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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3506-80

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Wirtschaftsförderung der Stadt Bamberg hat zusammen mit dem Stadtmarketing Bamberg e.V. und weiteren Ämtern der Stadtverwaltung bereits im Frühjahr / Sommer 2020 ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Bamberger Unternehmen auf den Weg gebracht (siehe Anlage 1, VO/2020/3191-80).

 

Der innerstädtische Einzelhandel und die Gastronomiebetriebe sind durch die bisherigen Auswirkungen der Corona-Krise weiterhin stark betroffen. Nach dem Lockdown erholen sich viele Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe trotz Not- und Konjunkturhilfen nach wie vor nur schleppend. Darüber hinaus ändern die kommenden Wintermonate die Herausforderungen an die Betriebe, weshalb neue Unterstützungsmaßnahmen initiiert werden sollen.

 

Gleichzeitig steigen derzeit europa- und deutschlandweit die Infektionszahlen. Teilweise wurde bereits das Niveau vom April des Jahres erreicht. Die Entwicklung in der Region Bamberg zeichnet sich aktuell noch durch einen moderaten Anstieg aus. Es muss aber jederzeit auch hier mit deutlichen Steigerungen und der daraus resultierenden Notwendigkeit einschneidender Maßnahmen gerechnet werden. Sämtliche mit dieser Vorlage vorgeschlagene Maßnahmen stehen daher unter dem Vorbehalt, dass das Infektionsgeschehen diese zulässt. Ggf. müssen auch im laufenden Betrieb Einschränkungen bis hin zu Schließungen oder Absagen erfolgen.

 

Unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass es das Infektionsgeschehen in den kommenden Monaten zulässt, sollen die folgenden Maßnahmen zur Unterstützung der Bamberger Gastronomie und des Einzelhandels in den Wintermonaten 2020 / 2021 umgesetzt werden. Deutlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich ausschließlich um Maßnahmen zur Dämpfung der Auswirkungen der Folgen der Corona-Pandemie handelt, welche unter keinen Umständen verstetigt werden können und sollen.

 

 

 

 

  1. Weihnachtsmarkt 2020

 

Der Weihnachtsmarkt 2020 kann nicht in der bisherigen Form durchgeführt werden, da das bekannte Weihnachtsmarktgeschehen nicht mit den pandemiebedingt aktuell erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen in Einklang zu bringen ist. Die Möglichkeit zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes 2020 steht - wie andere Veranstaltungen auch - immer unter dem Vorbehalt, dass die zum Zeitpunkt der Durchführung des Marktes geltenden bzw. erforderlich Schutzmaßnahmen eine Durchführung erlauben. Sollte es während des Durchführungszeitraumes - bspw. durch steigende Fallzahlen - erforderlich werden, Einschränkungen (bis hin zur Schließung) vorzunehmen, müssen diese Maßnahmen ebenfalls umgesetzt werden.

 

Die Konzeption der Verwaltung ist vor diesem Hintergrund auf einen dezentralen Ansatz ausgerichtet. Konkret bedeutet dies, dass sich an bisherigen Örtlichkeiten des Weihnachtsmarktes (Maximiliansplatz und Grüner Markt) der Weihnachtsmarkt im Zeitraum 24.11.2020 bis 23.12.2020 als reiner Warenmarkt ohne gastronomisches Angebot präsentieren soll. Die bekannten Glühweinausschank- und Imbissbetriebe sollen sich in diesem Jahr stattdessen an einzelnen weihnachtlichen Gastronomieplätzen wiederfinden. Konkret geht es hier um den Domplatz, den Schönleinsplatz (Westseite), die Schranne, den Markusplatz, Elisabethenplatz, E.T.A.-Hoffmann - Platz und Am Kranen. Lediglich die Beschicker des Wochenmarktes werden wie bisher ihr gastronomisches Angebot auf dem Maxplatz präsentieren.

