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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3148-10

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

1. Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg:

 

Im Anhang wird der Verwaltungsentwurf einer Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Bamberg in der Wahlperiode 2020-2026 als Anlage 1 übergeben. Änderungen zur bisherigen Stadtrats-Geschäftsordnung sind farblich bzw. durch Hervorhebungen oder Durchstreichungen kenntlich gemacht worden.

 

Aus den Fraktionen bzw. Gruppierungen sind zahlreiche Änderungsanträge eingegangen. Zur Behandlung der vorliegenden Anträge wird unter Ziffer 2 Stellung genommen.

 

 

2. Behandlung der vorgelegten Änderungsanträge:

 

Zur Stadtrats-Geschäftsordnung (kurz: GeschO) lagen der Verwaltung mit Stand 26.05.2020 Änderungsanträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.05.2020, von FW-BuB-FDP vom 19.05.2020, der BaLi vom 20.05.2020 und zwei der SPD-Stadtratsfraktion vom 22.05.2020 vor. Die Anträge liegen als Anlagen 2 bis 6 bei.

 

Zu den eingegangenen Anträgen darf die Verwaltung wie folgt Stellung nehmen:

 

2.1 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.05.2020 (Anlage 2)

 

a) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GeschO:

Die Verwaltung unterbreitet hierzu einen Kompromissvorschlag:

Der Finanzsenat soll weiterhin zentrales, fachlich zuständiges Gremium für alle Liegenschaftsangelegenheiten sein. Dies umfasst grundsätzlich auch Grundstücksgeschäfte, das Konversionsareal betreffend. Um hierbei auch künftig die Expertise des Konversionssenates mit einzubeziehen, sollen Grundstücksverkäufe im Konversionsbereich in gemeinsamen Sitzungen von Finanz- und Konversionssenat entweder entschieden oder (bei Überschreitung der Wertgrenzen) zur Entscheidung des Stadtrates vorberaten werden. Gemeinsame Sitzungen haben sich bereits in der Vergangenheit als sinnvolle Formate zur Einbeziehung des Sachverstandes aus beiden Bereichen erwiesen. Grunderwerbe sollen zentral im Finanzsenat vorberaten oder entschieden werden. Der beigelegte Geschäftsordnungsentwurf enthält diesen Kompromissvorschlag.

 

b) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. A) Nr. 1 GeschO:

Auch hierzu unterbreitet die Verwaltung einen Kompromissvorschlag:

Da es sich bei den Personalaufwendungen um den mit Abstand größten Ausgabenblock des Verwaltungshaushalts handelt, wird die Einbeziehung des Finanzsenates bei der Beratung des Stellenplanes aus Sicht der Verwaltung dringend empfohlen. Mögliche Stellenneuschaffungen belasteten den Haushalt in erheblicher Weise, dem für den gesamten Haushalt zuständigen Organ sollte daher die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Daher wird vorgeschlagen, zunächst die Stellenpläne durch den Personalsenat vorzuberaten und als Empfehlung in den Finanzsenat zu verweisen. Der Finanzsenat hat dann die Möglichkeit eine eigene Empfehlung dazu abzugeben. Zu dieser Empfehlung des Finanzsenates erhält der Personalsenat wiederrum die Möglichkeit zur Stellungnahme bevor die abschließende Beratung und Entscheidung im Stadtrat (Vollsitzung) erfolgt. Damit hätte der Personalsenat die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Empfehlung des Finanzsenates. Bei divergierenden Empfehlungen von Personal- und Finanzsenat entscheidet der Stadtrat. Der beigelegte Geschäftsordnungsentwurf enthält diesen Kompromissvorschlag.

