Beschlussvorlage - VO/2019/2883-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage Bamberg, Köhlerstr. 4
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Thomas Beese
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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03.12.2019
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Es ist ein unterkellertes zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Flachdach geplant. Im Anschluss an das Hauses soll eine Doppelgarage errichtet werden.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 9,99 m Länge: 14,99 m 6,45 m
bereits ausgeführt: ja nein
Antragseingang: 27.06.2019
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Zulässigkeit nach § 34 BauGB
Eigenart der näheren Umgebung: es liegt ein einfacher Bebauungsplan vor (nur Teile der Erschließung) W 6 A I. vom 16.02.1973
Der einfache Bebauungsplan ist nur in Bezug auf eine minimale Teilfläche der geplanten Erschließung des Vorhabens die über den Schlagfeldweg erfolgt, betroffen. Ein kleiner Teilbereich der Zufahrt greift in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein. Diese Situation hat allerdings keine planungsrechtliche Wirkung, da keine zwingende Verortung von Zufahrten festgesetzt ist, der Zufahrtsstutzen (bis auf die oben angesprochene Rundung) außerhalb des Geltungsbereiches zum Liegen kommt und der Eingriff untergeordnet ist.
Der „unbeplante“ Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB ist deshalb anzuwenden, da durch das Flurstück mit der Flurnummer 76/1 gewissermaßen ein „Lückenschluss“ zwischen den beplanten Bereichen südöstlich der Köhlerstraße (Bebauungsplan Nr. W A I. vom 16.02.1973) hergestellt wird. Die außerhalb der Geltungsbereiche der o.g. Bebauungspläne geplanten zwei Baurechte stellen in diesem Zusammenhang eine nachvollziehbare Arrondierung zwischen Innen- und Außenbereich dar.
Das Vorhaben stellt eines von insgesamt drei Einzelvorhaben dar. Es gab zu diesen Vorhaben detaillierten Vorabstimmungen in dem für die drei Einzelvorhabenein genehmigungsfähiger Rahmen erarbeitet wurde.
Der Grundflächenrahmen für dieses Vorhaben wurde mit einer Größe von ca. 15 x 10 m festgesetzt. Er stellt im Sinne des „Einfügegebots“ eine aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht maßvolle Größe dar. Die vorliegende Planung entspricht mit ca. 14,99 x 9,99 m der vorabgestimmten Grundfläche und kann abschließend aus planungsrechtlicher Sicht befürwortet werden.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: 2 anrechenbar: / nachzuweisen: 2
Nachweis auf Baugrundstück: 2
Fahrradabstellplätze:
erforderlich: /
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:
Stadtdenkmal: ja nein
Einzeldenkmal: ja nein
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferates: