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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/2899-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

1. Behandlung des Bürgerantrags „Naturschutzgebiet Flugplatz Bamberg-Breitenau“ gemäß Art. 18b GO:

 

Der Bürgerantrag „Naturschutzgebiet Flugplatz Bamberg-Breitenau“ wurde am 01.07.2019 dem Oberbürgermeister persönlich übergeben. Der Bürgerantrag liegt als Anlage 1 bei. Beantragt wird:

 

„Die Stadt Bamberg möge bei der Regierung von Oberfranken die Ausweisung des Flugplatzes Bamberg-Breitenau als Naturschutzgebiet in den Grenzen der umseitig abgedruckten Karte beantragen und möge sich auch politisch für die Ausweisung einsetzen.“

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2019 wurde die Zulässigkeit des Bürgerantrags „Naturschutzgebiet Flugplatz Bamberg-Breitenau“ gemäß Art. 18b Abs. 4 Bayerische Gemeindeordnung (GO) festgestellt.

 

Aufgrund der Feststellung der Zulässigkeit, ist der Bürgerantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten - welche sich um die festgesetzte Ferienzeit des Stadtrates verlängert - zu behandeln (Art. 18b Abs. 5 GO). „Behandlung“ im Sinne dieser Regelung meint eine entsprechende Beschlussfassung des Stadtrates. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Abstimmungsergebnis besteht dabei nicht. Die Kommune ist verpflichtet, sich mit dem Bürgerantrag inhaltlich zu befassen und sich sachlich mit dem Antragsgegenstand auseinanderzusetzen.

 

Im Rahmen dieser Sitzungsvorlage wird dem Stadtrat ein Vorschlag zur Behandlung des Bürgerantrags im Sinne des Art. 18b Abs. 5 GO unterbreitet.

 

 

 

2. Rechtliche Grundlagen:

 

2.1 Grundsätzliches zur Ausweisung von Naturschutzgebieten

 

Naturschutzgebiete sind gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragender Schönheit. Verboten sind - nach Maßgabe der Bestimmung einer entsprechenden Schutzgebietsverordnung - insbesondere alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes führen können.

 

Erforderlich ist der Erlass einer Rechtsverordnung (Schutzgebietsverordnung). Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) fällt der entsprechenden Verordnungserlass in Bayern in die Zuständigkeit der Regierungen als höhere Naturschutzbehörden (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG).

 

Bei der Ausweisung eines NSG durch Rechtsverordnung handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren. Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines NSG vorliegen, darf die zuständige Behörde tätig werden. Die Stadt kann daher, entgegen der Formulierung des vorliegenden Bürgerantrags, keinen formellen Antrag an die Regierung von Oberfranken, als sachlich und örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörde, stellen, welcher in ein entsprechendes Verfahren einmündet, sondern sie kann dies lediglich anregen. Der Bürgerantrag ist daher im Sinne einer Anregung oder Empfehlung an die Regierung von Oberfranken zur Ausweisung eines NSG durch die Stadt Bamberg auszulegen.

 

 

2.2 Rechtliche Voraussetzungen für die Ausweisung eines NSG „Sonderlandeplatz BA-Breitenau“

 

a) Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines NSG am Sonderlandeplatz Bamberg-Breitenau vorliegen, wird durch die Regierung von Oberfranken im Verfahren zum Erlass einer Schutzgebietsverordnung geprüft.

 

b) Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, ist die Ausweisung eines Naturschutzgebietes durch den Erlass einer entsprechenden Schutzgebietsverordnung durch die Regierung von Oberfranken, als für den Erlass zuständige höhere Naturschutzbehörde, möglich.

 

c) Mit der Schutzgebietsverordnung werden insbesondere die Ziele, der Umfang und ggfs. Ausnahmeregelungen für ein solches Schutzgebiet definiert.

 

 

 

3. Sonstige Rahmenbedingungen:

 

3.1 Bedeutung des Flugbetriebes für den Naturschutz

 

Im Bereich des Sonderlandeplatzes Bamberg-Breitenau besteht die Besonderheit, dass sich die heutige, in vielen Teilbereichen naturschutzfachlich wertvolle Flora und Fauna, nur infolge des dort stattfindenden Flugbetriebes zu diesem fachlich wertigen Zustand entwickeln konnte.

