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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2619-47

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Bamberg wurde zuletzt zum 1. Januar 2011 neu gefasst.

 

Nach Art. 14 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) haben die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des BestG und die auf Grund dessen ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Für die Gemeinden – also auch die Stadt Bamberg – handelt es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (‚Totenbestattung‘).

 

Bei der Überführung von Leichen sind insbesondere die Vorschriften des § 8 ff. der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) einzuhalten. Im Einzelnen handelt es sich dabei insbesondere um bei der Überführung mitzuführende Unterlagen (§ 9), ggf. Ausstellung des Leichenpasses (§ 10), Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen (§ 11), die Sargbeschaffenheit (§ 12) und die Beförderung im Leichenwagen (§ 13).

 

Um die grundsätzliche Einhaltung der Bestattungsvorschriften sicher zu stellen, ist die Stadt Bamberg berechtigt und verpflichtet, vor der Überführung vorgenannte Anforderungen zu überprüfen. Die Überprüfung dient der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit und dem würdigen Umgang mit Verstorbenen.

 

Diese behördliche Überwachungspflicht hat im Rahmen einer sogenannten Vorfahrtpflicht zu erfolgen, welche in der Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen zu verankern ist. Eine Ausnahme von der Überprüfungspflicht  des Art. 14 BestG und damit von der Vorfahrtpflicht kann nur erfolgen, wenn die Vorfahrtpflicht unverhältnismäßig in die Rechte der Überführenden eingreift, weshalb auch eine Ausnahme von der Vorfahrtpflicht zu normieren ist.

 

Der Kerngedanke der Neufassung der Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen ist somit, der gesetzlichen Verpflichtung zur Überwachung bei der Überführung von Leichen nachzukommen.

 

Die Überwachung der Überführung von Leichen verhilft der Stadt Bamberg weiterhin zu Gebühreneinnahmen, deren Höhe im Einzelfall sowie im Ausnahmefall in der Kostensatzung der Stadt Bamberg zu regeln ist.

 

Gleichzeitig werden mit der Neufassung der Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Kultursenat empfiehlt der Vollsitzung des Stadtrates der Stadt Bamberg, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1. Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die folgende Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen wird beschlossen.

 

Verordnung

der Stadt Bamberg über das Leichenwesen

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes - BestG - in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1 – Anzeige eines Sterbefalls

§ 2 – Leichenbesorgung, Überführung und Aufbahrung im Leichenhaus

§ 3 – Bestatter und Leichenbesorger

§ 4 – Pflichten bei der Besorgung und Beförderung von Leichen

§ 5 – Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Krankheiten

§ 6 – Särge

§ 7 – Angehörige des mosaischen Glaubensbekenntnisses

§ 8 – Angehörige des muslimischen Glaubens

§ 9 – Fehlgeburten

§ 10 – Überwachung

§ 11 – Ordnungswidrigkeiten

§ 12 – Weitere Vorschriften

§ 13 – In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Anzeige eines Sterbefalles

 

 

(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Bamberg ist unverzüglich nach eingetretenem Tod zur Erd- oder Feuerbestattung bzw. zur Überführung dem Friedhofsamt anzumelden. Ebenfalls anzumelden sind auswärtige Sterbefälle, die in Bamberg bestattet werden sollen.

 

(2) Zur Anmeldung sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

 

1. Ehegattin und Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner;

2. die Verwandten nach dem Grad ihrer Verwandtschaft;

3. die Personensorgeberechtigten;

4. jede natürliche und juristische Person, in deren Wohnung oder Einrichtung der Sterbefall sich ereignet hat;

5. jede Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

(3) Wird von den Verpflichteten nach Absatz 2 ein Bestattungsinstitut beauftragt, gehen die Pflichten nach Absatz 1 auf dieses über.

 

(4) Anzeigepflichten nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

 

§ 2

Leichenbesorgung, Überführung und Aufbahrung im Leichenhaus

 

 

(1) Zur Leichenbesorgung gehören das Waschen, Frisieren, Rasieren, Kleiden,  Einsargen und Befördern der Leiche.

 

(2) Leichenbesorger im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, welche die Leichenbesorgung persönlich vornehmen, gleichgültig, ob sie dies selbständig oder in abhängiger Stellung tun.

 

(3) Jede Leiche ist am Sterbeplatz nach Aushändigung der Todesbescheinigung unverzüglich in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen, soweit dies nach den Umständen möglich ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

(4) Jede Leiche aus dem Stadtgebiet muss nach der Leichenschau unverzüglich, möglichst innerhalb von

 24 Stunden, in das Leichenhaus des Friedhofes der Stadt Bamberg oder in eine durch das Gesundheitsamt genehmigte Leichenhalle eines gewerblichen Bestatters verbracht werden. Dies gilt nicht für Leichen, die im Klinikum am Bruderwald oder im Klinikum am Michelsberg aufbewahrt werden (§  31 Abs. 6 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg). Die öffentliche Aufbahrung in Privathäusern ist nicht gestattet.

