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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3526-R3

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

A) Einleitung

Die Stadt Bamberg ist Eigentümerin des Bamberger Schlacht- und Viehhofes, welcher bisher organisatorisch ein eigenes Amt (Amt 71) im Bereich der Kernverwaltung darstellt. Es handelt sich hierbei um einen Regiebetrieb.

Seitens des städtischen Schlacht- und Viehhofes erfolgt bislang ausschließlich die Bereitstellung der zum Schlachtbetrieb nötigen Infrastruktur. Die Schlachtung erfolgt durch private Unternehmen, wobei die Stadt Bamberg als Grundstückseigentümerin die betreffenden Gewerbeflächen durch Miet- und Erbbaurechtsverträge an die angesiedelten Unternehmen vergibt.

Aktuell steht der Betrieb des Schlacht- und Viehhofes vor einer Reihe von Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, inwieweit eine Änderung der Rechtsform geeignet ist, diesen Herausforderungen zu begegnen. Nach entsprechender Prüfung wird im Ergebnis die Umwandlung des Regiebetriebes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) favorisiert. Dies erhöht die Flexibilität des Betriebes und erhält zugleich weitgehende Steuerungsmöglichkeiten für die Stadt Bamberg durch die starke Stellung des Gesellschafters in GmbHs. Diese Rechtsform hat sich bereits für eine Vielzahl anderer Beteiligungsunternehmen der Stadt Bamberg bewährt.

Daher soll nun die Umwandlung des Schlacht- und Viehhofes in eine GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Bamberg („Schlachthof Bamberg GmbH") erfolgen. Die geplante Umwandlung bietet eine Reihe von Vorteilen:

  • Die bestehende EU-Zulassung für Lebensmittelbetriebe muss auf Anforderung der Regierung von Oberfranken erneuert werden. In den entsprechenden Vorabstimmungen mit der Regierung wurde eine organisatorische Trennung des Schlacht- und Viehhofes vom städtischen Hoheitsbereich durch Umwandlung in eine GmbH positiv bewertet.
  • Die erforderliche Benennung eines lebensmittelrechtlich Verantwortlichen vereinfacht sich durch die Gründung der GmbH als eigenständige juristische Person mit einem Geschäftsführer. Hierdurch wird eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeit ermöglicht, unabhängig von den Strukturen und Hierarchien der städtischen Kernverwaltung.
  • Die geplante Umwandlung in eine GmbH optimiert die Flexibilität und Handlungsfähigkeit des Schlacht- und Viehhofes vor dem Hintergrund eines hohen Marktdrucks, in welchem die Notwendigkeit besteht, schnell auf sich ändernde Rahmenbedingungen bzw. Anforderungen von Lieferanten und Kunden zu reagieren.
  • Die erforderlichen Neuinvestitionen in die Infrastruktur zur Beseitigung des bestehenden Investitionsstaus können in einer GmbH einfacher abgebildet werden als im städtischen Haushalt. In diesem Rahmen sollen auch die betrieblichen Gebäude unter Wahrung des Denkmalschutzes umfassend saniert werden.
  • Da künftig in dieser Branche voraussichtlich keine Leiharbeit mehr zulässig sein wird, muss womöglich eine Vielzahl von operativ Beschäftigten, insbes. Lohnschlächter, vom Schlacht- und Viehhof übernommen werden. Da es sich hierbei um einen gesonderten Bereich handelt, welcher nicht mit Verwaltungstätigkeiten vergleichbar ist, ist die Anstellung in einer eigenständigen GmbH zweckmäßig. Somit ermöglicht die geplante Neuorganisation des Schlacht- und Viehhofes in der Rechtsform der GmbH durch die künftig stringenter geregelte Personalverantwortung auch eine Erhöhung der Qualität der innerbetrieblichen Prozesse.

Die geplante Umwandlung ist nun in gesellschaftsrechtlicher, kommunalrechtlicher, steuerlicher, vermögensrechtlicher sowie personal- und arbeitsrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Bzgl. der komplexen gesellschaftsrechtlichen (umwandlungsrechtlichen), steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen wurde auf die Unterstützung externer Kanzleien zurückgegriffen.

