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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3652-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

  1. Antrag vom 29.04.2020:

 

Mit Schreiben vom 29.04.2020 (Anlage 1) beantragte der ehemalige Stadtrat Michael Bosch, ausgeschiedenen Stadtratsmitgliedern die Ehrenbezeichnung „Alt-Stadträtin“ bzw. „Alt-Stadtrat“ zu verleihen.

 

 

2. Beratung im Ältestenrat der Stadt Bamberg:

 

Die Verleihung des Ehrentitels „Alt-Stadträtin“ bzw. „Alt-Stadtrat“ wurde im Ältestenrat der Stadt Bamberg beraten. In der Sitzung am 26.10.2020 empfahlen die Mitglieder des Ältestenrates, eine Verleihung des Ehrentitels an Stadtratsmitglieder, welche mindestens zwei Wahlperioden dem Gremium angehört haben.

 

 

  1. Umsetzung:

 

Nach Recherchen der Stadtverwaltung sowie aufgrund von Hinweisen einzelner Stadtratsmitglieder kann festgestellt werden, dass derzeit in Bayern mehrere Gemeinden eine entsprechende Ehrungsmöglichkeit vorsehen. Als Rechtsgrundlage zur Verleihung des Ehrentitels ist eine entsprechende Satzungsregelung (Art. 23 Bayer. Gemeindeordnung – GO) erforderlich.

 

 

4. Satzung zur Verleihung des Ehrentitels Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat:

 

In Anlehnung an die Beispiele anderer Städte in Bayern, wurde durch die Verwaltung ein entsprechender Satzungstext ausgearbeitet. Die Satzung liegt als Anlage 2 diesem Sitzungsvortrag bei.

 

Um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, soll eine Verleihung des Ehrentitels erstmalig ab der laufenden Wahlperiode erfolgen. Dabei werden in der Vergangenheit liegende Wahlzeiten mit einbezogen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:

 

Satzung über die Verleihung der Ehrenbezeichnung „Alt-Stadträtin“ bzw. „Alt-Stadtrat“

 

vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist folgende Satzung:

 

 

§1

Verleihung des Ehrentitels Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat

 

1. Der Stadtrat kann ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, welche mindestens zwei Wahlzeiten dem Stadtrat der Stadt Bamberg angehörten, mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Stadtrat den Ehrentitel Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat verleihen. Die Wahlzeiten müssen dabei nicht zusammenhängen.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg kann die Ehrenbezeichnung auch ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern verleihen, die bei ihrem endgültigen Ausscheiden noch nicht zwei Wahlzeiten dem Stadtrat der Stadt Bamberg angehörten, wenn sie sich um die Stadt Bamberg durch ihre Stadtratstätigkeit besondere Verdienste erworben haben oder wenn ihr Lebensalter die Ehrenbezeichnung Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat angemessen erscheinen lässt.

 

3. Die Verleihung erfolgt im Rahmen einer Stadtratssitzung. Die Geehrten erhalten eine Verleihungsurkunde.

 

 

§ 2

Widerruf der Ehrenbezeichnung

 

1. Die Verleihung der Ehrenbezeichnung Alt-Stadträtin bzw. Alt-Stadtrat kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn das unwürdige Verhalten bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist.

 

2. Der Widerruf muss durch den Stadtrat beschlossen werden. Er wird durch Zustellung eines Widerrufbescheides vollzogen. Die Auszeichnungen sind in diesem Falle zurückzugeben.

 

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

3. Der Antrag des ehemaligen Stadtratsmitgliedes Michael Bosch vom 29.04.2020 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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