Diese Maßnahme dient der Entzerrung von Besucherströmen und soll eng gedrängte Menschenansammlungen bei gleichzeitigem Alkoholausschank (v.a. Glühwein) vermeiden.

Für die weihnachtlichen Gastronomieplätze gelten letztendlich die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Freischankflächen im Stadtgebiet. Das bedeutet, dass es sich um einen abgegrenzten Bereich handelt, der im Verantwortungsbereich des jeweiligen Betreibers liegt. Dieser ist dort z. B. für die Kontaktdatenerfassung zuständig, für die Einhaltung der Abstandsregeln, sowie für die Umsetzung der Hygienevorgaben zuständig. Die "Außer-Haus-Abgabe" von Glühwein und damit das gesamte "To-Go-Geschäft" ist damit ausgeschlossen. Ein Konsum darf lediglich in einem kontrollierten, abgetrennten Bereich stattfinden.

 

Auf den Flächen der Bestandsgastronomie, die in den letzten Jahren analog zum Geschehen auf dem Weihnachtsmarkt betrieben wurden, gelten die gleichen "Spielregeln". D.h. auch hier handelt es sich ausschließlich um eine Freischankfläche im Winter. Straßenausschank "To Go" wird es auch hier nicht geben.

 

Die Glühweinbuden der Marktbeschicker sollen vom Beginn des Weihnachtsmarktes am 24.11.2020 bis einschließlich 10.01.2021 (Ende der Weihnachtsferien) betrieben werden dürfen.

 

Mit dieser Konzeption werden auch der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.08.2020 (siehe Anlage 2) sowie der Antrag der CSU-Fraktion vom 06.10.2020 (siehe Anlage 3) behandelt. Eine Erweiterung des Weihnachtsmarktes auf den Heumarkt und eine damit verbundene Verlegung auf den Markusplatz sollte aus Sicht der Verwaltung nicht weiterverfolgt werden. Zum einem ist der Platzbedarf der Christbaumhändler größer als das Platzangebot am Markusplatz. Zum anderen ist bei einer Nutzung des Heumarktes als "Weihnachtsmarktfläche" zu beachten, dass bei der Positionierung der Verkaufshütten aus Brandschutzgründen auf ausreichend Abstand zu den Hausfassaden zu achten ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass sich die Gesamtabstände zwischen den Hüttenfronten verkürzen und der angedachte Aufenthaltsbereich zwischen den Buden enorm verkleinert wird. Darüber hinaus müsste der Heumarkt für den gesamten Zeitraum vollständig in beiden Richtungen für den Durchgangsverkehr gesperrt werden.

 

Ebenso sollte auch die Ausdehnung der dezentralen Weihnachtsgastronomie auf innenstadtfernere Plätze in den Stadteilen nicht weiterverfolgt werden. Die Beschicker sehen dort keine Grundlage für ein wirtschaftliches Handeln. Über mehrere Wochen können hier keine kostendeckenden Umsätze generiert werden. Sollten aus den Stadtteilen heraus einzelne Aktivitäten geplant werden, wird die Verwaltung diese im Einzelfall auf Grundlage des vorgelegten Konzeptes prüfen.

 

Aufgrund des Konzeptes der Verwaltung sind keine zusätzlichen Absagen aus Platzgründen erforderlich.

 

Alle Planungen, das gilt auch für den verkaufsoffenen Sonntag (siehe Punkt 2) und die Lange Einkaufsnacht (siehe Punkt 3), stehen unter dem Vorbehalt einer sich verschlechternden Infektionslage. Sollten sich die Infektionszahlen zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen so gesteigert haben, dass diese nicht mehr möglich sind, muss von den Planungen Abstand genommen werden.

 

 

  1. Verkaufsoffener Sonntag am 29.11.2020

 

Der ursprünglich von der Stadt Bamberg festgelegte Verkaufsoffene Sonntag am 09. August 2020 konnte aufgrund der Corona bedingten Absage des TUCHER Blues- & Jazzfestivals nicht stattfinden.

