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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3735-R5

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

Der Migranten- und Integrationsbeirat hat in der Sitzung vom 18.02.2020 entschieden, dass er in Zukunft mit einer Doppelspitze agieren möchte. Die Doppelspitze muss paritätisch nach Geschlecht sowie international aufgestellt sein. Im begründeten Einzelfall soll durch Beschluss des Beirats die Festlegung eines Einzelvorsitzes möglich sein. Diese Entscheidung des Beirates führte zwangsläufig in einen Prozess der Satzungsänderung. Die kommissarischen Vorsitzenden Frau Mitra Sharifi und Herr Marco Depietri haben daraufhin mit der Beteiligung aller Beiratsmitglieder im Laufe des Jahres 2020 und in enger Abstimmung mit der Verwaltung – in Person von Herrn Köster und Herrn Wuttke der Rechtsabteilung sowie Herrn Eitel im Amt für Inklusion – die neue Satzung erarbeitet. In Zukunft wird das Gremium Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Bamberg heißen (kurz: MIB) und in der nächsten Sitzung Neuwahlen im Sinne der neuen Satzung durchführen.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

 

Satzung

über den Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Bamberg

vom



Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Bamberg

§ 2 Aufgaben und Rechte

§ 3 Pflichten der Mitglieder

§ 4 Zusammensetzung

§ 5 Wahl und Wahlrecht

§ 6 Amtszeit

§ 7 Vorsitz

§ 8 Vorstand

§ 9 Arbeitsausschüsse

§ 10 Ehrenamt

§ 11 Geschäftsgang

§ 12 Haushaltsmittel

§ 13 Geschäftsführung

§ 14 In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Bamberg

 

 

Die Stadt Bamberg bildet zur Wahrung demokratischer Grundrechte, im Interesse guter menschlicher Beziehungen zwischen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund sowie zur Förderung der Integration und des gleichberechtigten Zusammenlebens in Bamberg einen Beirat für Migrantinnen und Migranten. Der Beirat ist unabhängig und parteipolitisch neutral.

 

 

§ 2

Aufgaben und Rechte

 

(1) Der Beirat vertritt die Belange der Menschen mit Migrationshintergrund gegenüber der Stadt Bamberg und der Öffentlichkeit. Er berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Fragen, die die in Bamberg lebende Bevölkerung mit Migrationshintergrund allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt Bamberg gehören. Der Beirat soll darüber hinaus die Verbindung verschiedener Bevölkerungsgruppen mit und ohne Migrationshintergrund fördern. Er kann Veranstaltungen und Projekte durchführen sowie Publikationen herausgeben. Die Möglichkeit zur Kooperation mit anderen Institutionen steht dem Beirat offen.

 

 

(2) Der Beirat kann Anträge an den Stadtrat und die Stadtverwaltung Bamberg stellen, Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben. Anträge und Empfehlungen des Beirates sollen von den zuständigen Stellen innerhalb einer Frist von 3 Monaten behandelt werden.

 

(3) Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Beiratglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten zu unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Zu den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die Angelegenheiten nach Abs. 1 behandeln, kann der Vorsitz des Beirates zugezogen werden und zu den in den Aufgabenbereich des Beirates fallenden Angelegenheiten Stellung nehmen.

 

§ 3

Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Beirates sollen dessen Arbeit unterstützen, insbesondere an dessen Sitzungen teilnehmen und sich an der Arbeit eines Arbeitsausschusses beteiligen. Sie sollen sich für ein respektvolles Miteinander einsetzen und für ein diskriminierungsfreies Zusammenleben engagieren.

 

 

(2) Auf Antrag des Beirates kann der Stadtrat ein Beiratsmitglied abberufen, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat oder wiederholt rassistische Positionen und diskriminierende Ideologien vertritt.

 

 

(3) Ein Mitglied kann sein Amt niederlegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

 

§ 4

Zusammensetzung

(1)  Dem Beirat gehören die Vertreterinnen und Vertreter einzelner ausländischer Staatsangehörigkeiten (Staatsangehörigkeitsgruppen) als Mitglieder an.

 

 

(2) Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der in Bamberg am 1. Januar des jeweiligen Wahljahres mit Hauptwohnsitz gemeldeten ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger.

 

Die einzelnen Staatsangehörigkeitsgruppen entsenden in den Beirat:

bei 201-800 in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen 1 Mitglied

bei 801-1500 in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen 2 Mitglieder

bei 1501-2200 in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen 3 Mitglieder

bei 2201-2900 in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen 4 Mitglieder

bei mehr als 2900 in Bamberg gemeldeten Staatsangehörigen 5 Mitglieder.

 

 

(3) Staatsangehörigkeitsgruppen mit bis zu 200 gemeldeten Staatsangehörigen und Staatenlose, die hiernach keinen Sitz erhalten, werden zu einer Gruppe zusammengefasst. Die Zahl der Mitglieder, die diese Gruppe in den Beirat entsendet, richtet sich nach Absatz 2.

 

 

(4) Der Beirat kann Verbände, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen bei Bedarf beratend hinzuziehen.

§ 5

Wahl und Wahlrecht

 

Die Mitglieder des Beirates werden getrennt nach Staatsangehörigkeitsgruppen gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Bamberg.

 

 

§ 6

Amtszeit

 

(1) Die Amtszeit des Beirates beträgt sechs Jahre.

 

 

(2) Das Amt jedes Mitglieds endet mit der Berufung der neuen Mitglieder, sonst durch Niederlegung (§ 3 Abs. 3), Abberufung (§ 3 Abs. 2), Wegzug oder Tod. Ein Wechsel der Staatsangehörigkeit bleibt während der Wahlperiode für Mitgliedschaft und Sitzverteilung außer Betracht.