 

c) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst B) Nr. 4a GeschO:

Hierzu unterbreitet die Verwaltung ebenfalls einen Kompromissvorschlag:

Grundsätzlich wird eine Einschränkung bei Beratung von Außenbereichsvorhaben seitens der Verwaltung weiterhin für sinnvoll erachtet. Ausgehend von der bisherigen Formulierung, sind auch solche Verfahren dem Bausenat vorzulegen, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei sind. Aufgrund der gesetzgeberischen Wertung, verfahrensfreie Bauvorhaben gerade keinem Verwaltungsverfahren unterziehen zu wollen, schlägt die Verwaltung folgende Formulierung vor:

 

Behandlung von Bauvorhaben, wenn Sie … im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen soweit sie nicht nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei sind.“

 

Damit ist sichergestellt, dass alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben im Außenbereich weiterhin dem Bau- und Werksenat vorgelegt werden und bei verfahrensfreien Bauvorhaben auch im Außenbereich die Bauwerberinnen und -werber kein Senatsverfahren zu durchlaufen brauchen. Der beigelegte Geschäftsordnungsentwurf enthält diesen Kompromissvorschlag.

 

d) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. B) Nr. 4c GeschO:

Die Einführung eines neuen Kleinbuchstaben e), wonach mindestens die Hälfte der Senatsmitglieder die Behandlung von Bauvorhaben im Senat einfordern können, begegnet nach Auffassung der Verwaltung rechtlichen Bedenken, da es sich bei Baugenehmigungen regelmäßig um in die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallende laufende Angelegenheiten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO handelt. Eine abweichende Behandlungszuständigkeit kann bei laufenden Angelegenheiten auch durch die Geschäftsordnung nicht begründet werden. Es handelt sich um eine abschließende gesetzliche Aufgabenzuweisung. Diesem Änderungsantrag kann daher nach Auffassung der Verwaltung nicht gefolgt werden.

 

e) Zu §12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst B) Nr. 4 GeschO:

Die Anregung, die eingegangenen Bauanträge an alle Mitglieder des Bau- und Werksenates zu verteilen, wird aufgegriffen.


f) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst B) Nr. 4 GeschO:

Die Formulierung, wonach eine Baugenehmigung frühestens zehn Tage nach der Übermittlung der Auflistung an die Senatsmitglieder und nur dann erteilt werden kann, wenn bis dahin kein Antrag auf Senatsbehandlung eingegangen ist, begegnet nach Auffassung der Verwaltung rechtlichen Bedenken. Insofern gilt auch hier, dass für die Behandlung so genannter laufender Angelegenheiten nach der Gemeindeordnung keine Zuständigkeit des Stadtrates besteht. Eine Zuständigkeit des Stadtrates oder eines Senates kann auch nicht durch eine entsprechende Geschäftsordnungsregelung begründet werden. Eine Regelung, wonach alle Baugenehmigungen erst nach einer Behandlung durch einen Senat von der Verwaltung bearbeitet werden dürften begegnet daher rechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, auf diese Regelung zu verzichten.

 

g) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § § 17 Abs. 3 Nr. 5 GeschO:

Auch hierzu unterbreitet die Verwaltung einen Kompromissvorschlag:

Zeitlich befristete Einstellungen von Tarifbeschäftigten sind neben der Möglichkeit zur Erprobung der Eignung und Befähigung vor allem auch ein Instrumentarium zur kurzfristigen Reaktion auf besondere Situationen. Die bisherige Regelung hat sich nach Auffassung der Verwaltung bewährt. Daher sollte grundsätzlich an diesem Instrumentarium auch weiterhin festgehalten werden. Selbstverständlich ist aber auch die Funktion des Stadtrates bzw. Personalsenates als Entscheidungs- und Kontrollorgan zu beachten. Im Ergebnis wird daher vorgeschlagen, die Effizienz der Vergangenheit möglichst weiterhin aufrecht zu erhalten und daher erst ab der Entgeltgruppe 14 die Zuständigkeit des Personalsenates zu begründen. Damit bliebe die Handlungsfähigkeit der Verwaltung in der überwiegenden Mehrzahl von Fällen erhalten. Hingewiesen wird darauf, dass im Falle einer unbefristeten Weiterbeschäftigung die vollständige Handlungsfähigkeit des Personalsenates als Gremium in jedem Falle erhalten bleibt und eine unbefristete Weiterbeschäftigung nur mit Zustimmung des Gremiums erfolgen darf. Der vorliegende Geschäftsordnungsentwurf enthält den Kompromissvorschlag.