Gemäß dem gemeinsamen Maßnahmenpaket der Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketing Bambergs, das der Stadtrat in der Vollsitzung am 24.06.2020 zur Kenntnis genommen und gebilligt hat, wurde zur Stärkung des Bamberger Handels und der Gastronomie angesichts der Folgen der Corona-Pandemie u.a. die Verschiebung des verkaufsoffenen Sonntags auf den 29.11.2020 vorgeschlagen. Aus Sicht des Einzelhandels kommt dem Weihnachtsgeschäft 2020 für zahlreiche Betriebe entscheidende wirtschaftliche Bedeutung zu: Aufgrund der erheblichen Einbußen seit dem Frühjahr wird ein relativ „normales“ Weihnachtsgeschäft für manche Einzelhändler zu einer Frage der Überlebensfähigkeit werden.

 

Vor diesem Hintergrund das Stadtmarketing Bamberg e.V. nahm dies zum Anlass und beantragte mit Schreiben vom 02.10.2020 aus Anlass des Bamberger Weihnachtsmarktes die Durchführung eines Verkaufsoffenen Sonntags am 29.11.2020. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der innerstädtische Handel durch die Corona-Krise, wie kaum eine andere Branche von Umsatzverlusten von durchschnittlich 40 % stark betroffen ist. Vor diesem Hintergrund und dem rasant wachsenden Onlinehandel seien viele Unternehmen schon heute in ihrer Existenz bedroht. Der Verkaufsoffene Sonntag sei im Interesse des Erhalts einer lebendigen Innenstadt.

 

Die Stadt Bamberg kann auf Grundlage des Ladenschlussgesetzes eine entsprechende Verordnung erlassen und hierdurch die Durchführung eines Verkaufsoffenen Sonntags ermöglichen.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung kann sich wie bei den letzten beiden Verkaufsoffenen Sonntagen nur auf einen engen Umgriff im Innenstadtbereich beziehen. Der genaue Geltungsbereich hängt letztendlich von den genutzten Flächen für den Weihnachtsmarkt bzw. für die weihnachtlichen Plätze für die Gastronomie ab (siehe Punkt 1 Weihnachtsmarkt).

 

Vor dem Erlass einer solchen Verordnung sind im Interesse einer sachgenmäßen und einheitlichen Handhabung betroffene Verbände und Institutionen (Kirchen, Gewerkschaften, Industrie- und Handelsvertretungen) anzuhören. Dieser Adressatenkreis wurde aufgrund der Gesamtumstände um das Gesundheitsamt erweitert. Derzeit stehen teilweise die Rückmeldungen noch aus, so das aktuell noch keine abschließende Entscheidung über den Verkaufsoffenen Sonntag durch den Erlass einer entsprechenden Verordnung getroffen werden kann.

 

Dies soll in der nächsten Vollsitzung des Stadtrates am 18.11.2020 erfolgen.

 

  1. Lange Einkaufsnacht am 12.12.2020

 

Auf Initiative von Stadtmarketing Bamberg e.V. hat die Stadtverwaltung bei der hierfür zuständigen Regierung von Oberfranken die Durchführung einer langen Einkaufsnacht am 12.12.2020 beantragt.

Die entsprechende Genehmigung steht noch aus. Beabsichtigt ist – wie in den Vorjahren auch – die Einkaufsnacht von 20 bis 23 Uhr durchzuführen. Grundlage hierfür sind wiederum der Bamberger Weihnachtsmarkt, weihnachtliche Führungen, der Bamberger Krippenweg, weihnachtliche Veranstaltungen und Konzerte.