 

Der Sonderlandeplatz Bamberg-Breitenau besteht seit dem Jahr 1912 und ist damit einer der ältesten Flugplätze Deutschlands (der erste Flugplatz wurde 1909 errichtet). Er wurde im Laufe seiner Geschichte sowohl militärisch als auch zivil genutzt und stand von 1945 bis 2012 unter US-amerikanischer Verwaltung. Nach Freigabe des Sonderlandeplatzes von der militärischen Nutzung erfolgte der Weiterbetrieb zunächst im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als damaliger Eigentümerin, der Stadt Bamberg und dem AeroClub Bamberg e.V., der auch Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung ist. Im Jahr 2015 konnte die Stadt Bamberg den Großteil der Flugplatzfläche mit Start- und Landebahn von der BImA erwerben. Eine kleinere Teilfläche mit Gebäuden wie Tower und Hangar, die vom AeroClub bereits im Jahr 1997 von der Bundesimmobilienverwaltung als Vorgängerin der BImA erworben wurde, ist im Eigentum des AeroClubs. Aufgrund dieser eigentumsrechtlichen Konstellation wurde der Betrieb des Sonderlandeplatzes von der Stadt formal an die Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH übertragen, die sich zur operativen Durchführung als Geschäftsbesorger des AeroClubs bedient, welcher Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung ist. Diese Konstruktion hat sich nach Auffassung der Verwaltung sehr bewährt.

 

Durch die über hundertjährige Nutzung des Geländes  als Start- und Landeplatz sind auf dem Gelände Biotope entstanden und erhalten worden. Der Betrieb des Sonderlandeplatzes war dabei kein Hindernis für diese Entwicklung. Im Gegenteil: Er war eine notwendige Voraussetzung, da er für eine durchgehende Freihaltung der Flächen sorgte und damit die Entstehung und den Erhalt von Sandmagerrasenflächen ermöglichte und sicherte. Der Zustand in Randgebieten des Geländes zeigt, dass ohne diese Pflege innerhalb weniger Jahrzehnte Gehölze aufwachsen (Sukzession), die den Sandmagerrasen verdrängen und naturschutzfachlich von geringerem Wert sind als der Sandmagerrasen. Der Flugbetrieb war und ist also ursächlich für die Entstehung der naturschutzfachlich wertvollen Flächen auf dem Sonderlandeplatz.

 

 

3.2  Belange des AeroClubs

 

Der AeroClub ist wichtiger Partner der Stadt Bamberg und der Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH sowie als Geschäftsbesorger der STVP GmbH und Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung der Garant für die Durchführung des Flugbetriebes. Zudem ist der AeroClub – wie oben ausgeführt – auch Eigentümer einer Teilfläche von 3,3 ha im nordwestlichen Bereich des Sonderlandeplatzes.

 

Bei der Ausweisung eines NSG am Sonderlandeplatz wären von daher die Belange des AeroClubs entsprechend zu berücksichtigen. Dies beinhaltet in eingeschränktem Umfang auch zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. für Stellflächen und Hangars), soweit dies flugbetrieblich veranlasst ist und hierdurch keine naturschutzfachlich wertvollen Flächen berührt sind.

 

In den Vorgesprächen mit dem AeroClub wurde Kritik angemeldet, die den Fraktionen auch schriftlich mitgeteilt worden ist.

 

 

3.3  Belange der Firma Brose

 

Für die Ansiedlung der Firma Brose am Standort Bamberg im Jahr 2012 waren und sind die unmittelbare Nähe zum Sonderlandeplatz und die Möglichkeit, den Werksflugverkehr dort abzuwickeln, von entscheidender Bedeutung. Der Neubau der Niederlassung in Bamberg erfolgte von daher in unmittelbarer Nachbarschaft zum Sonderlandeplatz auf einem Grundstück von rund 7,5 ha an der Kreuzung Berliner Ring / Memmelsdorfer Straße. Für weitere 3,5 ha wurde der Firma Brose eine Option eingeräumt, die einseitig von dieser ausgeübt werden konnte. Das Optionsrecht war bereits Teil des ursprünglichen Kaufvertrages, welcher im Stadtrat am 23.05.2012 einstimmig beschlossen wurde.

