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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2758-R5

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Es ist aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger eine unbefriedigende Situation, dass mobiliätseingeschränkte Personen nicht mit dem Taxi zu einer medizinischen Einrichtung im Geltungsbereich der Fußgängerbereichssatzung gebracht werden können.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die entsprechende Regelung in der Satzung über die Sondernutzungen im Fußgängerbereich abzuändern. Hierzu gibt es auch einen Antrag der SPD-Stadtratsfraktion.

 

Die aktuelle Satzung vom 04.12.2001 wurde bisher den spezifischen Bedürfnissen dieser Personengruppen nicht gerecht. Mobilitätseingeschränkte oder gebrechlichen Personen sollte der Arztbesuch im Fußgängerbereich auch mittels Transport durch ein Taxi ermöglicht werden. Zusätzlich allgemein erkrankte Personen in die Sonderregelung mit einzubeziehen, erscheint zu weitgehend, nachdem unter Erkrankung auch jeder Husten, Schnupfen oder grippaler Infekt, etc. verstanden werden kann.

 

Bei der Öffnung der Fußgängerzone für zusätzlichen Verkehr muss auch immer in Betracht gezogen werden, dass Fußgängerzonen in Städten verkehrsberuhigte Zonen sind, in denen das Publikum frei von sonst ständig vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr, die Bauten einer Stadt oder ihre sonstigen kulturellen Erzeugnisse erleben, aber auch nur Einkaufen oder die verschiedensten Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, einschließlich der ungestörten Kommunikation.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschränkung der Ausnahme auf mobilitätseingeschränkte oder gebrechliche Personen zielführend.

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, § 3 Ausnahmen wie folgt zu ändern:

 

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

 

"(5) Das Befahren des Fußgängerbereichs durch Taxis, die mobilitätseingeschränkte oder gebrechliche Menschen zu Ärzten im Fußgängerbereich bringen bzw. abholen, wird unter Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit gestattet."

 

b) Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden die Absätze 6, 7 und 8.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzungen im Fußgängerbereich Innenstadt

 

(Fußgängerbereich-Satzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 22 a in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen

Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl S. 408), und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Sondernutzungen im Fußgängerbereich Innenstadt (Fußgängerbereich-Satzung) vom 04.12.2001 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 14.12.2001 Nr. 26) wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst

 

„(5) Das Befahren des Fußgängerbereichs durch Taxis, die mobilitätseingeschränkte oder gebrechliche Menschen zu Ärzten im Fußgängerbereich bringen bzw. abholen, wird unter Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit gestattet.

 

Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden die Absätze 6, 7 und 8.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 9. November 2019 in Kraft.

 

  1. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.09.2019 ist somit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 


Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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