 


  1. Zusätzliche Verkaufstische / Warenständer an den Adventssamstagen und am verkaufsoffenen Sonntag für Einzelhandelsbetriebe

 

Einzelhändler*innen, die bereits über eine Sondernutzungserlaubnis verfügen, sollen die Möglichkeit erhalten, an den vier Adventssamstagen und am verkaufsoffenen Sonntag (29.11.2020) einen zusätzlichen Verkaufstisch oder einen zusätzlichen Warenständer vor das Ladengeschäft zu stellen, soweit dies aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort möglich ist. Dafür soll – analog zur Erweiterung der Freischankflächen – eine Duldung ausgesprochen werden. Die Betriebe können dadurch an den besucherstarken Tagen die Kund*innenströme innerhalb der verfügbaren Ladenflächen entzerren. Gleichzeitig können die Warentische als Abholstation für Vorbestellungen dienen und die Einzelhändler*innen zusätzlich auf ihr Waren- und Serviceangebot aufmerksam machen.

 

Die Verkaufstische dürfen an diesen Tagen ausnahmsweise durch fliegende Bauten vor Niederschlag geschützt werden (z. B. Schirm). Die Anfragen auf Duldung werden individuell durch das Straßenverkehrsamt hinsichtlich verkehrsrechtlicher Vorgaben (Rettungswege, Gehwegbreite etc.) geprüft.

 

  1. Verlängerung der Freischankflächensaison 2020 bis zum 31.03.2021

 

Aufgrund der aktuell geltenden Hygienevorschriften und den damit verbundenen Handlungsempfehlungen der Bayerischen Staatsregierung, die seit der Wiedereröffnung im Mai 2020 für die Gastronomie gelten, kann nur noch ein Bruchteil der Gastraum-Innenfläche genutzt werden. In den Sommermonaten konnten die Betriebe auf die Freischankflächen ausweichen, die, wenn möglich, auf Anfrage von der Stadtverwaltung kostenfrei erweitert werden konnten (siehe Punkt 6). Nach einem deutlichen Rückgang der Infektionszahlen in den vergangenen Monaten steigen diese nun wieder an. Viele Gäste halten sich lieber im Freien auf, das Unbehagen in Innenräumen wird durch die steigenden Infektionszahlen wieder größer werden. Aus Gründen des Infektionsrisikos ist die Aufrechterhaltung der bestehenden gastronomischen Freischankflächen über einen möglichst langen Zeitraum in den kommenden Monaten sinnvoll.

 

Damit die Freischankflächen auch über die Wintermonate genutzt werden können, soll die Freischankflächensaison 2020 für genehmigte Freischankflächen gebührenfrei bis zum 31.03.2021 verlängert werden. Ab den 01.04.2021 beginnt dann die Freischankflächensaison 2021.

 

  1. Verlängerung der Duldung der erweiterten Freischankflächensaison bis zum 31.03.2021

 

Im Mai 2020 hat die Stadt Bamberg dort, wo es möglich war, den Gastronomiebetrieben eine kostenfreie Vergrößerung der Freischankfläche ermöglicht, um die geltenden Abstandsregeln besser einhalten zu können. Voraussetzung dafür war u.a., dass bereits eine genehmigte Freischankfläche existiert und, dass die Rettungs-, Geh- und Radwege freigehalten werden. Von 61 eingegangenen Anfragen konnten 38 Gastronomiebetriebe ihre Freischankfläche kostenfrei erweitern. 17 Anfragen wurden nicht weiterverfolgt bzw. wieder zurückgezogen. Lediglich sechs Anfragen konnten nicht bedient werden.

 

In Zuge der verlängerten Freischankflächensaison 2020 unter Punkt 5 soll auch die Corona-bedingte Duldung erweiterter Freischankflächen gebührenfrei bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

 

Die Verlängerungen der Freischankflächensaison 2020 (siehe Punkt 5) und der Duldung der erweiterten Freischankflächensaison 2020 entspricht dem Vorschlag Nr. 1 des Antrages von Grünes Bamberg, ÖPD und Volt vom 15. Oktober 2020 (siehe Anlage 4). Die Vorschläge Nr. 2 und Nr. 3 dieses Antrages, d. h. auch neue Anfragen zur Duldungen von erweiterten Freischankflächen zuzulassen, ist nach vorheriger Prüfung und unter Berücksichtigung der bisherigen Voraussetzungen, weiterhin bis längstens zum 31.03.2021 möglich. Das bisherige Procedere (Erste Prüfung über die Wirtschaftsförderung, Entscheidung über Duldung durch das Straßenverkehrsamt) wird beibehalten.


