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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4012-R5

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

 

 

Das Sozial- und Umweltreferat hat im Vollzug der Nr. 3 des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Bamberg vom 29.11.2017 (VO/2017/1328-15) in der Dienstanweisung vom 12.12.2017 für das Amt für soziale  Angelegenheiten und das Jobcenter Stadt Bamberg das ab 01.01.2018 gültige Verfahren zur Anwendung der Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten festgeschrieben.

 

Die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten schließt auch eine Prüfung der angemessenen Heizkosten ein. Gemäß den Vorgaben des Bundesssozialgerichtes ist für die Prüfung der angemessenen Heizkosten der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen, wenn es keinen regionalen Heizspiegel gibt.

 

Nachdem nun der aktuelle bundesweite Heizspiegel für Deutschland 2020 auf Grundlage des Abrechnungsjahres 2019 im Oktober 2020 veröffentlicht wurde, werden die maximal anzuerkennenden Heizkostenvorauszahlungsbeträge neu festgesetzt.

 

Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Bayreuth können bei der konkreten – individuellen Einzelfallprüfung monatliche Heizkosten bis zu der Verschwendungsgrenze (Heizspiegel für Deutschland, Spalte „zu hoch“) als noch angemessene Heizkosten anerkannt werden.

 

 

 

 

 

 

Maximal zu übernehmende monatliche Heizkostenvorauszahlung bis zur Verschwendungsgrenze:

 

Zahl der Haushaltsmitglieder

1

2

3

4

5

weitere Person

Angemessene Wohnungsgröße qm 

50

65

75

90

105

15

Heizöl:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW

73,38 €

95,39 €

110,06 €

132,08 €

154,09 €

22,01 €

Verschwendungsgrenze

ohne zentrale WW

66,71 €

86,72 €

100,06 €

120,08 €

140,09 €

20,01 €

 

 

 

 

 

 

 

Erdgas:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW

65,88 €

85,64 €

98,81 €

118,58 €

138,34 €

19,76 €

Verschwendungsgrenze

ohne zentrale WW

59,21 €

76,97 €

88,81 €

106,58 €

124,34 €

17,76 €

 

 

 

 

 

 

 

Fernwärme:

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW

87,54 €

113,80 €

131,31 €

157,58 €

183,84 €

26,26 €

Verschwendungsgrenze

ohne zentrale WW

80,88 €

105,14 €

121,31 €

145,58 €

169,84 €

24,26 €

 

 

 

 

 

 

 

Wärmepumpe

 

Verschwendungsgrenze

einschl. WW

90,04 €

117,05 €

135,06 €

162,08 €

189,09 €

27,01 €

Verschwendungsgrenze

ohne zentrale WW

81,29 €

105,68 €

121,94 €

146,33 €

170,71 €

24,39 €

 

 Die in der Dienstanweisung vom 20.12.2019 vorhandenen Werte der Tabelle in der Ziffer 2 Festsetzung der angemessenen Heizkosten ab dem 01.01.2020“ werden durch die Werte aus der obigen Tabelle ab dem 01.01.2021 ersetzt.

 

 

Besitzstandswahrung:

Sollte in einem Einzelfall in der Vergangenheit eine Entscheidung (z.B. eine höhere Heizkostenvorauszahlung aus dem Vorjahr) getroffen worden sein, die günstiger als die Werte in dieser Regelung ist, hat der Leistungsbezieher einen zu wahrenden Besitzstand. Die ursprüngliche Leistung wird bis zur Vorlage der nächsten Heizkostenabrechnung weiterbewilligt.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Familien- und Integrationssenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung.

 

  1.    Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat stimmt dem Bericht der Verwaltung zu und beschließt, die in der Tabelle aufgeführten Werte als angemessene Heizkosten ab 01.01.2021 im SGB II und SGB XII anzuerkennen.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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