 

B) Gesellschaftsrechtliche Beurteilung (Umwandlungsrecht)

B1. Grundlagen

Die Umwandlung des als Regiebetrieb geführten Schlachthofs Bamberg erfolgt zivilrechtlich im Rahmen einer Ausgliederung des Schlachthofs Bamberg zur Neugründung einer GmbH (§§ 168 ff. UmwG). Die Ausgliederung stellt einen im Umwandlungsgesetz geregelten Unterfall der Spaltung dar.

Wesentlicher Vorteil der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz ist, dass sämtliche bestehenden Rechtsverhältnisse (bspw. Betriebserlaubnis, Kundenverträge etc.) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft übergehen. Somit müssen nicht jeder Vertrag und jeder Vermögensgegenstand einzeln übertragen werden. Vielmehr gehen diese „automatisch“ in einem einheitlichen Rechtsakt auf die Schlachthof Bamberg GmbH über. Auch einer Zustimmung der Vertragspartner des Schlachthofes Bamberg zu diesem Übergang bedarf es nicht. Anders wäre dies, wenn die Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgen würde. Steuerlich vollzieht sich der Vorgang nach den Vorschriften des § 20 UmwStG, der die Einbringung von Betrieben in eine Kapitalgesellschaft regelt.

B2. Zivilrechtliche Erfordernisse und Wirkungen

Zunächst sind eine sogenannte Ausgliederungserklärung bzw. ein Ausgliederungsplan erforderlich. Der Inhalt des Ausgliederungsplanes ergibt sich aus den §§ 126 i.V.m. 136 UmwG. Im Wesentlichen hat der Ausgliederungsplan die Errichtung der neuen Gesellschaft sowie deren Gesellschaftsvertrag zu enthalten. Der Ausgliederungsplan bzw. die Ausgliederungserklärung werden notariell beurkundet.

Da die neue GmbH erst im Zuge der Ausgliederung entsteht, liegt materiell-rechtlich keine Bar-, sondern eine Sachgründung vor. Demzufolge hat die Stadt Bamberg als übertragender Rechtsträger gemäß § 138 UmwG einen Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 GmbHG) zu erstellen. Inhaltlich muss der Sachgründungsbericht so ausgestaltet sein, dass das Registergericht feststellen kann, ob der Wert des übertragenen Vermögens den Wert des Stammkapitals der neu gegründeten GmbH mindestens erreicht.

Wirksam wird die Ausgliederung (erst) mit der Eintragung der neu entstehenden GmbH im Handelsregister (§§ 171 i.V.m. 131 UmwG). Zu diesem Zeitpunkt gehen die im Ausgliederungsplan einzeln bezeichneten Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle Rechtsverhältnisse als Ganzes auf die GmbH über. Ziel ist die Eintragung der GmbH im Handelsregister noch im Jahr 2020.

B3. Abgrenzung des auszugliedernden Vermögens, der Schulden und der Rechtsverhältnisse

Das zur Ausgliederung bestimmte Vermögen ist detailliert in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen. Dies verlangt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Abgrenzung erfolgt in der Schlussbilanz. Das bilanziell abgebildete Anlagevermögen ist zusätzlich mittels Inventarverzeichnis nachzuweisen. Für die Bestimmung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist auf die Debitorenliste abzustellen. Die beiden Verzeichnisse sind dem Ausgliederungsplan als Anlage beizufügen.

Wichtig ist, dass bei der Abgrenzung den steuerlichen Vorgaben des § 20 UmwStG entsprochen wird, wonach alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Zielgesellschaft zu übertragen sind, um die Übertragung eines „Betriebes“ im Sinne des § 20 UmwStG und das damit verbundene Buchwertprivileg erreichen zu können. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen insbesondere die vom Schlachthof genutzten Grundstücke und Gebäude sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Die einzeln bezeichneten Schulden gehen ohne Zustimmung der Gläubiger mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister auf den neuen Rechtsträger über (§ 20 UmwG). Zur Konkretisierung der Schulden wird die Kreditorenliste zum 30. Juni 2020 dem Ausgliederungsplan als Anlage beigefügt. Für die vor der Ausgliederung begründeten Verbindlichkeiten des Schlachthofes Bamberg haftet trotz deren Übertragung auf die GmbH neben der Schlachthof Bamberg GmbH auch die Stadt Bamberg. Dies ergibt sich aus § 133 Abs.1 S.1 UmwG.

