"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3670-20

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Für die Fortschreibung der Haushaltskonsolidierung schlägt das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes eine Anpassung der Abgabesätze (Hebesätze) der Grundsteuer im Jahr 2021 vor (vgl. auch Sitzungsvortrag VO/2020/3479-20). Der Abgabesatz (Hebesatz) für die Grundsteuer B wurde zuletzt zum 01.01.2003 auf 425 %, der Abgabesatz (Hebesatz) für die Grundsteuer A wurde zuletzt zum 01.01.2001 auf 280 % erhöht.

 

 

 

 

Berechnungsbeispiele:

 

-Grundsteuer B für bebautes Grundstück mit Einfamilienhaus (Größe 681 m²):

 

Berechnung:  Messbetrag X Hebesatz = Grundsteuer B

 

Bisher:  45,46 € X 425 % = 193,21 € p. a.; 16,10 p. m.

 

Neu:  45,46 € X 535 % = 243,21 € p. a.; 20,27 p. m.

 

Erhöhung:  50,00 € p. a.; 4,17 € p. m.

 

 

-Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Größe 9.060 m²):

 

Berechnung:  Messbetrag X Hebesatz = Grundsteuer A

 

Bisher:  358,01 € X 280 % = 1002,43 € p. a.; 83,54 p. m.

 

Neu:  358,01 € X 300 % = 1074,03 € p. a.; 89,50 p. m.

 

Erhöhung:  71,60 € p. a.; 5,97 € p. m.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

 

 

Satzung

über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern

(Hebesatzsatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist sowie des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1

Hebesätze

 

 Die Abgabesätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

 

a)                  für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft  300 v. H.

(Grundsteuer A)

 

b) für die Grundstücke     535 v. H.

  (Grundsteuer B)

 

2. Gewerbesteuer       390 v. H.

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern vom 14.12.2018 außer Kraft.

 

Bamberg,

STADT BAMBERG

 

 

Andreas Starke

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Loading...