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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2645-20

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 06.08.2019 bzw. 12.08.2019 (s. Anlage, Nr. 2019-183) beantragte das Stadtratsmitglied Herr Heinrich Schwimmbeck (BaLi) den Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung (in der Folge: ZwStS) der Stadt Bamberg gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KAG.

 

Die Zweitwohnungsteuer (im Weiteren: ZwSt) knüpft als Aufwandsteuer an die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an („Luxussteuer“). Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung erfordert gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel und bringt damit eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.

 

Seitens der Verwaltung wurde bereits im Jahr 2004 die Einführung einer ZwSt rechtlich geprüft, aber nicht empfohlen. Diese ist zwar rechtlich zulässig, verursacht jedoch nicht unerhebliche Probleme bei der Steuererhebung im Vollzug der ZwStS in Bamberg.

 

Die im Antrag von Herrn Schwimmbeck geforderten Ausnahmen von der ZwSt sind daher nur äußert restriktiv unter strikter Einhaltung des in Art. 3 Abs. 1 GG festgelegten Gleichheitsgrundsatzes und genauer Beachtung des Wesens der in Art. 105 Abs. 2 a GG vorausgesetzten örtlichen Aufwandsteuern zu betrachten. Die Aufnahme genereller Ausnahmeregelungen für Studierende, Schüler/-innen und Auszubildende ist demnach rechtlich nicht zulässig.

 

Die ZwSt ist auf Grund der großen Unterschiede der Kommunen und der unterschiedlichen kommunalen Voraussetzungen bzw. Vielschichtigkeit der örtlichen Verhältnisse nicht vergleich- und prognostizierbar.

 

Teilweise würden Personen, z. B. Arbeitnehmer, Fachkräfte und Azubis von der ZwSt getroffen, die in Bamberg arbeiten und hier aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhalten, um nicht täglich vom Wohn- zum Arbeitsort pendeln zu müssen, was gleichzeitig das Verkehrsaufkommen auf der Straße bzw. Schiene und die Umwelt entlastet. Dieser Personenkreis wäre durch die ZwSt zusätzlich zu den Mietkosten für das Innehaben einer Zweitwohnung (als Ausdruck einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) „doppelt bestraft“.

 

Die Mehrheit der Besucherinnen und Besucher macht in Bamberg keinen längeren Urlaub zur Entspannung und Erholung. Ihr meist kürzerer Aufenthalt dient in der Regel kulturellen und touristischen Interessen.

 

Da die Zahl der Zweitwohnungen aus touristischen Gründen, anders als in reinen Urlaubs- oder Kurorten, in Bamberg jedoch wesentlich niedriger angenommen werden muss, würde die ZwSt speziell in Bamberg vor allem Studierende treffen.

 

Diese erhielten bei der Anmeldung ihres Nebenwohnsitzes, also im ersten Kontakt mit der Stadtverwaltung, gleichzeitig einen Fragebogen zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse übermittelt.

 

Durch den stetigen Wechsel im Bereich der Studentenschaft müssen dauerhaft eine hohe Anzahl an Erhebungsbögen versandt und Anträge auf Befreiungen bearbeitet werden.

 

Ein hoher Anteil der Studierenden müsste jährlich einen Antrag auf Befreiung von der ZwSt stellen, da sie nicht über die Einkommensgrenzen kommen. So stellen in der Stadt Freising, die auf Grund der Nähe zu München eine hohe Quote an Studierenden aufweist, über 50 % der Steuerpflichtigen Anträge auf Befreiung von der ZwSt.

 

Den Einnahmen stünde damit ein hoher bürokratischer Aufwand gegenüber. Es ist auch mit einer großen Anzahl von Beschwerden, Widersprüchen und Klagen zu rechnen. Folglich müsste insbesondere zusätzliches Personal vorgehalten werden.

 

Da sich die Zahl der steuerbaren Zweitwohnsitze in Bamberg (mit Ausnahme der studentischen Nebenwohnsitze) insgesamt in Grenzen hält und damit nicht mit großen Steuermehreinnahmen zu rechnen ist sowie insbesondere durch eine hohe Anzahl an Befreiungstatbeständen ein sehr hoher Verwaltungsaufwand entsteht, wäre die ZwSt speziell für die Stadt Bamberg kein effizientes Mittel der Einnahmenerwirtschaftung.

 

Die im Antrag der BaLi geforderte Zweckbindung der ZwSt für den sozialen Wohnungsbau ist nicht möglich, weil sie den Vorgaben des Steuerrechts nicht entspricht und eine zusätzliche freiwillige Leistung im Hinblick auf die Auflagen der Regierung von Oberfranken bei der Genehmigung des Nachtragshaushaltes 2019 vom 13.03.2019 unzulässig ist.

 

Das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes empfiehlt daher im Ergebnis, vom Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung abzusehen.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

2. Der Antrag des Stadtratsmitgliedes Herrn Heinrich Schwimmbeck vom 06.08.2019 und 12.08.2019 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

 Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht keine Kosten.

 

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Anlagen

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