Neben den in der Schlussbilanz enthaltenen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten gehen auch nicht bilanzierte private und öffentliche Rechtsverhältnisse (Versicherungsverträge, Genehmigungen und Bewilligungen, Kundenbeziehungen, Arbeits- und Pachtverträge) mit der Eintragung der Schlachthof Bamberg GmbH im Handelsregister auf diese über.

B4. Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz

Im Rahmen der Ausgliederung ist der sog. Ausgliederungsstichtag festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerlichen Ausgliederungs- bzw. Übertragungsstichtag.

Der handelsrechtliche Ausgliederungsstichtag (Umwandlungsstichtag) ist der Tag, von dem an die Handlungen der Stadt Bamberg der Schlachthof Bamberg GmbH zugerechnet werden. Dies ist der 1.7.2020 (00.00 Uhr). Dieser Tag ist im Ausgliederungsplan zu nennen. Eine logische Sekunde davor liegt der 30.6.2020 (24.00 Uhr). Auf diesen Zeitpunkt ist zur Ergebnisabgrenzung die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 UmwG) aufzustellen, die der Anmeldung der Ausgliederung beim Handelsregister beizufügen ist. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Ausgliederung darf diese Bilanz nicht älter als 8 Monate sein, um die Ausgliederung rückwirkend zum 1.7.2020 durchführen zu können.

Die auf den 30.6.2020 aufzustellende Schlussbilanz hat grundsätzlich das gesamte Vermögen und sämtliche Schulden des übertragenden Rechtsträgers (= Stadt Bamberg) zu umfassen. Da die Stadt Bamberg aber eine solche Gesamtbilanz nicht aufstellt, wird es als zulässig erachtet, wenn anlässlich der Ausgliederung (nur) eine sog. Teilbilanz als Schlussbilanz erstellt wird, in der nur das Vermögen und die Schulden ausgewiesen sind, die auf die neu zu gründende Gesellschaft übergehen sollen.

Für diese Schlussbilanz gelten nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Da für die Stadt Bamberg keine handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht und keine diesbezügliche Prüfungspflicht besteht, besteht auch für die Schlussbilanz keine Prüfungspflicht.

Der steuerliche Übertragungsstichtag entspricht dem Tag, auf den die handelsrechtliche Schlussbilanz aufzustellen ist, also ebenfalls der 30.6.2020. Auf diesen Stichtag sind das Einkommen und das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers zu ermitteln (§ 2 UmwStG).

 

C) Kommunalrechtliche Beurteilung

Von Seiten der Stadt Bamberg wird im Rahmen der Neugründung dieser GmbH keine neue Aufgabe übernommen, es soll lediglich eine bestehende Aufgabe künftig in einer anderen Rechtsform wahrgenommen werden.

Die neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll als „Schlachthof Bamberg GmbH“ firmieren. Einziger Gesellschafter ist die Stadt Bamberg. Dadurch ist weiterhin die Steuerung und Kontrolle durch den Alleingesellschafter Stadt Bamberg gewährleistet. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage 1 beigefügt. Dieser entspricht dem üblichen Standard für GmbHs im Konzern Stadt Bamberg.

Organe der GmbH sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung. Auch die Kompetenzverteilung zwischen den Organen entspricht dem Standard im Konzern Stadt Bamberg. Durch die Einrichtung eines Aufsichtsrates als politisches Steuerungsinstrument ist weiterhin der Einfluss durch die politischen Mandatsträger gewährleistet. Über die Besetzung des Aufsichtsrates soll in einer der nächsten Stadtratssitzungen entschieden werden.

Zum Gründungsgeschäftsführer soll Herr Jan Werle-Emler bestellt werden. Parallel erfolgt eine Ausschreibung der Geschäftsführerstelle durch das Personalamt der Stadt Bamberg. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens soll die Entscheidung über die Besetzung der Geschäftsführerposition durch den Aufsichtsrat der GmbH getroffen werden.