 

Die Firma Brose hat gegenüber der Stadt Bamberg mehrmals erklärt, dass ohne die Nutzung des Sonderlandeplatzes eine Ansiedlung in Bamberg nicht in Betracht gekommen wäre. Damit ist der Sonderlandeplatz schon heute die unbedingte Voraussetzung für die Sicherung mehrerer hundert Arbeitsplätze. Die Entwicklungsperspektive für die Zukunft ist ohne den Sonderlandeplatz nicht denkbar.

 

Auch wenn sich die Automobilindustrie aktuell in einem tiefgreifenden Wandel befindet, hat die Brose Gruppe gegenüber der Stadt Bamberg erklärt, dass sie an den Ausbauplänen in Bamberg festhalten will. Diese langfristigen Planungen sehen vor, dass der Standort Bamberg in mehreren Bauabschnitten erheblich erweitert werden soll. Ursprünglich sollte der nächste Bauabschnitt bereits 2020 beginnen, aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation werde sich der Ausbau jedoch zeitlich verzögern. Unabhängig davon werde das Optionsgrundstück zwingend für die Erweiterungspläne benötigt. Die Planungen werden fortgesetzt.

 

Daher hat die Firma Brose im Frühjahr 2019 auch von der bestehenden Erweiterungsoption Gebrauch gemacht und das entsprechende Grundstück von der Stadt Bamberg erworben. Es handelt sich daher nunmehr um Privateigentum der Firma Brose. Die Belange der Firma Brose als Privateigentümer sind daher – ebenso wie des AeroClubs - bei der Ausweisung eines NSG zu beachten. Auch diese Grundstücksübertragung erfolgte einstimmig und die dazugehörigen Absichten, nämlich die vorgesehene Erweiterung des Brose-Campus, waren bekannt.

 

Nach den bislang bekannten Planungen ist der weitere Ausbau des bestehenden ersten Bauabschnitts durch vier weitere Bauabschnitte (BA 2-5) auf einer Gesamtfläche von rund 11 ha (ursprüngliche Erwerbsfläche und Optionsfläche) vorgesehen. Ein wichtiger Baustein für den Wirtschaftsstandort Bamberg.

 

Soweit dadurch bestehende Biotope beeinträchtigt werden, wird dafür nach den gesetzlichen Bestimmungen ein vollständiger Ausgleich in unmittelbarer Nähe geschaffen. Unter anderem ist als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen, den bislang in diesem Bereich teilweise verrohrten Seebach außerhalb des Brose-Geländes vollständig offen zu legen und damit einen natürlichen Verlauf des Gewässers dauerhaft zu sichern. Außerdem sollen umfangreiche Teerflächen, die für die ehemalige militärische Nutzung angelegt wurden, in diesem Zuge entsiegelt, renaturiert und zu wertvollen Biotopen aufgewertet werden. Hinsichtlich der konkreten Planungen wird auf das derzeit laufende Bebauungsplanverfahren Nr. K 11A verwiesen (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB vom 03.04.2019).

 

Diese naturschutzfachlich äußerst wünschenswerten Maßnahmen wären für die Stadt Bamberg ohne den geplanten Ausbau des Brose-Standortes auf keinen Fall umsetzbar. Diese ökologischen Vorteile sollen genutzt werden, wobei bereits ein Einvernehmen mit der Brose-Unternehmensgruppe hergestellt worden ist.

 

 

 

4. Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes am Sonderlandeplatz:

 

Die Verwaltung ist in den letzten Monaten - gerade auch vor dem Hintergrund des aktuellen Bürgerantrags und der breiten öffentlichen Diskussion zum Umwelt- und Klimaschutz - in einen intensiven Dialog mit der höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberfranken, dem AeroClub und den Stadtwerken als Betreiber sowie der Firma Brose als Hauptnutzer des Flugplatzes eingetreten, um die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zur Ausweisung eines NSG am Sonderlandeplatz auszuloten.

 

Im Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses wäre nach Auffassung der Verwaltung die Ausweisung eines NSG auf dem Gelände des Sonderlandeplatzes grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Belange des Flugbetriebes und die der privaten Grundstückseigentümer bei der Ausweisung eines Schutzgebietes angemessen berücksichtigt werden. Dies muss in den Gesprächen mit der Regierung von Oberfranken zur Ausweisung eines NSG zwingend beachtet werden.

