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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4033-51

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Förderung in Kindertagespflege erfolgt gemäß § 23 SGB VIII. Die Förderung ist in der Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP) geregelt. Für die Förderung in Kindertagespflege werden gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII Kostenbeiträge auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP-KB) festgesetzt. Beide Satzungen wurden durch den Stadtrat am 21.02.2018 beschlossen und sind zum 01.04.2018 in Kraft getreten.

 

Es besteht aus rechtlicher Sicht die Notwendigkeit die bestehende SaFöKiTP zu ändern. § 23 Abs. 2 und Abs. 2 a SGB VIII regelt die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Diese umfasst u.a. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson. Die rechtliche Notwendigkeit resultiert aus der Rechtsprechung der letzten Jahre zum Thema „laufende Geldleistung“. Darüber hinaus ist die Regionalgruppe Bamberg der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V. mit dem Wunsch einer Verbesserung bestehender Regelungen an die Stadt Bamberg herangetreten.

 

Sachaufwand

Bislang orientierte sich die Sachaufwandspauschale an der Betriebsausgabenpauschale aus dem Steuerrecht. Die Rechtsprechung fordert jedoch eine nachvollziehbare, ordnungsgemäße und sachgerechte Kalkulation entsprechend der örtlichen Gegebenheiten. Das Stadtjugendamt hat daher für die Stadt Bamberg auf Grundlage einer entsprechenden Kalkulation eine Sachaufwandspauschale ermittelt. Diese setzt sich aus Raumkosten, Verpflegungskosten und sonstigen Kosten zusammen.


Anerkennungsbetrag

Der Anerkennungsbetrag für die Förderleistung orientierte sich bislang am Basiswert, welcher Berechnungsgrundlage für die kindbezogene Förderung (kbF) nach dem BayKiBiG ist. Diese Handhabung ist nach rechtlicher Auffassung nicht mehr zulässig. Eine Orientierung an der Vergütung für das erzieherische, pädagogische Personal, das in Kindertagesstätten eine entsprechende Förderleistung erbringt, ist rechtlich möglich und sinnvoll. Das Stadtjugendamt greift daher auf Tabellenentgelte des TVöD-SuE zurück.

 

Qualifizierungszuschlag

Der Qualifizierungszuschlag ist Voraussetzung für die kbF. Er erhöht den Anerkennungsbetrag um einen Prozentsatz X. Bislang wurde für Tagespflegepersonen, die pädagogische Fachkräfte sind, ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 30 Prozent (Stufe 2), im Übrigen in Höhe von 20 Prozent (Stufe 1) gewährt. Mit der Neufassung der Satzung hat das Stadtjugendamt einen Qualifizierungszuschlag in Höhe von 15 Prozent (Stufe 1) und 25 Prozent (Stufe 2) festgelegt.

 

Differenzierung Kinder unter 3 Jahre/über 3 Jahre

Bei den Bestandteilen Sachaufwandspauschale und Anerkennungsbetrag wurde bislang zwischen der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren und Kindern über 3 Jahren unterschieden. Im Folgemonat nach Vollendung des 3. Lebensjahres wurde das Tagespflegegeld entsprechend reduziert. Aus gesetzlicher Sicht besteht jedoch keine Notwendigkeit einer Differenzierung. Das Stadtjugendamt unterscheidet daher nicht mehr zwischen Kindern unter 3 Jahren und Kindern über 3 Jahren.

 

Ausfallzeiten ohne Kürzung

Tagespflegepersonen sind i.d.R. selbständig tätig. Bei Ausfallzeiten (z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub) besteht daher kein Anspruch auf Fortzahlung des Tagespflegegeldes. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zahlte die Stadt Bamberg bislang 20 Ausfalltage ohne Kürzung des Tagespflegegeldes fort. Das Stadtjugendamt hat in Anlehnung an die Anzahl der förderunschädlichen Schließtage von Kindertagesstätten die Anzahl der Ausfalltage ohne Kürzung auf 30 festgesetzt.