Die Neugründung einer Gesellschaft ist gemäß Art. 96 der Bayerischen Gemeindeordnung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierung von Oberfranken) anzuzeigen. Dies erfolgte mit Schreiben vom 06.10.2020, wobei der Entwurf des Gesellschaftsvertrages beigefügt wurde. Die Regierung teilte mit Schreiben vom 09.10.2020 mit, dass keine kommunalrechtlichen Beanstandungen bestehen.

 

D) Steuerliche Beurteilung

Im Rahmen der Ausgliederung sind verschiedene Steuerbereiche zu beurteilen:

D1. Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

a.  Für die Besteuerung maßgebliches Wertansatzwahlrecht

Steuerrechtlich handelt es sich bei der Ausgliederung um eine Einbringung gem. § 20 Abs. 1 UmwStG, da der Betrieb gewerblicher Art (BgA) Schlachthof gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Grundsätzlich hat die aufnehmende Schlachthof Bamberg GmbH gem. § 20 Abs. 2 S.1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Zulässig ist jedoch, das eingebrachte Vermögen auf Antrag statt mit dem gemeinen Wert mit dem (niedrigeren) Buch- oder einem Zwischenwert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Die Stadt Bamberg beabsichtigt die Einbringung zu einem Zwischenwert vorzunehmen.

Dieser Zwischenwert, mit dem die Schlachthof Bamberg GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den BgA Schlachthof als Veräußerungspreis und für die Stadt Bamberg im Hoheitsbereich als Anschaffungskosten der (neuen) Gesellschaftsanteile. Dies bedeutet, dass die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven beim BgA weitgehend aufgedeckt werden und grundsätzlich zu versteuern wären.

Die Schlachthof Bamberg GmbH setzt damit das übernehmende Vermögen in ihrer Handelsbilanz mit den Anschaffungskosten an, welche sich aus der Schlussbilanz des BgA Schlachthof ergeben. In der Steuerbilanz setzt die GmbH das übergehende Vermögen mit dem Zwischenwert an. Eine Besteuerung stiller Reserven durch die Zwischenwerteinbringung ist aufgrund bestehender steuerlicher Verlustvorträge in ausreichender Höhe (Körperschaftsteuer wie Gewerbesteuer aus den Jahren 2016 bis 2019) nicht zu erwarten.

Der Antrag auf Einbringung zu einem Zwischenwert wird nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz auf den 31.12.2020 bei dem für die Besteuerung der GmbH zuständigen Finanzamt Bamberg gestellt werden. Einer besonderen Form bedarf dieser Antrag nicht.

b.  Weitere Gegenleistungen

Geplant ist es, den Schlachthof nicht ausschließlich gegen neue Anteile in die Schlachthof Bamberg GmbH auszugliedern, sondern darüber hinaus gegen Darlehensforderungen (= sonstige Gegenleistung) aus dem bestehenden BgA Schlachthof. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG ist der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem Zwischenwert auch dann möglich, wenn neben der Gewährung neuer Gesellschaftsanteile sonstige Gegenleistungen, etwa ein Darlehen, gewährt werden.

 

D2. Kapitalertragsteuer (KESt)

Die Ausgliederung führt zur Vollbeendigung des BgA Schlachthof. Grundsätzlich würde die hiermit verbundene Auflösung vorhandener Neurücklagen Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag nach sich ziehen (§§ 20 Abs.1 Nr. 10b  i.V.m. 43 Abs.1 Nr. 7c EStG). Sofern jedoch für die Ausgliederung Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten, fällt keine KESt an. Mangels vorhandener positiver Neurücklagen und wegen eines ausreichenden Bestandes im steuerlichen Einlagekonto kann die Ausgliederung vollumfänglich aus dem steuerlichen Einlagekonto (sog. Einlagenrückgewähr) erfolgen.

Im Ergebnis fällt im Zuge der Ausgliederung keine KESt an.