 

h) Die vorgeschlagene Ergänzung des § 29 Abs. 2 GeschO wurde - wie angeregt - übernommen.

 

 

2.2 Zum Antrag der FW-BuB-FDP vom 19.05.2020 (Anlage 3):

 

a) Zu § 6 Abs. 7 GeschO:

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Ergänzung des § 6 Abs. 7 der Geschäftsordnung ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Regelung mit einer Gestattung des Oberbürgermeisters im Einzelfall nicht der kommunalrechtlichen Vorgabe der Gemeindeordnung entsprach. Danach ist allein der Stadtrat als Gremium für die Erteilung eines Auskunftsanspruchs durch das gesamte Gremium oder für einzelne Stadtratsmitglieder zuständig. Die Gestattung des Oberrgermeisters im Einzelfall kann daher nicht wieder aufgenommen werden.

 

b) Zu § 7 GeschO:

Die Regelung in § 7 wurde entsprechend dem Vorschlag der Antragsteller ergänzt. Auf die Formulierung in der Geschäftsordnung darf Bezug genommen werden. Dem Anliegen wird damit entsprochen.

 

c) Zu § 9 Abs. 3 GeschO:

Dem Anliegen der Antragsteller wird entsprochen. Der § 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung wird entsprechend ergänzt.

 

d) Zu § 11 Abs. 2 GeschO:

Dem Änderungsantrag wird entsprochen. Die Verwaltung schlägt für die Sitzverteilung das Verfahren nach Hare-Niemeyer vor.


e) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § § 17 Abs. 3 Nr. 5 GeschO:

Hinsichtlich der Einstellung von Beschäftigten bis zur Dauer von 24 Monaten darf auf die obigen Ausführungen zu den Anträgen der CSU-Stadtratsfraktion verwiesen und hierauf Bezug genommen werden.

 

f) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst B) Nr. 4 GeschO:

Hinsichtlich der Aufnahme einer Formulierung in die Geschäftsordnung, wonach eine Baugenehmigung frühestens zehn Tage nach Übermittlung der Auflistung an die Senatsmitglieder erteilt werden darf, wenn keine Senatsbehandlung gefordert wird, darf ebenfalls auf die obigen Ausführungen zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion verwiesen und hierauf Bezug genommen werden.

 

g) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GeschO:

Hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen Finanzsenat und Konversionssenat darf ebenfalls auf die Ausführungen zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion Bezug genommen und hierauf verwiesen werden.

 

h) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 5 GeschO:

Hinsichtlich der Ergänzung der Vorberatungszuständigkeit des Mobilitätsenates wird die Anregung aufgegriffen. Im Verwaltungsvorschlag findet sich eine entsprechende Formulierung wieder.

 

i) Zu § 12 Abs. 3 Nr. 6 GeschO:

Hinsichtlich des Änderungsantrages Nr. 9, mit welchem die Zuständigkeit des Kultursenates zur Vorbereitung für Denkmalschutzangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beantragt wird, weist die Verwaltung darauf hin, dass nach der Geschäftsordnung der Bau- und Werksenat eine umfassende Zuständigkeit im Denkmalschutzbereich innehat. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass regelmäßig ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen baurechtlichen und denkmalrechtlichen Fragestellungen gegeben ist. Bei den Mitgliedern des Bau- und Werksenates ist daher entsprechende Expertise vorhanden. Der Bau- und Werksenat ist in der Lage, die Themen in der Regel abschließend zu beraten und entscheiden, zumal denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse regelmäßig laufende Angelegenheiten sind und damit ohnehin in der Verwaltungszuständigkeit verbleiben. Der Vollzug des Denkmalschutzrechtes ist im Baureferat angesiedelt. Dabei sind diese Themen auch klar von Fragestellungen im Zusammenhang mit Themen aus dem Welterbebereich abgrenzbar. Daher sollte nach Auffassung der Verwaltung an der bisherigen, klaren Zuständigkeitszuweisung festgehalten und keine weitere Zuständigkeit des Kultursenates begründet werden.

