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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/3822-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Kommunen müssen Veröffentlichungen, z. B. von Satzungen, Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen in ortsüblicher Weise vornehmen (vgl. z. B.  Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Bayerische Gemeindeordnung, Art. 51 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Ortsüblich nimmt Bezug auf die Gepflogenheiten vor Ort. In den meisten Fällen wird daher in einem als Druckwerk erscheinenden  Amtsblatt veröffentlicht. Einige kleinere Gemeinden, die über kein Amtsblatt verfügen, veröffentlichen z. B. in einer Tageszeitung oder durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung. Als "ortsüblich" in der Stadt Bamberg ist bislang die Veröffentlichung unter der Rubrik "Veröffentlichungen und Amtliche Bekanntmachungen" im Rathaus Journal anzusehen.

 

Am 28.10.2020 hat der Stadtrat im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes unter fiskalischen Erwägungen beschlossen, die bisherige Form der Veröffentlichung auf ein reines Online-Amtsblatt umzustellen.

 

Eine wirksame Änderung der ortsüblichen Bekanntmachung erfordert einen entsprechenden Stadtratsbeschluss, der inhaltlich die Vorgaben des Bundes- und Landesrechts erfüllt, und dessen Bekanntmachung in der bisher ortsüblichen Form.

 

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert, dass sich von einer Rechtsnorm betroffene Personen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwerung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen können.

 

Mit einer Umstellung auf ein Online erscheinendes Medium ist dies in der Gruppe der unter 65-Jährigen gewährleistet, zumal der Anteil der Internetnutzenden fast 100 % erreicht.

 

Demgegenüber nutzen in der Gruppe der 65-Jährigen und älteren Personen nur knapp 70 % das Internet. Gerade Personen dieser Gruppe sind häufig in ihrer Mobilität eingeschränkt. Für sie würde es eine unzumutbare Erschwernis bedeuten, wenn Ihnen keine bzw. keine zumutbare Alternative eröffnet würde.  Die Möglichkeit, lediglich vor Ort im Rathaus (z. B. an einer Anschlagtafel) Kenntnis zu erlangen, erweist sich mit Blick auf die Ausdehnung des Stadtgebiets als unzureichend.

 

Vor diesem Hintergrund berücksichtigt der Satzungsentwurf sowohl diejenigen, die ihr Amtsblatt als umweltschonende Online-Ausgabe beziehen möchten, als auch diejenigen, die auf eine Druck-Ausgabe angewiesen sind. Letztere können die Druckausgabe (auch) als "Abonnement" beim Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bamberg anfordern.

 

Soweit Bundesrecht weitergehende Anforderungen an Bekanntmachungen stellt, trägt § 1 Abs. 1 Satz 2 des Satzungsentwurfs dem Rechnung. Zur Abwehr erheblicher Gefahren kann für  Rechtsverordnungen in dringlichen Fällen nach Art. 51 Abs. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) auf andere geeignete Kommunikationsmittel, wie Internet, Rundfunk und Medien zurückgegriffen werden.

 

Kommunen können in begrenzten Ausnahmefällen andere dringliche Veröffentlichungen, wie zum Beispiel Allgemeinverfügungen aus Anlass der Corona-Pandemie, in den genannten geeigneten Medien vornehmen, sofern eine Bekanntmachungssatzung diese Möglichkeit eröffnet.

 

Mittels Internet, Rundfunk und Tagespresse können in dringlichen Fällen sehr schnell große Teile der Bevölkerung erreicht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 10.10.2019 (Az. 4 CN 6.18; Bayern.Recht) die zunehmende Bedeutung des Internets herausgestellt: „Mit Blick darauf, dass der Prozentsatz der Internetnutzer in Deutschland seit Jahren kontinuierlich ansteigt (vgl. Strohmeier/Gamisch, DÖV 2019, DOEV Jahr 2019 Seite 478 <481>, die von einem Nutzerkreis knapp unter 90 % ausgehen), dürfte eine Internetveröffentlichung die Kenntnisnahme im Vergleich zu einer Printveröffentlichung zudem eher erleichtern als erschweren.“ Aktuelle Zahlen des statistischen Bundesamtes gehen von einer Internetnutzung von Personen von durchschnittlich 90 % im ersten Quartal 2020 aus (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/IT-Nutzung/Tabellen/zeitvergleich-computernutzung-ikt.html;jsessionid=F2F452DEA888ED0364DDF11F26E56A5E.internet 8712). Auch der Gesetzgeber hat die Bedeutung dieses Mediums (auch ohne Dringlichkeitsproblematik) erkannt, wenn er beispielsweise für die Veröffentlichung von Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zusätzlich zum Amtsblatt noch im Internet oder Tageszeitung verlangt.

 

Weder in der gegenwärtigen Pandemielage noch in der Zukunft ist auszuschließen, dass zum Schutz der Bevölkerung vor Gefahrenlagen dringend erforderliche Regelungen bekannt gegeben werden müssen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in der Stadt Bamberg in ortsüblicher Weise:

 

 

Satzung der Stadt Bamberg über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise (Bekanntmachungssatzung)

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund des aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden im Amtsblatt der Stadt Bamberg vorgenommen. Besondere gesetzliche Regelungen, insbesondere zur zusätzlichen Veröffentlichung in weiteren Medien, bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Amtsblatt der Stadt Bamberg ist online im Internetauftritt der Stadt Bamberg (www.stadt.bamberg.de) dergestalt abrufbar, dass es von den Nutzerinnen und Nutzern selbst gespeichert und ausgedruckt werden kann.

Das Amtsblatt ist als Druckausgabe beim Amt für Bürgerbeteiligung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Bamberg erhältlich und kann dort angefordert werden.

(3) Kann zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern der nächstmögliche Zeitpunkt für eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht abgewartet werden, so wird die Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Stadt Bamberg (www.stadt.bamberg.de), in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist anschließend nachrichtlich nach Absatz 1 zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist. Artikel 51 des Bayerischen Landestraf- und Verordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Für öffentliche Bekanntmachungen, die von der Stadt Bamberg im Wege der Amtshilfe zu veröffentlichen sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

 

§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats

Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gilt § 1 nicht. Die Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats wird unter Angabe von Zeit und Ort spätestens am dritten Tage vor der Sitzung im Rathaus Maximiliansplatz öffentlich angeschlagen (Art. 52 Abs. 1 GO), im Internetauftritt der Stadt Bamberg und der Presse bekanntgegeben.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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