D3. Grunderwerbsteuer

Die Übertragung der Grundstücke im Zuge der Ausgliederung fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Nach § 6a GrEStG ist die Übertragung der Grundstücke jedoch grunderwerbsteuerfrei, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 UmwG unter Beteiligung von
  • herrschendem Unternehmen
  • abhängiger Gesellschaft
  • Vorbehaltefrist 5 Jahre / 95%
  • Nachbehaltefrist 5 Jahre / 95 %

Der  BFH hat in seinem Urteil vom 21.8.2019 (II R 16/19) entschieden, dass der Fall der Ausgliederung zur Neugründung von § 6a GrEStG privilegiert sei. Die Entscheidung ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit allgemeingültig anwendbar.

Die beabsichtigte Ausgliederung des Schlachthofes Bamberg auf eine neu zu gründende GmbH erfüllt die oben aufgeführten Vorgaben des § 6a GrEStG und unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH damit insgesamt dem Konzernprivileg des § 6a GrEStG, sofern die Nachbehaltefrist von 5 Jahren eingehalten wird. Allerdings liegt zur bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Grundsteuerfreiheit aktuell ein Ländererlass vor, der die bisherige BFH-Rechtsprechung möglicherweise verändern könnte.

Von Seiten der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt und die Ausgliederung somit grunderwerbsteuerfrei ist.

D4. Umsatzsteuer

Die Übertragung des Vermögens und der Schulden vom BgA auf die GmbH als tauschähnlicher Umsatz ist als sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen als nicht steuerbarer Umsatz definiert. Eine Geschäftsveräußerung liegt hier vor, da ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich (nämlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Schlachthof Bamberg GmbH) in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a S. 2. UStG).

Im Ergebnis erfolgt die Übertragung ohne Umsatzsteuer.

D5. Laufende Steuerbelastung der Schlachthof Bamberg GmbH

Für die laufende Besteuerung der Schlachthof Bamberg GmbH mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ergeben sich keine wesentlichen Besonderheiten. Eventuelle künftige Gewinnausschüttungen der GmbH an die Stadt Bamberg unterliegen wegen der Abstandnahme vom Steuerabzug lediglich einer Kapitalertragsteuer von 15% (§ 44a Abs. 8 S.1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag. Die dafür erforderliche Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 8 S. 3 EStG liegt der Stadt Bamberg vor.

D6. Feststellung des Abschlusses des Betriebes gewerblicher Art „Schlachthof“ zum 30.06.2020

Der Abschluss des BgA wird als Anlage 2 beigefügt und soll im Rahmen der Ausgliederung mit dem heutigen Beschluss festgestellt werden.

 


E) Vermögensangelegenheiten (Grundstücke)

Der Schlacht- und Viehhof Bamberg erstreckt sich auf eine Gesamtfläche von ca. 55.537 qm im Quartier zwischen Lichtenhaidestraße, Margaretendamm, Hafenstraße, Lagerhausstraße und Jäckstraße. Mit Ausnahme des Anwesens „Lichtenhaidestr. 3“ (die sog. „Schlachthofgaststätte“, Fl.Nr. 7003/13 zu 1.585 qm, im Lageplan / Anlage 3 gelb umrandet), das sich im Eigentum der seitens der Stadt Bamberg verwalteten Krankenhausstiftung befindet, stehen alle zum Schlacht- und Viehhof zählenden Flächen im Eigentum der Stadt Bamberg.

Allerdings sind drei Grundstücksareale mit Erbbaurechten belastet. Es handelt sich um die Grundstücke Fl.Nrn. 6876/1, -/2 und -/4 zu insgesamt 1.162 qm (Böhnlein`s Partyservice und Frischeladen“, im Lageplan rot umrandet), das Grundstück 6970/1 zu 5.925 qm (Konrad Böhnlein GmbH & Co. KG, im Lageplan blau umrandet) und das Grundstück Fl.Nr. 7003/6 zu 4.364 qm (Erbbaurecht für Stephan Regus, im Lageplan orange umrandet).

