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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2020/3733-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die aktuelle "Verordnung der Stadt Bamberg über das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen in der Stadt Bamberg" regelt unter anderem ein Badeverbot in Teilbereichen des linken und des rechten Regnitzarmes. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (Anlage) beantragen Grünes Bamberg, ödp und Volt die Aufhebung dieses Badeverbotes in Teilbereichen und die Untersuchung der biologischen und chemischen Wasserqualität.

 

Rechtliche Situation

 

Grundsätzlich ist es möglich, ein durch Rechtsverordnung erlassenes Badeverbot ganz oder teilweise wieder aufzuheben mit der Konsequenz, dass, ohne weiteres Zutun, in den aufgehobenen Bereichen das Baden wieder erlaubt ist. Diese Aufhebung führt allerdings zu weiteren rechtlichen Folgen, insbesondere für die Eigentümer der Grundstücke, über welche die Menschen einen Gewässerzugang erhalten. Allein mit der Aufhebung eines vorher bestehenden Badeverbotes erwächst den Grundstückseigentümern eine Verkehrssicherungspflicht für den Gewässerzugang. Die Grundstückseigentümer stehen daher automatisch mit der Aufhebung des Badeverbotes in der Pflicht, die über ihr Grundstück in das Gewässer gehenden Menschen jedenfalls vor solchen Gefahren schützen zu müssen, welche für diese offensichtlich erkennbar sind. Dies erfordert eine regelmäßige Kontrolle der Uferbereiche sowie das Sichern von Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten. Der Gewässergrund des Uferbereiches ist regelmäßig zu kontrollieren und von solchen Gegenständen zu bereinigen, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind, aber eine Verletzungsgefahr darstellen können. Zudem sind Hinweise auf nicht sofort erkennbare Gefahren, bspw. auf den Einzugsbereich des Jahnwehres anzubringen.

 

In dem beantragten Aufhebungsbereich sind Grundstückseigentümer die Bundesrepublik Deutschland sowie der Freistaat Bayern. Im Rahmen des durch das Ordnungsamt durchgeführte Anhörungsverfahren zur Badeverbotsaufhebung haben diese Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Aufhebung des Badeverbotes davon abhängig gemacht, dass die Stadt Bamberg durch vertragliche Vereinbarung die Unterhaltungslast und Verkehrssicherungspflicht für die betroffenen Uferbereiche künftig übernimmt und die Eigentümer von jeder Haftung freistellt. Damit stünde die Stadt Bamberg in der Pflicht, die Verkehrssicherung für die Badebereiche zu übernehmen, diese entsprechend abzusichern und für den Badebetrieb auszustatten. Schilder mit der Aufschrift "Baden auf eigene Gefahr" sind dabei haftungsrechtlich nicht relevant, diese verhindern insbesondere nicht das Entstehen oder die rechtlichen Folgen einer Pflicht zur Verkehrssicherung. Diese Pflicht entsteht mit der Aufhebung des Badeverbotes und müsste von der Stadt übernommen werden.

 

Für die Übernahme der Verkehrssicherung entstehen Kosten, welche von der Stadt zu tragen wären. Um diese einschätzen zu können wurde ein Abgleich mit den Aufwendungen vorgenommen, welche für die Verkehrssicherung des Teilabschnittes unterhalb der Hainbadestelle angefallen sind. Dort wurde auf einer Teilstrecke das vorherige Badeverbot bereits in der Vergangenheit aufgehoben. Die dort entstandenen Kosten wurden überwiegend durch die Stadtwerke Bamberg, als Betreiberin der Hainbadestelle getragen.

 

Auf dieser Basis wurden die folgenden Aufwendungen für den im Antrag markierten Uferbereich mit einer Länge von etwa einem Kilometer ermittelt:

 

 

-Kostenbeteiligung Gewässersanierung:               ca. 100.000,00 €

-Prüfungen des Ufer- und Gewässergrunds              ca. 2.000,00 €

-Badebereichsabgrenzung (Bojenkette),

  Kosten der Montage              ca. 6.000,00 €

  jährlicher Wartungsaufwand

  je Einsatz:              ca. 1.000,00 €

-Schaffung Rettungsweg am Ufer

  und Slipstelle für Rettungsboot              ca. 125.000,00 €

-Hinweis- und Warnschilder              ca. 3.540,00 €

  20 Schilder (klein/groß EBB)

-Ein- und Ausstiegstreppen (3),

  sowie eine Notausstiegstreppe              ca. 20.000,00 €

-Rettungsmittel (5 Sätze):              ca. 5.250,00 €

-Melde- und Überwachungspflicht

  gem. §3 BadeGewV:              ca. 15.000,00 €

-Toilettenaufstellung

  (Zwei Dixis April bis September)              ca. 2.000,00 €

-Müllentsorgung              ca. 5.000,00 €

  (fünf Behälter, wöchentliche Leerung)

 

Somit ergeben sich mindestens folgende einmalige bzw. laufende Kosten mit der Aufhebung des Badeverbotes:

 

Herstellungskosten:              ca. 161.790 €

Jährl. Betriebskosten:              ca. 23.000 €

Folgekosten:              ca. 100.000 €

 

 

 

Zusammenfassung:

 

Die Aufhebung des Badeverbotes in den im Stadtratsantrag benannten Bereichen führt zu einer Überwälzung der Verkehrssicherung durch die Grundstückseigentümer auf die Stadt Bamberg. In der Konsequenz entstehen künftige einmalige und laufende Kosten. Hierfür stehen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung. Die Finanzierung kann im Budget des Referates für Personal, Ordnung, Recht und Konversion nicht abgebildet werden. Im Hinblick auf die anstehenden, durch die Folgen der Corona-Pandemie determinierten Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung, erscheinen weder die nicht unerheblichen einmaligen Herstellungsaufwendungen, noch die laufenden Aufwendungen (Folgekosten), für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen als finanziell darstellbar.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Veraltung Kenntnis.

 

2. Der gemeinsame Antrag der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg, der ödp und Volt vom 30.06.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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