 

Unter diesen Voraussetzungen kann nach Auffassung der Verwaltung dem Ziel des Bürgerantrages entsprochen und die Ausweisung eines NSG am Sonderlandeplatz Bamberg-Breitenau gegenüber der Regierung von Oberfranken empfohlen werden. In den bisherigen Gesprächen signalisierten die Vertreter der Regierung von Oberfranken bereits, dass aufgrund einschlägiger Erfahrungen anderer Flugplätze die Ausweisung eines Naturschutzgebietes im Einklang mit den flugbetrieblichen Belangen eines Sonderlandeplatzes durchaus möglich und wünschenswert sei.

 

Am 18.11.2019 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Antragsteller des Bürgerantrags und dem Oberbürgermeister statt. Im Rahmen dieses Gesprächs begrüßten die Vertreter der Antragsteller ausdrücklich den Vorschlag der Verwaltung zur Ausweisung eines NSG am Sonderlandeplatz. Damit werde ein jahrzehntelang vorgetragenes Anliegen des BUND Naturschutz erfüllt. Man hatte auch Verständnis für das Bemühen der Stadt, die privaten Flächen auszuklammern. Begrüßt wurden auch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Erweiterung der Firma Brose am Standort Bamberg. Im Ergebnis verständigten sich die Teilnehmer einvernehmlich auf eine gemeinsame Sprachregelung von BUND Naturschutz und der Stadt Bamberg, die dem Sitzungsvortrag als Anlage 2 beigefügt ist. 

 

 

 

5. Weitere Vorgehensweise:

 

Nach der heutigen Beschlussfassung des Stadtrates wird die Verwaltung zeitnah Gespräche mit der Regierung von Oberfranken und den weiteren Beteiligten aufnehmen, um die nächsten Schritte zur Ausweisung eines NSG am Sonderlandeplatz konkret abzustimmen, und soweit als möglich unterstützend tätig sein. Verfahrensträger ist jedoch die Regierung von Oberfranken als höhere Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über ein Naturschutzgebiet am Sonderlandeplatz liegt damit allein bei der Regierung von Oberfranken. Der Oberbürgermeister befürwortet einen abgestimmten „Bamberger Vorschlag“, der an die Regierung von Oberfranken adressiert werden soll.

 

 

 

6. Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 15.04.2019:

 

Zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes auf Flächen des Sonderlandeplatzes Bamberg-Breitenau liegt auch ein Antrag der GAL-Stadtratsfraktion (jetzt Grünes Bamberg) vom 15.04.2019 vor (Anlage 3). Der Antrag ist zweigeteilt: Zum einen wird in Ziff. 1 beantragt, dass die Stadt bei der Regierung von Oberfranken den Antrag stellt, die Sandmagerrasen als Naturschutzgebiet auszuweisen. Zum anderen wird in Ziff. 2 der Ausweis nicht bebaubarer Biotopflächen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens K 11 A beantragt.

 

Der erste Teil des Antrags zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes wird mit der vorliegenden Sitzungsvorlage sowie dem Beschlussvorschlag behandelt. Der Antrag ist unzutreffend, weil nur eine Empfehlung möglich ist. Insoweit wird der Mangel durch den Verwaltungsvorschlag geheilt.

 

Die Behandlung des zweiten Teils wird - wie bereits in den Schreiben vom 17.05.2019 und 19.06.2019 an die Fraktionen mitgeteilt - im Rahmen der weiteren Behandlung des laufenden Bebauungsplanverfahrens K 11 A, voraussichtlich im Frühjahr 2020, erfolgen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat stimmt dem Bürgerantrag mit der Maßgabe zu, die flugbetrieblichen Belange weiterhin angemessen zu berücksichtigen und die privaten Grundstücke am Sonderlandeplatz vom Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes auszuklammern.

 

3. Der Stadtrat empfiehlt der Regierung von Oberfranken auf dieser Grundlage ein Verfahren zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes für den Bereich Sonderlandeplatz Bamberg-Breitenau einzuleiten.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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