Aus steuerlicher Sicht stellen die im Lageplan grün umrandeten Grundstücke Betriebsvermögen des Schlachthofes dar, das entweder in einem Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art bei der Stadt oder bei einer Übertragung der Grundstücke an die Schlachthof Bamberg GmbH jeweils dort in der Bilanz zu aktivieren wäre. Ein Verbleiben der Grundstücke bei der Stadt und in der Folge mit unentgeltlicher Nutzungsüberlassung oder Vermietung an die GmbH würde zu einer steuerlichen Betriebsaufspaltung führen, die bei der Stadt zu einem nicht unerheblichen Steuerrisiko durch eine künftige Versteuerung der stillen Reserven (Wertzuwachs, vor allem beim Grund u. Boden!) bei einer späteren Nutzungsänderung der Flächen führen würde und neben einer Körperschaftsteuerpflicht des Wertzuwachses zusätzlich auch Kapitalertragsteuer in gleicher Höhe auslösen würde. Die Übertragung der Grundstücke an die Schlachthof Bamberg GmbH stellt neben einer durchaus wünschenswerten zusätzlichen Kapitalausstattung aus steuerlicher Sicht die wesentlich vorteilhaftere Variante dar, zumal die Übertragung der Grundstücke an die Eigengesellschaft Schlachthof Bamberg GmbH nach einer vor kurzem erfolgten Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes voraussichtlich grunderwerbsteuerfrei erfolgen kann.

Die Verwaltung schlägt daher vor, alle im Lageplan grün umrandeten Grundstücke unentgeltlich in die Schlachthof Bamberg GmbH einzubringen. Die städtischen Erbbaurechtsflächen und das Grundstück der Krankenhausstiftung („frühere Schlachthofgaststätte“) werden hingegen nicht eingebracht, da beides steuerrechtlich nicht als notwendiges Betriebsvermögen eingestuft werden kann und zudem eine gewillkürte Einbringung unnötige erhebliche steuerliche Nachteile durch eine Steuerbehaftung der stillen Reserven (=Wertzuwachs) auslösen würde. Es würde ein nicht kalkulierbares Risiko künftiger Steuerzahlungen entstehen, ohne aktuell steuerliche Vorteile zu generieren.

Ebenso nicht eingebracht wird das im Lageplan braun umrandete, mit Fortführungsnachweis 7401 01 und 7401 05 neu gebildete Grundstück Fl.Nr. 6876/5 zu 632 m², das sog. „Torhaus“. Hier ist das städtische Veterinäramt untergebracht, das hoheitlich tätig ist und damit weder Teil eines Betriebs gewerblicher Art noch einer städtischen Eigengesellschaft sein kann. Eine gewillkürte Einbringung in die Schlachthof Bamberg GmbH müsste permanent durch eine steuerliche Spartentrennungsrechnung wieder neutralisiert werden.

Bei den einzubringenden Flächen handelt es sich also im Einzelnen um die Grundstücke Fl.Nrn. 6876, 7003, 7003/7 und 7003/12 zu insgesamt 39.444 m² zuzüglich der Fl.Nr. 6970/5 zu 2.425 m² (gebildet mit Fortführungsnachweis Nr. 7401 02 bis 7402 04 aus Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn.  6970, 6971 und 6976, im Lageplan flächig grün dargestellt; vgl. auch die Grundstücksaufstellung in Anlage 4). Der Fortführungsnachweis ist bereits beim Grundbuchamt vorgelegt, zum Zeitpunkt dieses Sitzungsvortrages aber noch nicht vollzogen.

Damit alle Erbbaurechtsflächen sowie das Grundstück der Krankenhausstiftung und das „Torhaus“-Grundstück auch weiterhin für die Öffentlichkeit erreichbar bleiben, ist an allen eingebrachten Grundstücken ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Stadt Bamberg einzutragen. Dieses kann Dritten (und damit z.B. der Öffentlichkeit) überlassen werden. Zugangsbeschränkungen auf die Öffnungszeiten des Schlachthofes sollen zulässig sein.

 

F) Personal- und arbeitsrechtliche Beurteilung

Bei der vorgeschlagenen Umwandlung des Schlacht- und Viehhofes (Amt 71) in die Schlachthof Bamberg GmbH handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB. § 613a BGB ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Mitarbeitenden. Aus diesem Grund sind keine gesetzesabweichenden Vereinbarungen zwischen der Stadt Bamberg und der Schlachthof Bamberg GmbH zum Nachteil der Mitarbeitenden möglich. Der Sinn eines Betriebsübergangs ist es, die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen. Ziel ist hierbei, den sozialen Besitzstand der Mitarbeitenden zu erhalten und ihnen einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewähren.