 

 

§ 7

Vorsitz

(1) Der Beirat wählt den Vorsitz sowie eine Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

(2) Der Vorsitz besteht regelmäßig aus zwei Personen (Doppelspitze). Ihm soll mindestens eine Frau oder eine diverse Person angehören. Die Wahl der Doppelspitze nach Abs. 1 kann nur anhand eines gemeinschaftlichen Wahlvorschlags erfolgen.

 

 

(3) Vorsitz und Stellvertretung sollen gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung jeweils einer anderen Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsnationalität angehören.

 

 

(4) Im begründeten Einzelfall ist durch Beschluss des Beirats die Festlegung eines Einzelvorsitzes möglich. In diesem Fall gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine 1. und eine 2. Stellvertretung zu wählen ist.

 

 

(5) Der Vorsitz hat die Aufgabe, die Sitzungen des Beirates und des Vorstandes (§ 8) einzuberufen und zu leiten. Die konstituierende Sitzung wird vom Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl des Vorsitzes geleitet.

 

 

(6) Die Doppelspitze arbeitet vertrauensvoll und kollegial zusammen. Die Einberufung zu Sitzungen und deren Leitung obliegt ihr gemeinschaftlich. Im Falle einer grundlegenden Meinungsverschiedenheit entscheidet der Vorstand.

 

 

(7) Jedes Vorsitzmitglied übernimmt bei Verhinderung des anderen Vorsitzmitglieds die Aufgaben des Vorsitzes alleine. Im Falle einer Verhinderung der Doppelspitze obliegt die Aufgabenerfüllung des Vorsitzes der Stellvertretung. Besteht nach Abs. 4 keine Doppelspitze vertreten die Stellvertretungen den Vorsitz in ihrer Reihenfolge.

 

 

(8) Jedes Vorsitzmitglied kann seine Vorsitzfunktion nur aus wichtigem Grund niederlegen; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die freie Vorsitzfunktion ist durch Neuwahl wiederzubesetzen. Bestand bis zur Niederlegung ein Einzelvorsitz, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 und 2 einschließlich der Wahl der Stellvertretung durchzuführen.

 

 

(9) Der Beirat kann durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitz bzw. die Stellvertretung aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats gestellt werden. Vorsitz und Stellvertretung sind nach Maßgabe den Abs. 1 und 2 neu zu wählen.

§ 8

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz des Beirates, dessen Stellvertretung sowie bis zu sechs weiteren Beiratsmitgliedern, die Sprecherin oder Sprecher eines Arbeitsausschusses des Beirates sein müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 

(2) Die Vorstandsmitglieder unterstützen den Vorsitz bei der Führung der laufenden Geschäfte und bei der Umsetzung der Beschlüsse des Beirates. Des Weiteren unterstzt der Vorstand die Vor- und Nachbereitung der öffentlichen Sitzungen des Beirates.

 

 

(3) In dringlichen Angelegenheiten kann der Vorstand an Stelle des Beirates handeln. Er kann insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirates Presseerklärungen abgeben, Resolutionen beschließen und in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen, wenn eine Einberufung des gesamten Beirates aus Zeitgründen nicht möglich ist. Der Vorstand informiert den Beirat über seine Tätigkeit in der jeweils folgenden Beiratssitzung.

 

 

(4) Der Beirat kann ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates gestellt werden.  Der Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Beirates.

 

 

§ 9

Arbeitsausschüsse

 

(1) Der Beirat kann durch Beschluss zu bestimmten Themen Arbeitsausschüsse einrichten und auch wieder auflösen.

 

 

(2) Der Beirathlt aus seiner Mitte für jeden Arbeitsausschuss eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Kompetenzen der Arbeitsausschüsse sowie der Sprecherinnen und Sprecher werden jeweils vom Beirat geregelt.

(3) Löst der Beirat einen Arbeitsausschuss auf, entllt auch der Sitz des/der Sprecher/in im Vorstand.

 

 

§ 10

Ehrenamt

(1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Es kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

 

(2) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden vom Stadtrat jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen.

 

§ 11

Geschäftsgang

(1) Der Vorsitz beruft den Beirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, jedoch mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen ein.

 

 

(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

 

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wird zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, ist für die Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder ausreichend. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Kann auch nach dieser Regelung kein Beschluss gefasst werden, entscheidet der Vorstand über den Verhandlungsgegenstand.

 

(4) Der Beirat kann sich eine Gescftsordnung geben. Ergänzend hierzu gelten für den Geschäftsgang die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat Bamberg in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(5) Die Verhandlungssprache ist deutsch.

 

§ 12

Haushaltsmittel

 

Der Beirat verfügt eigenverantwortlich über die von der Stadt Bamberg gewährten Haushaltsmittel. Über deren Verwendung kann die Stadt Bamberg Nachweise verlangen.

 

 

§ 13

Geschäftsführung

(1) Die Führung der Geschäfte obliegt dem Vorsitz, im Verhinderungsfall der Stellvertretung.

 

 

(2) Die Stadt Bamberg richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Personalauswahl findet im Einvernehmen mit dem Vorstand statt.

 

(3) Die Geschäftsstelle arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem Vorsitz und allen Gremien des Beirates zusammen. Sie gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Beirates und setzt die Entscheidungen des Gremiums um. Die Geschäftsstelle verwaltet die dem Beirat von der Stadt Bamberg zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

§ 14

In-Kraft-Treten

 

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg vom 14. Dezember 2017 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

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Anlagen

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