 

Bonus bei Verzicht auf private Zuzahlungen

Private Zuzahlungen seitens der Eltern sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Betreuungsangebot der öffentlich geförderten Kindertagespflege soll allen Familien unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit offenstehen. Die Stadt Bamberg gewährt daher weiterhin bei Vorlage einer Verzichtserklärung der Tagespflegeperson auf private Zuzahlungen einen Bonus in Höhe von 15 Prozent des Tagespflegegeldes.

 

Zeitpunkt der Änderung

Die Anhebung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen empfiehlt sich aus verwaltungstechnischen Gründen zum neuen KiTa-Jahr ab 01.09.2021.

 

Zusammenfassung

Die Kindertagespflege in der Stadt Bamberg hat in den letzten Jahren einen starken Zuwachs erfahren. Die Zahl der Tagespflegekinder hat sich im Vergleich zu vor 5 Jahren fast verdoppelt. Die Kindertagespflege stellt daher eine unverzichtbare Säule des Betreuungsangebotes in der Stadt Bamberg dar. Nachdem seit 01.07.2016 keine Erhöhung vorgenommen wurde, ist eine Anhebung zur Sicherstellung einer leistungsgerechten Vergütung unabdingbar. Schließlich soll der finanzielle Aspekt keinen Grund darstellen, die Tätigkeit als Tagepflegeperson aufzugeben. Die umfassende Überarbeitung erfolgte unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus fanden Anpassungen zur Verwaltungsvereinfachung für die Tagespflegepersonen und das Stadtjugendamt statt, wobei hier - nach Möglichkeit - auf die Anliegen der Regionalgruppe eingegangen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

 

 

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP) wie folgt zu beschließen

 

Satzung

über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg

(SaFöKiTP)

 

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt auf Grund der Art. 23 bis 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, der §§ 22 bis 24 und § 90 Sozialgesetzbuch, Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist und des Art. 42 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743), durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Definition der Kindertagespflege

§ 2 Förderung in Kindertagespflege

§ 3 Voraussetzungen für die Förderung

§ 4 Formen der Kindertagespflege

§ 5 Betreuungszeiten

§ 6 Laufende Geldleistung

§ 7 Kostenbeitrag

§ 8 Ersatzbetreuung

§ 9 Krankheit und Abwesenheit des Kindes

§ 10 Mitteilungspflicht der Personensorgeberechtigten

§ 11 Aufsichtspflicht und Haftung

§ 12 Unfallversicherungsschutz der Kinder

§ 13 Ende der Förderung

§ 14 Ausschluss

§ 15 In-Kraft-Treten

 

 

 

§ 1

Definition der Kindertagespflege

 

(1) Kindertagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) durch eine Tagespflegeperson in geeigneten Räumlichkeiten.

 

(2) Der Förderungsauftrag bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

 

 

§ 2

Förderung in Kindertagespflege

 

(1) Die Förderung in Kindertagespflege ist eine Aufgabe der Stadt Bamberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

 

(2) Gegenstand dieser Satzung ist die Förderung in Kindertagespflege für Betreuungszeiten von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr.

§ 3

Voraussetzungen für die Förderung

 

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe dieser Satzung setzt voraus, dass

 

  1. die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Stadt Bamberg gemäß §§ 85, 86 SGB VIII gegeben ist,

 

2. die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 SGB VIII erfüllt sind,

 

3. die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist,

 

  1. die Tagespflegeperson über die nach § 43 SGB VIII erforderliche Pflegeerlaubnis verfügt,

 

  1. dem Stadtjugendamt Bamberg ein Duplikat der geschlossenen Tagespflegevereinbarung vorliegt,

 

  1. und die Betreuung im Umfang von

 

  1. mindestens 10 Stunden wöchentlich erfolgt, oder

 

  1. mehr als 5 bis 10 Stunden wöchentlich und im unmittelbaren Anschluss an den Besuch eine Kindertagesstätte oder Schule erfolgt (sog. Ergänzungsbetreuung).