Zur Regelung der Besitzstände und des Bestandsschutzes wurde mit dem Gesamtpersonalrat der Stadt Bamberg eine sog. „Personalüberleitungsvereinbarung“ geschlossen. Die Unterzeichnung erfolgte am
16. Oktober 2020 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Stadtrat der Stadt Bamberg der Ausgliederung des Schlacht- und Viehhofes und seiner Übertragung in die Schlachthof Bamberg GmbH zustimmt.

Hinsichtlich der Lohnschlächter, welche bislang über Werkverträge beschäftigt wurden, gilt folgendes: Sollte aufgrund einer Gesetzesänderung künftig keine Leiharbeit mehr zulässig sein, erfolgt eine Anstellung der betreffenden Personen innerhalb der Schlachthof Bamberg GmbH.

 

G) Liquiditätsmanagement und Defizitausgleich

Um etwaige Liquiditätsdefizite auszugleichen, welche insbesondere in den Anfangsjahren auftreten könnten, soll die Schlachthof Bamberg GmbH in das Liquiditätsmanagement im Konzern Stadt Bamberg aufgenommen werden. In diesem Rahmen können kurzfristig auftretende Liquiditätsdefizite einzelner Gesellschaften mittels Kontenkompensationskrediten durch Überschüsse bei anderen Gesellschaften oder Vermögensportfolios ausgeglichen werden.

 

Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit bestehen, etwaige handelsrechtliche Verluste der GmbH durch die Stadt Bamberg auszugleichen. In der Anlaufphase könnten sich diese insbes. durch die Umstellung der personalrechtlichen Rahmenbedingungen sowie durch die aktuelle Corona-Krise und die Unwägbarkeiten aufgrund der Schweinepest ergeben. Außerdem soll für die Stadt Bamberg die Möglichkeit bestehen, der Schlachthof Bamberg GmbH im kommunalrechtlich zulässigen Rahmen Bürgschaften zu gewähren.

 

Die Stadt Bamberg wird somit ihrer Verantwortung gerecht, auch nach der Ausgliederung für die wirtschaftliche Stabilität der Schlachthof Bamberg GmbH zu sorgen.

 

H) Fazit

Mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise können Bestand und Weiterbetrieb des Schlacht- und Viehhofes Bamberg langfristig gesichert werden. Die Gründung der Schlachthof Bamberg GmbH schafft die Voraussetzungen und die Flexibilität, den zukünftigen Herausforderungen, insbesondere dem steigenden Marktdruck, gewachsen zu sein. Auch für die künftige Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben sowie aufgrund der bevorstehenden Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich der Leiharbeit ist die Ausgründung unabdingbar. Durch die Ausgestaltung als 100%-ige Tochtergesellschaft ist gewährleistet, dass die Schlachthof Bamberg GmbH weiterhin unter der Kontrolle der Stadt Bamberg bleibt. Eine zusammenfassende Synopse, welche die bisherige Rechtsform „Regiebetrieb / Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ mit der geplanten künftigen Rechtsform „GmbH“ vergleicht, liegt als Anlage 5 bei.

Der Faktor „Personal“ war, ist und bleibt entscheidend für den Erfolg eines Unternehmens. Dies trifft aufgrund der aktuellen Lage und der sich stetig ändernden Rahmenbedingungen mehr denn je für Lebensmittelunternehmen zu. Am Schlacht- und Viehhof Bamberg herrschen mustergültige Arbeitsbedingungen weit über dem branchenüblichen Durchschnitt. Die Rechtsformumwandlung wird für die Beschäftigten zu keiner Verschlechterung gegenüber dem Status Quo führen und sämtliche Besitzstände wahren.

Der Schlachthof Bamberg ist von den tierschutzrechtlichen Regelungen her ein Vorzeigebetrieb. Die Kontrollgruppe des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Regierung von Oberfranken hat in ihrer Prüfung am 21.09.2020 die Bestnote erteilt. Dies bleibt auch der Maßstab in der neuen Rechtsform der GmbH.