  1. Einrichtung von Servicestationen auf Freischankflächen

 

Alle gastronomischen Betriebe mit Freischankflächen sollen nach Einzelfallprüfung die Möglichkeit erhalten, eine Servicestation für den Ausschank von Getränken unter Einhaltung sicherheitsrechtlicher Vorgaben, der Gemeinverträglichkeit und der geltenden Hygieneregeln (u. a. Gästeregistrierung) zu errichten.

 

Die Servicestationen dienen ausschließlich der Bewirtung der Gäste mit Getränken auf der bisherigen Freischankfläche (=genehmigte Fläche plus geduldete Erweiterung). Aus den Servicestationen heraus gibt es keinen Getränkeverkauf an Gäste ohne Platz, d. h. kein "To-Go-Geschäft". Die Freischankflächen müssen durch mobile Absperrungen für die Gäste klar gekennzeichnet sein.

 

Die Servicestationen sollen analog der verlängerten Freischankflächensaison bis zum 31.3.2021 genutzt werden dürfen. Die Öffnungszeiten sind gleich der jeweiligen genehmigten Freischankflächenzeiten. Die Servicestationen sind Teil der Freischankflächen, führen also nicht zu deren Erweiterung.

 

Alle Gastronom*innen, die eine solche Servicestation einrichten möchten, müssen eine Anfrage mit Skizze und Art der Ausführung an die Wirtschaftsförderung stellen. Diese übernimmt die Abstimmung mit den zu beteiligenden Fachämtern. Dadurch soll die Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden.

 

  1. Überdachung von Freischankflächen

 

Alle Gastronomiebetriebe sollen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, ihre zugesprochenen Freischankflächen (=genehmigte Fläche plus geduldete Erweiterung) nach Einzelfallprüfung temporär mit einem Schirm oder offenen Pavillon o.ä. Schutzmöglichkeiten ohne feste Aufbauten (z. B. fester Zeltboden) und ohne geschlossene Seitenwände zu den bisher geltenden Öffnungszeiten der Freischankfläche befristet bis maximal zum 31.03.2021 zu überdachen.

 

Alle Gastronom*innen, die dies in Anspruch nehmen möchten, müssen eine Anfrage mit einem Plan (wo steht die Überdachung auf der Freischankfläche), Skizze / Foto der Überdachung und Nennung der Materialbeschaffenheit stellen. Aus dem Plan muss auch deutlich hervorgehen, wo eventuelle Heizmöglichkeiten der Freischankflächen platziert werden sollen. Die Wirtschaftsförderung übernimmt die Abstimmung mit den zu beteiligenden Fachämtern. Dadurch soll die Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden. Die Entscheidung über Duldung der Bedachung erfolgt durch das Straßenverkehrsamt

 

  1. Beheizung von Freischankflächen

 

In den anstehenden Wintermonaten soll der Gastronomie die Möglichkeit einer Beheizung der ihnen zugesprochenen Freischankflächen (=genehmigte Fläche plus geduldete Erweiterung) eingeräumt werden. Dazu soll es den Gastronomen ermöglicht werden, diese Freischankflächen durch Heizpilze und anderen Heizungen ausnahmsweise und befristet bis zum 31.03.2021 zu beheizen.

 

Bei der Nutzung von Heizpilzen und anderen Heizungen sind die jeweiligen Herstellerangaben der Geräte (Betriebsanleitungen) und die Verordnung zur Verhütung von Bränden (vor allem §§ 3 und 4 VVB) zwingend zu berücksichtigen.

