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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2804-51

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

Zur Anfrage der Fraktion Bamberger Allianz vom 28.07.2019 (siehe Anlage) hinsichtlich der Kosten für Inobhutnahmen von Kindern aus dem ANKER-Zentrum und der Kostenübernahme durch den Bezirk Oberfranken bzw. die Regierung von Oberfranken wird folgendes berichtet:

 

Die auf dem früheren US-Gelände in Bamberg entstandene ANKER-Einrichtung Oberfranken (AEO) ist die erste Anlaufstelle für Asylbewerber in Oberfranken.

Im September 2015 wurde die Aufnahme- und Rückführungseinrichtung II (ARE II) geschaffen, die in die Besondere Aufnahmeeinrichtung nach § 30a AsylG überführt wurde. Im Juli 2016 wurde diese mit der regulären Erstaufnahmeeinrichtung, welche von Bayreuth nach Bamberg verlegt wurde, zur Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) verschmolzen. Die dritte Säule war ab September 2016 ihre Funktion als Ankunftszentrum des BAMF.
Seit dem 01.08.2018 fungiert sie als eine der acht bundesweiten ANKER-Einrichtungen.

 

Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern, sog. umA (Einreise ins Bundesgebiet ohne Personensorgeberechtigten) und Inobhutnahmen von begleiteten minderjährigen Ausländern (Einreise ins Bundesgebiet in Begleitung mindestens eines Personensorgeberechtigten).

 

Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern wird vom Stadtjugendamt Bamberg zunächst eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII vorgenommen (die Zuständigkeit ergibt sich in diesen Fällen aus § 88a Abs. 1 SGB VIII) und anschließend ein Verteilungsverfahren gem. § 42b SGB VIII (sofern eine Verteilung nicht gem. § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist) durchgeführt. Da die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb eines Monats erfolgen soll, geht die Zuständigkeit für diese Inobhutnahmen bereits nach kurzer Zeit auf andere Jugendämter über.

 

Die Kostenerstattung für Inobhutnahmen von umA erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (hier § 89d SGB VIII) durch den Bezirk Oberfranken.

 

 

Die Zuständigkeit für Inobhutnahmen begleiteter minderjähriger Ausländer ergibt sich dagegen aus § 87 Satz 1 SGB VIII, für die Kostenerstattung ist § 89b SGB VIII anzuwenden.

 

Die Entwicklung der Fallzahlen der Inobhutnahmen begleiteter Kinder in der ANKER-Einrichtung stellt sich folgendermaßen dar:

 

 

Jahr

IO-Fälle

gesamt

davon Anker-zentrum

Kosten gesamt

davon Anker-zentrum

2015

29

0

70.138,70 €

0,00 €

2016

32

8

101.959,27 €

7.466,22 €

2017

44

7

169.514.86 €

16.779,63 €

2018

53

22

209.352,31 €

38.441,64 €

2019*

39

18

232.308.80 €

53.195,14 €

*bis 30.09.2019

 

Gründe für die Inobhutnahmen begleiteter Kinder in der ANKER-Einrichtung sind hierbei in der Regel nicht akute Gefährdungssituationen im klassischen Sinn (z.B. Gewalt gegen Kinder, Vernachlässigung). Vielmehr liegen die Ursachen oftmals im – anders als bei einheimischen Bamberger Familien – fehlenden sozialen Backup der im ANKER-Zentrum untergebrachten Familien. Die Hauptgründe für Inobhutnahmen stellen akut notwendig werdende stationäre Krankenhausaufenthalte von alleinerziehenden Elternteilen dar. Daneben kommt es zu Inobhutnahmen, wenn Kindseltern in Abschiebehaft genommen werden.

 

Die Dauer solcher Inobhutnahmen beträgt in der Regel nur wenige Tage (die durchschnittliche Dauer 2018 lag bei 12 Tagen; im Vergleich durchschnittliche Dauer der Inobhutnahmen ohne ANKER-Hintergrund lag 2018 bei 47 Tagen), so dass sich die Kosten hierfür bislang noch in Grenzen gehalten haben.

 

Die Kosten für Inobhutnahmen von begleiteten Kindern im ANKER-Zentrum seit September 2015 bis September 2019 beliefen sich insgesamt auf 115.883,63.

 

Eine Erstattung dieser Kosten erfolgt nicht aufgrund der Vereinbarung mit der Bayerischen Staatsregierung, sondern gemäß den gesetzlichen Regelungen.

 

Sämtliche Fälle wurden bzw. werden nach § 89b Abs. 2 SGB VIII beim Bezirk Oberfranken zur Kostenerstattung angemeldet. In manchen Fallkonstellationen bestehen auf Seiten des Bezirkes Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht tatsächlich vorliegen. Deshalb hat der Bezirk Oberfranken bislang noch nicht in allen Fällen seine Pflicht zur Kosterstattung anerkannt. Auf dem nächsten Bezirkstag soll u.a. über diese Fallkonstellationen diskutiert und eine entsprechende Empfehlung für alle Bezirke ergehen.

 

Das Stadtjugendamt Bamberg steht im Austausch mit anderen Jugendämtern; die ANKER-Zentren in ihrem Zuständigkeitsbereich haben. Auch dort werden die gleichen Erfahrungen gemacht.

 

Das Stadtjugendamt Bamberg vertritt die Auffassung, dass in allen Fällen eine Kostenerstattungspflicht besteht und wird diese im Verwaltungsweg auch weiterhin einfordern. Sollte dies nicht gelingen, wird das Stadtjugendamt in den entsprechenden Fällen Klage gegen den Bezirk Oberfranken erheben.

 

Von den insgesamt 55 Inobhutnahmefällen begleiteter Kinder aus dem ANKER-Zentrum wurde vom Bezirk Oberfranken bislang in 19 Fällen die Pflicht zur Kostenerstattung anerkannt. In den restlichen 36 Fällen wird derzeit auf dem Verwaltungsweg versucht, die Kostenanerkenntnisse durch den Bezirk Oberfranken zu erlangen.

 

 

 

Hinsichtlich der Kostenerstattung ergibt sich somit folgender aktueller Stand:

 

 Inobhutnahmekosten bis 30.09.2019 insgesamt  115.882,63 €

 

 bislang eingegangene Erstattungen     12.218,20 €

 

 noch ausstehende Erstattungen,       24.058,74 €

für die bereits Kostenanerkenntnisse vorliegen

 

noch laufende Erstattungsverfahren,      79.605,69 €

für die noch keine Kostenanerkenntnisse vorliegen

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Von den Ausführungen wurde Kenntnis genommen.

 

  1. Der Antrag Bamberger Allianz vom 28.07.2019 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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