 

j) Zu § 15 Nr. 1 GeschO:

Hinsichtlich des Änderungsantrages Nr. 10 wurden die Anregungen in den Entwurf der Geschäftsordnung übernommen.

 

 

2.3 Antrag der BaLi vom 20.05.2020 (Anlage 4):

 

Zu den einzelnen Änderungsanträgen darf wie folgt Stellung genommen werden:

 

a) Zu § 15 Nr. 1 GeschO:

Der Ältestenrat ist ein ausschließlich vorberatendes Gremium ohne Entscheidungskompetenz. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Zuständigkeitsregelung des Ältestenrates im Geschäftsordnungsentwurf nicht abschließend ist (und auch nicht abschließend sein kann). Damit wird keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass für andere Themen der Ältestenrat beschließendes Gremium ist. Es bleibt immer bei einer lediglich vorberatenden Tätigkeit. Dem Änderungsantrag kann daher nicht gefolgt werden.


b) Zu § 11 Abs. 2 GeschO:

Der Geschäftsordnungsentwurf schlägt das Verfahren nach Hare-Niemeyer vor. Dem Antrag wird insofern nachgefolgt.

 

c) Zu § 11 Abs. 2 GeschO:

Aus Sicht der Verwaltung sollte an der bisherigen Regelung, wonach grundsätzlich auf das Stimmenverhältnis bei der Kommunalwahl zurückgegriffen werden kann, festgehalten werden, da dies gegenüber dem Losentscheid ein sachliches und auch nachvollziehbares Differenzierungskriterium darstellt. Der Losentscheid sollte weiterhin auf die Fälle beschränkt bleiben, wo ein Rückgriff auf die Stimmenzahl bei der Kommunalwahl, beispielsweise in Folge zwischenzeitlich eingetretener Änderungen des Stärkeverhältnisse beispielsweise durch Neubildung von Fraktionen (auch Bei- bzw. Übertritte) oder die Bildung von Ausschussgemeinschaften, nicht mehr zulässig ist. Der Rückgriff auf die Stimmen stellt sich insbesondere nicht als „willkürlich“ dar, sondern bildet nach Auffassung der Verwaltung im Gegenteil ein sachliches Entscheidungs- und Differenzierungskriterium. Aufgrund der bereits vorgenommenen Bildung einer 3er-BBB-Stadtstfraktion sowie der wahrscheinlichen Bildung von Ausschussgemeinschaften, kommt dieser Frage zudem aktuell keine praktische Bedeutung mehr zu.

 

d) Der Geschäftsordnungsentwurf wird durchgehend um die weibliche sowie männliche Form ergänzt.

 

 

2.4 Anträge der SPD-Stadtratsfraktion (Anlagen 5 und 6):

 

Hinsichtlich des Antrags in der Anlage 5 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

a)      Zu § 24 Abs. 3 GeschO:

Hinsichtlich der Einführung des sogenannten Live-Streamings der Vollsitzungen des Stadtrates kann nach Auffassung der Verwaltung in der vorliegenden Stadtrats-Geschäftsordnung noch keine abschließende Regelung getroffen werden. Hierzu müssen zunächst noch die aktuellen Kosten der Maßnahmen (diese wurden in der Vergangenheit ermittelt und stellten sich seinerzeit als sehr erheblich dar) ermittelt werden; zudem ist noch eine entsprechende datenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Ebenfalls muss geprüft werden, wie diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden könnte (Organisation). Im Hinblick auf das Erfordernis, das Kosten auslösende Anträge mit einem entsprechenden Deckungsvorschlag versehen sein müssen und die Kosten derzeit noch nicht exakt bekannt sind, ist dieser Änderungsantrag derzeit noch nicht behandlungsreif. Die Angelegenheit soll daher zunächst im Ältestenrat der Stadt Bamberg, nach erfolgter Bearbeitung durch die Verwaltung, vorberaten werden.