 

(5) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe im Leichenhaus ist ein Sargzettel an der Innenseite des Sargdeckels und außen an der Fußseite des Sarges zu befestigen. Auf dem Sargzettel müssen Name und Alter des / der Verstorbenen sowie Todestag und Bestattungsort einschließlich Friedhof angegeben werden. Bei Vorliegen einer übertragbaren Krankheit ist ein entsprechendes Kennzeichen erforderlich.

 

(6) Die Leiche ist rechtzeitig, spätestens aber am Tag vor ihrer Bestattung, während der üblichen Dienststunden zum Hauptfriedhof zu bringen, wenn sie dort bestattet werden soll. Dies gilt auch, wenn die Leiche nach auswärts überführt wird und vorher eine Trauerfeier auf dem Hauptfriedhof stattfindet. Bei Bestattungen auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bug, Gaustadt und Wildensorg genügt es, wenn die Leiche am Tag der Bestattung zum jeweiligen Friedhof gebracht wird.

 

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten auch für Totgeburten.

 

(8) Die Leiche wird im Leichenhaus im geschlossenen und nur auf Wunsch der Angehörigen im offenen Sarg aufgebahrt. Die Aufbahrung im geschlossenen Sarg ist ausnahmslos durchzuführen, wenn

 

 a) die Leiche in einer ihre Würde beeinträchtigenden Weise entstellt ist (z. B. durch Verletzungen, Verbrennungen),

 b) der Tod durch Ertrinken eingetreten ist oder eine Leiche schnell in Verwesung überzugehen droht,

 c) der Tod durch eine gemeingefährliche oder übertragbare Krankheit eingetreten ist.

 

 Dies gilt auch für eine von auswärts in das Leichenhaus überführte Leiche. Vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Leichenschauarzt getroffene besondere Anordnungen sind zu beachten.

 

(9) Offene Särge müssen eine Stunde vor dem Verbringen aus dem Leichenhaus zur Trauerfeier durch das beauftragte Bestattungsunternehmen geschlossen werden. Bis dahin ist es den Hinterbliebenen gestattet, den Leichnam zu sehen, sofern nicht Gründe nach Abs. 8 Satz 2 entgegenstehen.

 

(10)Der Sarg einer von auswärts in das Leichenhaus verbrachten Leiche bleibt verschlossen. Auf Wunsch der Angehörigen (Leichensorgeberechtigte) kann der Sarg offen aufgebahrt werden, wenn nicht Gründe nach Abs. 8 Satz 2 entgegenstehen.

 

(11) Gegenstände, die sich bei der aufgebahrten Leiche befunden haben, müssen, wenn ihre Aushändigung verlangt wird, vorher entkeimt werden.

 

 

§ 3

Bestatter und Leichenbesorger

 

 

(1)Ortsansässige und auswärtige gewerbliche Bestatter und Leichenbesorger müssen die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet Bamberg, auch im Einzelfall, beim Garten- und Friedhofsamt der Stadt Bamberg schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss vollständige Angaben über Name und Anschrift des Firmeninhabers oder der Firmeninhaberin und den mit der Leichenbesorgung beschäftigten Personen enthalten.

 

(2) Private gewerbliche Bestatter und Leichenbesorger dürfen Verrichtungen zur Leichenbesorgung und zum Leichentransport im Stadtgebiet nur ausführen, wenn sie ihren Betrieb entsprechend der für sie geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ordnungsgemäß bei der dort zuständigen Behörde angezeigt haben. Das Garten- und Friedhofsamt kann gegebenenfalls die Vorlage der behördlichen Empfangsbescheinigung gemäß § 15 der Gewerbeordnung verlangen.

 

 

§ 4

Pflichten bei der Besorgung und Beförderung von Leichen

 

 

(1) Alle für die Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Betriebsführung der Bestattungsunternehmen haben die für ihre Tätigkeit einschlägigen Bestimmungen, vornehmlich das Bestattungsgesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen und diese Verordnung sorgfältig zu beachten und den Anforderungen der Schicklichkeit und insbesondere den Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und an die Schicklichkeit der Totenehrung Genüge zu leisten.

 

(2) Im Einzelnen gelten insbesondere folgende Verpflichtungen:

 

 a) Die Leichenbesorger haben bei ihren Dienstleistungen saubere dunkle Kleidung zu tragen und sich ihrer Tätigkeit entsprechend würdig zu verhalten und zu benehmen.

 b) Bei der Reinigung, Umkleidung und Einsargung der Leichen sind die Gebote des Anstandes und der Sittlichkeit zu wahren. Kindern ist der Zutritt zu  verwehren.

 c) Die Leichenbesorger dürfen erst nach Aushändigung der Todesbescheinigung mit der Leichenbesorgung beginnen.

 d) Die Leichenbesorger haben sich vor der Einsargung zu überzeugen, ob Sarg, Sargzubehör und -ausstattung den Vorschriften dieser Verordnung (§ 6) und den in Bezug genommenen Bestimmungen (Bestattungs- und Friedhofssatzung) sowie den Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.

 e) Geräte (insbesondere Friseurgeräte), welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet werden, dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.

