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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2020/3436-31

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit Antrag vom 15.06.2020 beantragt die Stadtratsfraktion von CSU und BA die Darlegung,

 

  1. wie viele Parkplätze pro Lizenzgebiet als reine Bewohnerparkplätze, als Mischparkplätze oder als reine Parkscheinplätze zur Verfügung stehen.
  2. wie viele Lizenzen pro Stadtteil/Lizenzgebiet ausgegeben wurden
  3. ob es für gewisse Lizenzgebiete Wartelisten gibt
  4. wie viele Parkplätze von Hausbesitzern im Verhältnis zur Gesamtzahl an Parkplätzen abgelöst wurden
  5. wie viele Bewohner es im jeweiligen Gebiet gibt.

 

Zu 1. und 2. Um die Bürgerinnen und Bürger transparent zu den Lizenzparkplätzen zu informieren,

wurde eine zum 01.08.2020 aktualisierte Übersicht auf die städtische Webseite gestellt.

Diese ist diesem Sitzungsvortrag angehängt.

 

3. Wartelisten werden bzw. dürfen nicht geführt werden, da gemäß VwV-StVO zu § 45 StVO Bewohnerparkausweise auf Antrag ausgegeben werden. Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. D.h. wer seinen Hauptwohnsitz im entsprechenden Lizenzgebiet hat, keine private Garage oder Stellplatz zur Verfügung steht, erhält einen Parkausweis für einen auf ihn als Halter zugelassenen oder nachweislich von ihm dauerhaft genutzten Personenkraftwagen. 

 

4. Hierzu liegen keine Daten vor

 

5. Die Anzahl der Bewohner ist für Einrichtung von Lizenzparkplätzen nicht relevant, da es nur die Alterskohorte > 18 Jahre und hier wiederrum lediglich den Personenkreis mit PKW betrifft.

 

Die Anzahl der über 18jährigen könnte ggf. noch eruiert werden, wer von diesen allerdings einen Parkplatz benötigen könnte, lässt sich unter Einhaltung der geltenden Datenschutzrichtlinien nicht ermitteln.

 

Des Weiteren wird beantragt, die Zahl der Bewohnerparkplätze im jeweiligen Lizenzgebiet nicht zu verringern.

 

Die pauschale Zusage, die Zahl der Bewohnerparkplätze im jeweiligen Lizenzgebiet nicht zu verringern, ist rechtlich nicht möglich.

 

Das Parken ist Gemeingebrauch und die Einschränkung zugunsten Einzelner ist nur unter engen und überprüfbaren Voraussetzungen möglich. 

 

Zum einen dürfen gemäß VwV-StVO zu § 45 innerhalb eines Bereiches werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden. Des Weiteren ist die Ausweisung von Lizenzparkplätzen auf den Bedarf abzustimmen: Würde sich die Zahl der Berechtigten also verringern, muss im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung eine Überprüfung und ggf. Reduzierung der ausgewiesenen Lizenzparkplätze erfolgen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Antrag der CSU/BA-Stadtratsfraktion 2020-63 vom 15.06.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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