 

b) Zu § 39 Abs. 4 GeschO:

Die Begrenzung der Redezeit wurde entsprechend in den beiliegenden Geschäftsordnungsentwurf übernommen und ein entsprechender Vorschlag eingearbeitet.

 

c) Zu § 12 Abs. 3 GeschO:

Die Namen der Senate wurden der Ortssatzung entsprechend angepasst.

 

 

Zum Antrag in der Anlage 6 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

a) Zu § 6 Abs. 7 GeschO:

Hierzu darf zunächst auf die Ausführungen unter 2.2, Buchst. a) der Sitzungsvorlage Bezug genommen werden. Das Recht auf Akteneinsicht steht lediglich dem Stadtrat als Vollgremium zu. Einzelne Stadtratsmitglieder haben ein solches Recht nicht. Dieses kann auch nicht durch die Geschäftsordnung begründet werden. Zum besseren Verständnis wurde die Formulierung des beiliegenden Geschäftsordnungsentwurfes in Satz 2 angepasst. Durch die veränderte Formulierung wird klargestellt, dass jedes Stadtratsmitglied die Akteneinsicht beantragen kann und der Stadtrat zustimmen muss.

 

b) Zu § 8 Abs. 1 GeschO:

Hinsichtlich des Auskunftsrechtes wird auf die Regelung in § 8 Abs. 1 des Geschäftsordnungsentwurfes hingewiesen. Hier ist ein umfassendes Auskunftsrecht für die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder formuliert. Grundsätzlich wäre das Verlangen beim Oberbürgermeister geltend zu machen. Dieses würde in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung auf die Berufsmäßigen Stadtratsmitglieder delegiert und für alle übrigen Fälle auf die Amtsleiterinnen und Amtsleiter. Eine weitergehende Regelung ist daher nicht notwendig.

 

c) Zu § 14 GeschO:

Hinsichtlich der Festlegung einer Ferienzeit wird der Änderungsantrag zum Anlass genommen, die in § 14 Abs. 2 vorgesehene Regelung ersatzlos zu streichen.

 

d) Zu § 28 Abs. 4 GeschO:

Hinsichtlich der gewünschten Ergänzung des § 28 Abs. 4 dahingehend, dass auch künftig Sitzungsunterlagen dem Stadtrat auf Antrag in Papierform zur Verfügung zu stellen sind, empfiehlt die Verwaltung, diesem Antrag nicht zu folgen. Die Aufnahme eines solchen Passus würde bedeuten, dass die Bemühungen der Verwaltung um künftig weitestgehend papierlose Stadtratsarbeit konterkariert werden. Es stünde dann jedem Stadtratsmitglied frei, sich spontan von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Vorlage in Papierform oder elektronisch gewünscht wird. Unabhängig davon, dass der zusätzliche organisatorische Aufwand durch den Sitzungsdienst nicht übernommen werden könnte, muss darauf hingewiesen werden, dass die mit der Einführung des elektronischen Systems verbundenen Synergieeffekte damit nicht mehr eintreten könnten. Bebauungspläne oder die Haushaltsplanunterlagen werden weiterhin in Papierform übergeben.

 

 

2.5 Anregungen der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg:

 

Die Kompromissvorschläge zu den Grundstücksgeschäften bei den Konversionsliegenschaften sowie zur Beratungsfolge der Stellenpläne (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.1 Buchst. a) und b) der Sitzungsvorlage) erfolgten auf Anregung der Fraktion Grünes Bamberg vom 26.05.2020 und sind eingearbeitet.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügte Geschäftsordnung.

 

3. Die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.05.2020, der FW-BuB-FDP vom 19.05.2020, der BaLi vom 20.05.2020 und der SPD-Stadtratsfraktion vom 22.05.2020 sind geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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