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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3688-30

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 30.06.2020 haben die Stadtratsfraktionen GRÜNES Bamberg/ ÖDP/ Volt, SPD und Bali / Die PARTEI den Antrag gestellt, die aktuellen Banngebiete für das Zünden von Feuerwerkskörpern an Silvester möglichst auf das komplette Stadtdenkmal sowie ggf. sinnvollerweise angrenzende Straßen auszudehnen. Das Banngebiet soll dabei auch um Naturschutz- sowie Ufergebiete und Wälder ergänzt werden.

 

Darüber hinaus soll eine kommunal organisierte Lasershow an jährlich wechselnden Orten im Stadtgebiet abgehalten werden. Um dies zu finanzieren soll eine Crowdfunding-Kampagne eingerichtet und entsprechend beworben werden. Deren Erfolg soll über die Lasershow entscheiden. Der Antrag liegt als Anlage 1 bei.
 

Im vergangenen Jahr führten die Regelungen für den Jahreswechsel dazu, dass eine weitere Behandlung des Antrages nicht erfolgte.

 

 Zu Ziffer 1 des Antrages:

 

Generell gilt, dass am 31.12. und 01.01. eines Jahres das Abbrennen von Feuerwerkskörpern grundsätzlich im Rahmen der Gesetze erlaubt ist. Es handelt sich um eine gesetzgeberische Wertung mit der Folge, dass Einschränkungen ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Es gilt der Vorrang und der Vorbehalt des Gesetzes.

 

a)      Umweltschutz:

 

Ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Naturschutzgebieten ist nicht notwendig, da dies bereits durch die Verordnungen zu den einzelnen Naturschutzgebieten abgedeckt ist. Eine Verbotszone für alle Ufergebiete ist aus den unter c) beschriebenen Gründen rechtlich nicht möglich. Ebenso findet sich im Immissionsschutzrecht keine Grundlage für ein Verbot von Feuerwerkskörpern.

 

b)     Sicherheitsrecht:

 

Die Einrichtung z.B. einer Mitführverbotszone (dies beinhaltet auch das Abbrennen) für Feuerwerk an Silvester auf Grundlage des allgemeinen Sicherheitsrechts (z.B. Art. 23 Abs. 1 LStVG) wäre bei Vorliegen einer entsprechenden Gefahrenprognose rechtlich grundsätzlich möglich. Dies beträfe allerdings nur Örtlichkeiten, wo Gefahrentatbestände mit pyrotechnischen Gegenständen realisiert werden, z.B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Feuerwerkskörpern oder das Abbrennen illegaler Feuerwerksartikel. Hierzu liegen der Stadt Bamberg keine hinreichenden Erkenntnisse vor.

Eine Anfrage bei der ILS Bamberg-Forchheim hat ergeben, dass es keine signifikanten Einsatzmehrungen im Vergleich zum jeweiligen Jahresmittel am 31.12. und 01.01. in den Vorjahren gegeben hat. Eine signifikante Entwicklung von Einsatzzahlen in der Silvesternacht wie in anderen Städten, bspw. der Landeshauptstadt München, gab es bislang in Bamberg nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit einer signifikanten Erhöhung in Bamberg für die Zukunft für eine entsprechende Prognose der notwendigen Sicherheit zu rechnen wäre.

 

Auch aus polizeilicher Sicht besteht aktuell kein Anlass für eine Ausweitung der Zonen. Es sind nach den Erkenntnissen der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt keine Örtlichkeiten auffällig, an denen in erheblichem Umfang Gefährdungstatbestände zum Nachteil von Personen oder Sachwerten realisiert wurden. Darüber hinaus gibt die Polizei zu bedenken, dass die Überwachung an den derzeitigen Örtlichkeiten bereits jetzt nur unter sehr starkem Kräfteeinsatz möglich ist, sodass eine erweitertes Kontrollgebiet nur unter erheblichem Kräftemehraufwand umsetzbar erscheint. Die praktische Umsetzbarkeit des unter c) genannten Abbrennverbotes ist daher nur sehr eingeschränkt leistbar.

 

c)      Sprengstoffrecht:

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Erste Sprengstoffverordnung (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Das Verbot umfasst jedwede Art pyrotechnischer Gegenstände.

