Beschlussvorlage - VO/2019/2597-R1
Grunddaten
- Betreff:
-
Vollzug der Gemeindeordnung Festsetzung einer Ferienzeit für den Bamberger Stadtrat gemäß Art. 32 Abs. 4 GO
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 Referat für öffentliche Sicherheit, Recht und Ordnung
- Referent:in:
- Hinterstein Christian
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat der Stadt Bamberg
|
Entscheidung
|
|
|
23.07.2019
|
I.Sitzungsvortrag:
Die Regierung von Oberfranken hat den Hinweis gegeben, dass die Regelung für die Festsetzung der Ferienzeit in § 14 Abs. 1 der Stadtrats-Geschäftsordnung nicht inhaltlich hinreichend bestimmt genug formuliert sein könnte und eine Klarstellung durch einen entsprechenden Stadtratsbeschluss empfohlen.
Nach Art. 32 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) kann der Stadtrat in seiner Geschäftsordnung eine Ferienzeit von höchstens bis zu sechs Wochen bestimmen. Entsprechend sieht § 14 Abs. 1 der Stadtrats-Geschäftsordnung für den Bamberger Stadtrat vor:
„Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt bis zu 6 Wochen. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.“
Die bayerischen Sommerferien sind im Jahr 2019 auf die Zeit vom 29. Juli bis einschließlich 9. September festgesetzt. Die Gesamtdauer beträgt daher 6 Wochen und 1 Tag. Rechtlich handelt es sich um eine sog. Ausschlussfrist, für welche die Fristberechnung nach § 187 Abs. 2. Alt. i.V. mit § 188 Abs. 2, 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzuwenden ist.
Da die Ferienzeit nach der Vorgabe der GO aber maximal nur sechs Wochen betragen darf, ist, jedenfalls für das Jahr 2019, ein gesonderter Festsetzungsbeschluss zur Klarstellung erforderlich, dass die Ferienzeit des Stadtrates – entsprechend Art. 32 Abs. 4 GO - nicht länger als 6 Wochen dauert.
Entsprechend der Regelung des Art. 32 Abs. 4 GO empfiehlt die Verwaltung eine Festsetzung der Ferienzeit für den Stadtrat von 6 Wochen, in der Zeit vom 29. Juli bis einschließlich 8. September 2019.
Im Zuge der Neufassung der Geschäftsordnung für die Stadtratsperiode ab 2020 wird die Verwaltung einen Formulierungsvorschlag für die Ferienzeitfestsetzung erarbeiten.
II. Beschlussvorschlag
II.Beschlussvorschlag:
1.Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
2.Der Stadtrat beschließt die Festsetzung der Ferienzeit im Sinne des Art. 32 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für das Jahr 2019 auf die Zeit vom 29. Juli bis einschließlich 8. September.
3.Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der Überprüfung der Regelung in der Stadtrats-Geschäftsordnung.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: