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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0975-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

Die Bauherren beabsichtigen ein 2-geschossiges Einfamilienwohnhaus zu errichten. Aufgrund der Hanglage wird das Untergeschoss teilweise zu einer Kleinpraxis ausgebaut. Das Wohnhaus erhält ebenso wie die Garage ein Flachdach.

             

              Größe des Bauvorhabens:

-          Wohnhaus

Breite:   9,81 m              Länge:   13,69 m              Höhe:   ca. 6,90 m bis ca. 9,20 m

-          Garage

                     Breite:   7,15 m                    Länge:     6,49 m            ca. 4,60 m bis ca. 6,00 m

             

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

                                Antragseingang:               12.03.2010

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 31 B

                            rechtsverbindlich seit: 02.08.1968

Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

-              Überschreitung der Baugrenzen durch das Wohnhaus;

                      -              Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse

                            (zulässig: I + U/2; geplant: II + U/2);

-              Überschreitung der zulässigen Geschossfläche

              (zulässig: GF = 180,00 m²; geplant: GF = 268,50 m²)

 

 

 

              Begründung:

Die Abweichungen sind aus folgenden Gründen städtebaulich und planungsrechtlich vertretbar, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt:

-          Die ausgewiesene Geschossigkeit mit I + U/2 ist aufgrund der schwierigen

Topographie nur beschränkt umsetzbar (Hang fällt von der Straße aus ins

Grundstück ab).

-          Es befinden sich vergleichbare Bezugsfälle (genehmigte Wohngebäude) in der

näheren Nachbarschaft (Burgheimer Lage 5, Artur-Landgraf-Str. 8a bzw. 12b)

hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung, Dachform und Geschossigkeit. Das geplante Wohngebäude fügt sich daher in die vorhandene städtebauliche Situation ein.

-          Es handelt sich um eine architektonisch stimmige Planung.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja: 2 x (3640/1, 3641/2)    nein: 1 x (3643/7)

             

Die noch fehlende Nachbarbeteiligung wird zurzeit durchgeführt. Öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte werden durch das Bauvorhaben jedoch nicht verletzt. Sollte der Nachbar der Planung nicht zustimmen, erhält dieser eine Ausfertigung des Baubescheides.

Die nördliche Abstandsfläche liegt teilweise auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 3640/1. Die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarin liegt vor.

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 2              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              2

              gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:              -/-

              Nachweis auf Baugrundstück:              2               Nachbargrundstück:              -/-

              Ablösung der Stellplatzpflicht:              -/-

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

              Besonderheiten:

1.       Zur Realisierung des Bauvorhabens müssen Bäume gefällt werden. Als Ersatz für
10 zu fällende Bäume sind 10 standortheimische Laubbäume zu pflanzen. Ein entsprechender Antrag wurde gestellt, die Zustimmung des Umweltamtes – Naturschutz - liegt vor.

2.       Für das Baugrundstück wurde bereits mit Bescheid Az. 2137/07 vom 14.01.2008 der Neubau einer Eigentumsanlage (3 Wohnungen) mit Garage genehmigt. Der Baubescheid sah folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vor:

-          Überschreitung der Baugrenzen;

-          Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse

(zulässig: I + U/2; geplant: II + U)

-          Überschreitung der zulässigen Geschossfläche

(zulässig: GF = 180,00 m²; geplant: GF = 372,00 m²);

              Die Baugenehmigung wurde zwischenzeitlich vom damaligen Bauherrn zurückgegeben.             

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

Der Senat stimmt den erforderlichen Befreiungen sowie der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

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