 

(3) Bei Überführungen nach Ägypten, Belgien, Frankreich, Italien, Mexiko, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechien, Slowakei, Türkei und in die Demokratische Republik Kongo sind die Bestimmungen des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937 (Berliner Abkommen) einzuhalten.

 

 

§ 5

Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Krankheiten

 

 

(1) Bei Todesfällen infolge einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bzw. im Falle des Verdachts einer solchen Erkrankung sind unbeschadet der nach Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu treffenden Maßnahmen noch folgende Schutzmaßnahmen zu beachten: Die zur Leichenbesorgung notwendige Schutzkleidung ist nach beendeter Arbeit sofort in geeigneter Weise zu desinfizieren.

 

(2) Die Besorgung und Beförderung von Leichen im Sinne des Abs. 1 darf nur mit Genehmigung und nach Weisung des Gesundheitsamtes erfolgen. Dabei ist insbesondere den Anordnungen des Gesundheitsamtes gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes über Verkehrs- und Berufsbeschränkungen in seiner jeweils gültigen Fassung sowie über sonstige Schutzmaßnahmen einschließlich von Schutzimpfungen zur Abwendung von übertragbaren Krankheiten Folge zu leisten.

 

 

§ 6

Särge

 

 

Unbeschadet der Vorschriften zu Abmessungen und Beschaffenheit von Särgen, insbesondere in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg in ihrer jeweils gültigen Fassung, hat die Sarggröße im Übrigen den Körperverhältnissen der Leiche zu entsprechen.

 

 

§ 7

Angehörige der jüdischen Religion

 

 

(1) Bei Angehörigen der jüdischen Religion, die im Israelitischen Friedhof in Bamberg bestattet werden, kann die Leichenbesorgung von der Israelitischen Kultusgemeinde veranlasst werden.

 

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Angehörige des mosaischen Glaubens nach auswärts überführt werden.

 

 

§ 8

Angehörige der muslimischen Religion

 

(1) Bei Angehörigen der muslimischen Religion, die im Muslimischen Grabfeld im Hauptfriedhof Bamberg bestattet werden, kann die Leichenbesorgung vom Vorstand des jeweiligen Islamischen Kulturvereins, dem die verstorbene Person angehörte, veranlasst werden.

 

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Angehörige des muslimischen Glaubens nach auswärts überführt werden.

 

 

§ 9

Fehlgeburten

 

 

(1) Bei Fehlgeburten in Krankenanstalten obliegt es der Entscheidung der Krankenanstalt, ob für eine Bestattung der Fehlgeburt auf dem städtischen Friedhof gesorgt wird, die in dem Fall in schicklicher Form erfolgen muss.

 

(2) Wird von den Angehörigen eine Bestattung beantragt, gelten § 1 und 2 Abs. 7 dieser Verordnung entsprechend.

 

 

 

§ 10

Überwachung

 

 

(1) Alle bei der Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Bestattungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Aufsicht und Überwachung durch die Stadt Bamberg. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besondere Weisungen erteilen.

 

(2) Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Stadt Bamberg muss eine Leiche, die nach auswärts überführt werden soll, vom mit der Überführung beauftragten Bestatter oder dem gewerblichen Leichenbesorger vor der Überführung auf dem Bamberger Hauptfriedhof vorgefahren werden.

 

(3) Die behördliche Überwachung erfolgt während der Dienststunden des beauftragten Mitarbeiters der Stadt Bamberg.

 

(4) Über Ausnahmen von Abs. 2 und 3 entscheidet auf vorherigen Antrag die Stadt Bamberg.

 

(5) In den Fällen des Abs. 2 erhebt die Stadt Bamberg für die Durchführung der behördlichen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche eine Gebühr. Gleiches gilt für die Erteilung einer Ausnahme von der Vorfahrpflicht.

 

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

 

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße belegt werden,

 

1. wer es entgegen § 1 unterlässt, einen Sterbefall unverzüglich anzuzeigen;

2. wer die Leichenbesorgung ausübt, ohne dies dem Garten- und Friedhofsamt der Stadt Bamberg schriftlich anzuzeigen (§ 3);

3. wer entgegen § 2 Abs. 4 nach Abholung einer Leiche diese nicht umgehend zum Friedhof oder eine in § 2 Abs. 4 genannte Leichenhalle verbringt;

4. wer entgegen § 2 Abs. 5 die erforderlichen Sargzettel zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe im Leichenhaus und ggf. keinen Vermerk über das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit anbringt;

5. wer gegen die Verbringungspflicht nach § 2 Abs. 6 verstößt.

6. wer gegen die Vorfahrpflicht des § 10 Abs. 2 verstößt.

 

 

§ 12

Weitere Vorschriften

 

 

Vorschriften außerhalb dieser Verordnung, die sich mit dem Leichenwesen befassen, wie beispielsweise das Bestattungsgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes, das Infektionsschutzgesetz, sowie die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.

 

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt 20 Jahre.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über das Leichenwesen vom 1. Januar 2011 außer Kraft.

 

 

 

Bamberg, xx.xx.2019

Stadt Bamberg

 

 

 

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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