 

(2) Kindertagespflege als Kurzzeit- oder Ferienbetreuung wird grundsätzlich gefördert, wenn die Betreuung an mindestens 15 Betreuungstagen im Bewilligungszeitraum (=Kalenderjahr) erfolgt. Der Nachweis über die Anzahl und die zeitliche Lage der Betreuungstage ist dem Stadtjugendamt Bamberg jeweils zu Beginn eines Betreuungsverhältnisses bzw. zu Beginn eines Kalenderjahres vorzulegen.

 

(3) Die Förderung in Kindertagespflege erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Monat der rechtswirksamen Antragstellung. Maßgebend ist der Eingang des Antrages auf Förderung in Kindertagespflege (Buchungsbeleg) im Stadtjugendamt Bamberg.

 

(4) Für die Betreuung eigener Kinder der Tagespflegeperson ist eine Förderung in Kindertagespflege ausgeschlossen. Mit der Betreuung eigener Kinder wird die Verpflichtung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge erfüllt. Eine Vergütung hierfür ist nicht vorgesehen.

 

 

 

§ 4

Formen der Kindertagespflege

 

(1) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, in anderen geeigneten Räumlichkeiten oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten geleistet. In der Regel werden Großtagespflegestellen in anderen geeigneten Räumlichkeiten betrieben.

 

(2) Als Großtagespflegestelle wird der Zusammenschluss mehrerer Tagespflegepersonen (maximal drei regelmäßig tätige Tagespflegepersonen) zur Betreuung von maximal bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Kindern bezeichnet. Werden in der Großtagespflegestelle mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder betreut, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sein.

 

 

§ 5

Betreuungszeiten

 

(1) Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Betreuungszeiten werden nach Absprache zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson bestimmt und im Buchungsbeleg festgehalten.

(2) Es gelten folgenden Buchungskategorien:

 

  • wöchentliche Betreuung von mehr als 5 bis 10 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 10 bis 15 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 15 bis 20 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 20 bis 25 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 25 bis 30 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 30 bis 35 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 35 bis 40 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 40 bis 45 Std.
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 45 bis 50 Std.

 

Eine wöchentliche Betreuung von mehr als 50 Std. ist nicht förderfähig. Jeder wöchentlichen Buchungskategorie wird eine tägliche Buchungskategorie zugeordnet. Die tägliche Betreuungszeit errechnet sich aus dem Tagesdurchschnitt unter Annahme einer 5-Tage-Woche.

 

(3) Über Buchungszeitänderungen ist das Stadtjugendamt Bamberg umgehend mittels Buchungsbeleg zu informieren. Geht mit der Buchungszeitänderung eine Änderung der Buchungskategorie einher, wird diese lediglich für volle Kalendermonate berücksichtigt. Ausfallzeiten der Tagespflegeperson und Abwesenheitszeiten des betreuten Kindes bleiben bei der Bestimmung der Betreuungszeit außen vor.

 

(4) Wird die Kindertagespflege ohne Kostenbeteiligung der Eltern gefördert (§ 90 Abs. 4 SGB VIII), wird ohne Notwendigkeitsprüfung maximal eine wöchentliche Betreuung von mehr als 30 bis 35 Std. als förderfähig anerkannt.

 

 

§ 6

Laufende Geldleistung

 

(1) Die laufende Geldleistung umfasst

 

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,

 

  1. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Anerkennungsbetrag),

 

  1. einen Qualifizierungszuschlag,

 

  1. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

 

  1. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

Nr. 1 - Nr. 3 bilden das Tagespflegegeld im Sinne dieser Satzung. Die Höhe des Tagespflegegeldes bemisst sich in Abhängigkeit von der Buchungskategorie und ist der aktuell gültigen Fördertabelle zu entnehmen. Diese ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).

 

(2) Die Festsetzung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand erfolgt als monatliche Pauschale. Diese Pauschale beinhaltet Raumkosten, Verpflegungskosten und sonstige Kosten. Für eine wöchentliche Betreuung von mehr als 35 bis 40 Std. wird bei für die Kindertagespflege angemieteten Räumen eine Sachaufwandspauschale in Höhe von mtl. 175,00 € und bei eigenen Räumen der Tagespflegeperson eine Sachaufwandspauschale in Höhe von mtl. 156,00  gewährt.

