatsregierung zu richten. Die Verwaltung wird die entsprechende Medien- und Öffentlichkeitsarbeit veranlassen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2.Der Stadtrat beschließt folgenden „Bamberger Appell zur Aufnahme von aus Seenot geretteter Menschen aus dem Mittelmeerraum“:

 

a.Die Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, sich für eine gesamteuropäische Initiative zur Rettung von in Seenot geratener Menschen im Mittelmeer sowie eine gerechte Verteilung unter die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzusetzen. Weiterhin wird die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf nationaler sowie internationaler Ebene dafür einzusetzen, die Fluchtursachen in den Herkunftsländern so zu verbessern, dass Menschen nicht die Flucht über das Meer als letzten Ausweg ausnehmen. Um den aus Seenot Geretteten das Verlassen der regelmäßig durch private Organisationen betriebenen Rettungsschiffe zu ermöglichen und die Anrainerstaaten des Mittelmeerraumes zu entlasten, soll auch eine Aufnahme von Geretteten in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich in Zusammenarbeit mit den Bundesländern ermöglicht werden.

 

b.Der Freistaat Bayern wird aufgefordert, gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme von aus Seenot Geretteten in der Bundesrepublik Deutschland und im Freistaat Bayern zu schaffen. Weiterhin wird der Freistaat Bayern aufgefordert, die innerhalb des Bamberger Ankerzentrums / AEO vorhandenen Kapazitäten - bis zu einer maximalen Belegung von 1.500 Personen - für eine Belegung mit aus Seenot geretteten Menschen aus dem Mittelmeerraum verfügbar zu machen, das heißt insbesondere die entsprechenden Kapazitäten freizuhalten und sich für eine entsprechende Verteilung einzusetzen.

 

c.Die Stadt Bamberg bekennt sich zu ihrer humanitären Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen und der kommunalen Möglichkeiten. Die Stadt Bamberg stimmt daher einer Ausnutzung der im Ankerzentrum / AEO vorhandenen Gesamtbelegungskapazität von bis zu 1.500 Personen für die aus Seenot geretteten Menschen des Mittelmeerraumes zu.“

 

3.Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich schriftlich bei der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung im Sinne des „Bamberger Appels“ einzusetzen.

 

4.Die Verwaltung wird mit der entsprechenden Medien- und Öffentlichkeitsarbeit beauftragt.

 

5.Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.07.2019 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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