 

In Bamberg wurde dies bisher wie folgt ausgelegt:

Als besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen wurden die Altenburg, der Michelsberg und der Domplatz angesehen. Auf diese Bereiche wurde die Bevölkerung jährlich über die Presse hingewiesen.

 

Aufgrund des Antrages erfolgte nun in Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege und der Feuerwehr eine Neubewertung der Situation, mit folgendem Ergebnis:

Es soll außer der Altenburg (siehe Plan Anlage 2) und dem Michelsberg (siehe Plan Anlage 3), ein Bereich zwischen dem Domplatz, der Markusbrücke bis hin zur Concordia und der Stephanskirche, begrenzt durch die Regnitz (siehe Plan Anlage 4), besonders geschützt werden. Speziell in diesem Bereich entsprechen die teils über viele Jahrhunderte gewachsenen historischen Gebäude in aller Regel nicht den Anforderungen des heutigen vorbeugenden Brandschutzes. Die historischen Gebäude bestehen häufig aus Holzbauelementen, Innenhöfen mit Holzbalkonen und einfachen Verglasungen, die kaum dem Anprall von Feuerwerkskörper standhalten. Weiterhin sind in diesem Bereich die Anfahrtswege für die Einsatzfahrzeuge sehr erschwert, um eine rasche Brandbekämpfung zu gewährleisten.

 

Die Denkmalpflege weist ausdrücklich auf den durch die mittelalterliche Bausubstanz hochverdichteten Bereich hin, der hier besonders schützenswert ist. Ein Brand in diesem Areal könnte wertvolles Kulturgut im Welterbe unwiederbringlich zerstören.

 

Darüber hinaus haben Kommunen durch § 24 1. SprengV die Möglichkeit, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (handelsübliches Silvesterfeuerwerk unterfällt dieser Kategorie) einzuschränken. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV kann das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk allerdings nur in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. verboten werden.

 

Unter Berücksichtigung des bereits oben erwähnten gesetzlichen Verbots in § 23 Abs. 1 SprengV besteht nach Einschätzung der Verwaltung keine Erforderlichkeit eine Anordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 1. SprengV zum Schutz besonderer brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen zu erlassen.

 

Eine echte Erweiterung des Verbots wäre nur durch den § 24 Abs. 2 Nr. 2 1. SprengV gegeben. Hier kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden auch am 31.12. und 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen. Allerdings gilt dies nicht für Raketen, sondern „nur“ für sog. Kracher. Dies dürfte der durch die Antragsteller angeführten Feinstaubproblematik daher voraussichtlich nicht im gewünschten Umfang gerecht werden. Zudem wäre eine Durchsetzung eines solchen Verbotes praktisch nicht oder nur sehr unzureichend zu gewährleisten.

 

Somit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die in der 1. SprengV vorgesehenen Ermächtigungen kein generelles Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerk für das Stadtgebiet bzw. Teile des Stadtgebiets zulassen. Allerdings ermöglicht die Auslegung des § 23 Abs. 1 1. SprengV ein Feuerwerkverbot für einen definierten Bereich. Dieser Bereich wurde aufgrund des Antrages neu geprüft und auf Grundlage der Stellungnahmen von Feuerwehr und Denkmalpflege räumlich erweitert.

 

 

Zu Ziffer 2 und 3:

 

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation müssen größere ungeordnete Menschenansammlungen weiterhin vermieden werden. Vor diesem Hintergrund kann eine zentrale, kommunal organisierte, Lasershow im Stadtgebiet nicht mit der infektiologisch erforderlichen Sicherheit veranstaltet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach den langjährigen Erfahrungen, die Feiernden in der Silvesternacht alkoholbedingt tendenziell enthemmte Verhaltensweisen zeigen, was sich – dies belegen die Erfahrungen in der Innenstadt - nicht mit der Einhaltung der weiterhin erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln in Einklang bringen lässt. Vor diesem Hintergrund kann die Weiterverfolgung des Antrags zur Durchführung einer Lasershow nicht empfohlen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2. Der Antrag der Stadtratsfraktionen GRÜNES Bamberg / ÖDP / Volt, SPD und Bali /Die PARTEI vom 30.06.2020 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

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Anlagen

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