 

 Für festangestellte Tagespflegepersonen im Haushalt der Personensorgeberechtigten (sog. Kinderfrauen) wird die Sachaufwandspauschale nicht gewährt. Über die Erstattung der tatsächlichen Kosten für den Sachaufwand entscheidet das Stadtjugendamt Bamberg im Einzelfall nach Vorlage entsprechender Nachweise.

 

(3) Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Für eine wöchentliche Betreuung von mehr als 35 bis 40 Std. wird ein Anerkennungsbetrag in Höhe von mtl. 505,00 € gewährt. Dieser Betrag orientiert sich am Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TvöD-SuE), wobei von einer Betreuung in Kindertagespflege von 5 Kindern ausgegangen wird.

 

(4) Erfüllt die Tagespflegeperson die Voraussetzungen des § 18 AVBayKiBiG wird ein Qualifizierungszuschlag gewährt. Als Kriterium zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags dient die Qualifikation der Tagespflegeperson.

 

 Ist die Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG, wird ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 25 Prozent des Anerkennungsbetrages (Stufe 2) gewährt. Im Übrigen wird ein Qualifizierungszuschlag in Höhe von 15 Prozent des Anerkennungsbetrages (Stufe 1) gezahlt.

 

(5) Private Zuzahlungen der Personensorgeberechtigten sind in der Systematik des § 23 SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Betreuungsangebot der öffentlich geförderten Kindertagespflege soll allen Familien unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit offenstehen. Bei Vorlage einer Verzichtserklärung der Tagespflegeperson auf private Zuzahlungen wird daher ein Bonus in Höhe von 15 Prozent des Tagespflegegeldes gewährt.

 

(6) Die Festsetzung der Sachaufwandspauschale (Abs. 2) und des Anerkennungsbetrages (Abs. 3) erfolgt jeweils bezogen auf eine wöchentliche Betreuung von mehr als 35 bis 40 Std. Bei der Festlegung der Sachaufwandspauschale und des Anerkennungsbetrages für die weiteren Buchungskategorien wird auf die Buchungszeitfaktoren des § 25 Abs. 1 AVBayKiBiG zurückgegriffen.

 

(7) Die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen gemäß Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 erfolgt zweckgebunden und auf Nachweis der Tagespflegeperson bzw. der Großtagespflegestelle. Jede Änderung in der Höhe der Aufwendungen ist dem Stadtjugendamt Bamberg unverzüglich anzuzeigen. Werden Vorsorgeaufwendungen seitens anderer Jugendämter erstattet, ist das Stadtjugendamt Bamberg hierüber umgehend zu unterrichten. Die Zuschüsse werden - ausgenommen der Nr. 1 - bei einer Belegung durch mehrere Jugendämter durch das erstbelegende Jugendamt gewährt. Die Erstattung erfolgt unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder nur einmal.

 

  1. Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden jährlich im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben.

 

Die Erstattung des Jahresbeitrages erfolgt nach Vorlage des Beitragsbescheides für Tagespflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Bamberg haben oder in einer Großtagespflegestelle im Stadtgebiet Bamberg tätig sind. Sofern Monate ausschließlich durch ein anderes Jugendamt belegt sind, ist die Erstattung dort zu beantragen.

 

  1. Für festangestellte Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen wird der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Aufwendungen zu der gesetzlichen Unfallversicherung werden in Höhe des Jahresbetrages gemäß Nr. 1 erstattet.

 

  1. Da sich der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status der Tagespflegeperson nicht zu Lasten der Personensorgeberechtigten auswirken soll, werden für Kinderfrauen, die im Rahmen eines Minijobs im Privathaushalt angestellt sind, abweichend der Nr. 1 - Nr. 2 der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Umlagen U1 und U2 erstattet. Erfolgt die Anstellung nicht im Rahmen eines Minijobs findet Nr. 2 Anwendung.