Die Zukunft gehört zweifelsohne kleinen, regionalen Schlachthöfen. Die Stadt Bamberg ist aufgrund ihres eigenen Schlachthofes nicht, wie andere Kommunen, auf große, womöglich weit entfernte Schlachthöfe angewiesen. Der Schlachthof ist und bleibt regionalstrategisch ein wichtiger Bestandteil Bambergs. Durch die Gründung der GmbH können künftige Investitionen einfacher abgebildet und die denkmalgeschützten Gebäude erhalten werden. Dies stärkt insgesamt auch entscheidend die Versorgungssicherheit in der Region Bamberg.

Mit dem langfristigen Erhalt von ca. 145 Arbeitsplätzen bietet der Erhalt des Schlacht- und Viehhofes Bamberg auch einen wichtigen Beitrag für den Wirtschaftsstandort Bamberg.

Es wird daher um Zustimmung zum unter Ziffer II. vorliegenden Beschlussantrag gebeten.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag


II. Beschlussantrag:

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

1. Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen. 

2. Der geschilderten Vorgehensweise zur Umwandlung des Schlacht- und Viehhofes Bamberg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird zugestimmt.

3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den Schlacht- und Viehhof Bamberg mit Wirkung zum 1.7.2020 00:00 Uhr auf eine neu zu gründende Schlachthof Bamberg GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten mit folgender Maßgabe auszugliedern (§§ 168 ff., 123 ff. UmwG):

a)   Die Stadt Bamberg überträgt das gesamte Unternehmen „Schlacht- und Viehhof Bamberg“ mit allen Aktiva und Passiva als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die durch die Ausgliederung entstehende Schlachthof Bamberg GmbH gegen Gewährung der Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 25.000 an der neugegründeten Gesellschaft. Die Stadt Bamberg ist alleinige Gesellschafterin zu 100%. Das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft beträgt 25.000 Euro.

b)   Neben den neuen Gesellschaftsrechten kann der Stadt Bamberg für die Vermögensübertragung eine Darlehensforderung in Höhe von bis zu 25% des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens gewährt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG).

c)   Die Ausgliederung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung für die Schlachthof Bamberg GmbH ab dem 1.7.2020 00:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Stadt Bamberg bezogen auf den Betrieb des Schlachthofes als für Rechnung der Schlachthof Bamberg GmbH vorgenommen.

d)   Der Abschluss des BgA Schlachthof zum 30.06.2020 wird gemäß Anlage 2 festgestellt.

e)   Dem vorgelegten Entwurf des Gesellschaftsvertrages wird zugestimmt. Redaktionelle Änderungen sowie Änderungen aufgrund kommunalrechtlicher, steuerrechtlicher und notarieller Vorgaben dürfen vorgenommen werden.

f)     Als Gründungsgeschäftsführer der Schlachthof Bamberg GmbH wird Herr Jan Werle-Emler bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Schlachthof Bamberg GmbH entsprechend abzustimmen.

g)   Die Entschädigung für die Aufsichtsratsmitglieder der Schachthof Bamberg GmbH wird auf 100,- Euro pro wahrgenommener Aufsichtsratssitzung festgesetzt. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Schlachthof Bamberg GmbH entsprechend abzustimmen.

h)   Als Abschlussprüfer wird die Dr. Storg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Nürnberg gewählt. Der Prüfungsauftrag ist um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu erweitern.

i)      Die Ausgliederung erfolgt durch notariell zu beurkundenden Beschluss der Stadt Bamberg und entfaltet ihre rechtliche Wirkung mit Eintragung im Handelsregister. Eine Eintragung im Handelsregister bis zum 31.12.2020 wird angestrebt.

4. Die Schlachthof Bamberg GmbH wird in das Liquiditätsmanagement im Konzern Stadt Bamberg aufgenommen. Etwaige handelsrechtliche Verluste der Schlachthof Bamberg GmbH dürfen durch die Stadt Bamberg ausgeglichen werden. Der Schlachthof Bamberg GmbH dürfen im kommunalrechtlich zulässigen Rahmen Bürgschaften seitens der Stadt Bamberg gewährt werden.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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