 

Die befristete Zulassung von Heizpilzen und anderen Heizungen im Außenbereich hat aufgrund des Energieverbrauchs der Geräte negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Den Gastronomen wird daher explizit empfohlen, für die Nutzung der energieintensiven Heizpilze Ökostrom einzusetzen, diese nur zu verwenden, wenn Gäste anwesend sind und insbesondere die Heizpilze nur zu leihen oder zu leasen, da aus der jetzigen Ausnahmesituation nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Heizpilze auch nach Auslaufen der Frist 31.03.2021 zugelassen werden (siehe Punkt Nr.4 des Antrages von Grünes Bamberg ÖPD und Volt (siehe Anlage 4)).

 


  1. Bamberger Rettungsschirm – Verlängerung der Rückzahlungsfrist

 

Der Bamberger Rettungsschirm wurde noch vor den ersten finanziellen Hilfen von Bund und Land zusammen mit dem Landkreis Bamberg im März 2020 initiiert. Das Volumen des Bamberger Rettungsschirm belief sich auf je 1,5 Millionen Euro für Stadt und Landkreis Bamberg und sollte kurzfristig die Liquidität der Bamberger Unternehmen sichern. Bei einer Laufzeit von einem Jahr konnten Unternehmen Darlehen bis zu 20.000 € beantragen. Von insgesamt 144 eingegangen Anträgen von Bamberger Unternehmen konnten 119 Anträge bewilligt und ausgezahlt werden; der Rettungsschirm ist damit ausgeschöpft.

 

Die Auswirkungen der Krise zeigen sich bei einigen Unternehmen erst zeitverzögert. In Hinblick auf die fortdauernden Einschränkungen und Belastungen aus der Corona-Pandemie für die betroffenen Unternehmen wird seitens der Verwaltung eine Fristverlängerung befürwortet. Aktuell erhält die Wirtschaftsförderung schon erste Anfragen zur Fristverlängerung der Darlehen. Unternehmen sollen daher auf einfachen Antrag die Möglichkeit erhalten, die Rückzahlungsfrist über das vereinbarte Jahr hinaus zu verlängern. Die neue Laufzeit und die Vorgehensweise wird zwischen Finanzreferat und Wirtschaftsreferat – analog zur Vergabe der Darlehen -  vereinbart.

 

 

Fazit:

 

Mit den in dieser Sitzungsvorlage vorgeschlagenen Maßnahmen, soll eine zielgerichtete Unterstützung des Einzelhandels und der Marktbeschicker/innen in dem wirtschaftlich herausfordernden Jahr 2020 ermöglicht werden. Dabei stehen alle geschilderten Maßnahmen immer unter dem Vorbehalt, dass infektionsschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, die der Durchführung der Maßnahmen und Veranstaltungen entgegenstehen. Dies gilt auch für Eingriffe in einem laufenden Betrieb. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellen eine Reaktion auf die pandemiebedingten Herausforderungen für die lokale Wirtschaft dar und können daher nicht auf andere Situationen übertragen werden. Dies bedeutet, dass eine Verstetigung aller oder einzelner Maßnahmen nach deren Ablauf ausgeschlossen ist.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis und stimmt den darin enthaltenen Unterstützungsmaßnahmen zu.
  2. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Konzeptes des Weihnachtsmarktes 2020 beauftragt.
  3. Begrenzt auf die Wintersaison 2020/21 soll die städtische Gastronomie die Möglichkeit erhalten, Freischankflächen zu beheizen. Der Stadtrat empfiehlt zur Reduzierung von ökologischen Kosten den Bezug von Ökostrom.
  4. Die Anträge der SPD-Fraktion vom 21.08.2020, der CSU- Fraktion vom 06.10.2020 und der Antrag von Grünes Bamberg, ÖPD und Volt vom 15.10.2020 gelten mit den vorgeschlagenen Maßnahmen als geschäftsordnungsmäßig behandelt.


 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

x

2.

Kosten in Höhe von 34.300 € für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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