 

(8) Für die Betreuung in Kindertagespflege eines behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kindes wird eine erhöhte laufende Geldleistung festsetzt,

 

1. sofern ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß §§ 99 SGB IX, 53 SGB XII a.F. oder §35 a SGB VIII durch Bescheid festgestellt ist und Leistungen erbracht werden,

 

  1. die Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG ist,

 

  1. das Kind zusammen mit mindestens einem weiteren Kind, welches zumindest zeitweise gleichzeitig anwesend ist, betreut wird

 

  1. und die Tagespflegeperson maximal drei Kinder gleichzeitig (inkl. dem Kind mit Behinderung) betreut bzw. in der Großtagespflegestelle maximal sieben Kinder gleichzeitig (inkl. dem Kind mit Behinderung) betreut werden.

 

Die laufende Geldleistung wird um die Summe aus Sachaufwandspauschale, Anerkennungsbetrag und Qualifizierungszuschlag bezogen auf den jeweiligen Betreuungsumfang erhöht.

 

(9) Bei Kurzzeit- oder Ferienbetreuung wird die laufende Geldleistung als Monatsbetrag in Abhängigkeit von der Anzahl der Betreuungstage im Kalenderjahr, wie folgt gewährt:

 

  • 15 - 29 Betreuungstage:  Monatsbetrag der laufenden Geldleistung
  • 30 - 44 Betreuungstage:  2-facher Monatsbetrag der laufenden Geldleistung
  • ab 45 Betreuungstage:  3-facher Monatsbetrag der laufenden Geldleistung

 

(10) Fällt der erste reguläre Betreuungstag nicht auf den ersten Arbeitstag (Montag - Freitag) eines Monats, wird ein anteiliges Tagespflegegeld entsprechend dem Verhältnis der belegten Arbeitstage zu den gesamten Arbeitstagen des jeweiligen Monats gezahlt. Das errechnete Tagespflegegeld ist auf volle Euro aufzurunden. Gleiches gilt, wenn die Förderung in Kindertagespflege nicht zum letzten Arbeitstag eines Monats endet.

 

(11) Wurde eine Eingewöhnung vereinbart, wird für diese Zeit eine laufende Geldleistung gewährt. Der Berechnung des Tagespflegegeldes werden die tatsächlichen Betreuungsstunden der Eingewöhnung zu Grunde gelegt. Diese sind entsprechend zu dokumentieren und umgehend nach Abschluss der Eingewöhnung im Stadtjugendamt Bamberg vorzulegen. Bezogen auf die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit an den Eingewöhnungstagen wird des Tagespflegegeld entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betreuungstage zu den gesamten Arbeitstagen des jeweiligen Monats berechnet. Das errechnete Tagespflegegeld ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(12)  Da die Tagespflegeperson i.d.R. selbständig tätig ist, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Tagespflegegeldes bei Ausfallzeiten (z.B. Krankheit, Urlaub, sonstige Abwesenheit). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird von einer Rückforderung des Tagespflegegeldes im Umfang von bis zu 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr abgesehen. Beginnt oder endet die Tätigkeit als Tagespflegeperson im Laufe eines Kalenderjahres, verringert sich die Zahl der Ausfalltage ohne Kürzung des Tagespflegegeldes um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat in dem die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Heiligabend und Silvester werden nicht als Arbeitstage berücksichtigt. Für festangestellte Tagespflegepersonen findet Satz 1 analog Anwendung.

 

(13) Die Auszahlung der laufenden Geldleistung erfolgt zum Monatsende.

 

 

§ 7

Kostenbeitrag

 

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für die Förderung in Kindertagespflege erfolgt auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg.

 

 

§ 8

Ersatzbetreuung

 

Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Die Gewährleistung der Ersatzbetreuung in der Stadt Bamberg erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Caritasverband für die Stadt Bamberg und den Landkreis Forchheim e.V.. Großtagespflegestellen verfügen in der Regel über eigene Ersatzbetreuungspersonen.

 

 

§ 9

Krankheit und Abwesenheit des Kindes

 

(1) Kinder, die an einer Krankheit i.S.d. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erkrankt sind, bei denen der Verdacht darauf besteht oder die an Krätzmilben oder Läusebefall leiden, dürfen nicht in Kindertagespflege betreut werden. Eine Betreuung in Kindertagespflege darf erst wieder erfolgen, wenn nach Urteil eines Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

 

(2) Die Personensorgeberechtigten eines erkrankten Kindes sind verpflichtet, die Tagespflegepersonen insbesondere bei Auftreten übertragbarer Krankheiten umgehend hierüber in Kenntnis zu setzen und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitzuteilen.

 

(3) Bei zusammenhängender Krankheit des Kindes oder sonstigen von der Familie veranlassten Abwesenheitszeiten entfällt das Tagespflegegeld nach der 4. Fehlzeitwoche. Das Stadtjugendamt Bamberg ist umgehend seitens der Personensorgeberechtigten zu unterrichten. § 6 Abs. 10 gilt entsprechend.

 

 

§ 10

Mitteilungspflicht der Personensorgeberechtigten

 

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Stadtjugendamt Bamberg umgehend über Änderungen in den Verhältnissen (z.B. Umzug, zusammenhängende Krankheitszeit des Kindes von mehr als 4 Wochen, Änderung der Betreuungszeiten, Betreuungsende) zu unterrichten.

 

(2) Kommen die Personensorgeberechtigten vorsätzlich oder fahrlässig ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstandenen Schades verpflichtet.

 

 

 

 

§ 11

Aufsichtspflicht und Haftung

 

(1) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Tagespflegeperson und endet mit seiner Übergabe an die Personensorgeberechtigten. Die bloße Anwesenheit der Personensorgeberechtigten beendet die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson nicht.

 

(2) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zu der Tagespflegeperson und dem Heimweg zu sorgen. Kinder nach Vollendung des siebten Lebensjahres dürfen ausschließlich bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten allein zu der Tagespflegeperson bzw. nach Hause gehen.

 

 

§ 12

Unfallversicherungsschutz der Kinder

 

(1) Kinder sind während der Betreuung durch eine geeignete Tagespflegeperson i.S.d. § 23 SGB VIII kraft Gesetz unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Bayerische Landesunfallkasse. Die gesetzliche Unfallversicherung der Kinder ist für Personensorgeberechtigte und Tagespflegepersonen kostenlos.

 

(2) Versichert sind Kinder während des Aufenthaltes bei der Tagespflegeperson, auf dem Weg zu der Tagespflegeperson und auf dem Heimweg. Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten statt, besteht Unfallversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Kindes durch die Tagespflegeperson und endet mit seiner Übergabe an die Personensorgeberechtigten.

 

(3)      Das Stadtjugendamt Bamberg ist über Unfälle umgehend zu informieren.

 

 

§ 13

Ende der Förderung

 

(1)      Mit dem Ende der Tagespflegevereinbarung endet die Förderung in Kindertagespflege. Besteht seitens der Vertragspartner Uneinigkeit über das Vertragsende, endet die Förderung spätestens mit Ablauf des Tages, an welchem Tagespflegeleistungen für das betroffene Kind letztmalig erbracht werden. Das Stadtjugendamt Bamberg ist von der Tagespflegeperson über die Beendigung der Kindertagespflege umgehend schriftlich zu unterrichten.

 

(2) Die Stadt Bamberg hat gegenüber der Tagespflegeperson einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Geldleistungen.

 

 

§ 14

Ausschluss

 

(1) Ein Kind kann von der Betreuung in Kindertagespflege ausgeschlossen werden, wenn

 

  1. es wiederholt unentschuldigt gefehlt hat,

 

  1. es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

 

  1. oder es aufgrund von schweren Verhaltensstörungen sich oder Andere gefährdet.

 

Die Tagespflegeperson hat in diesen Fällen das Stadtjugendamt Bamberg umgehend zu informieren. Die Entscheidung über den Ausschluss treffen Tagespflegeperson und Stadtjugendamt Bamberg zusammen.

 

(2) Ein Kind kann von der Betreuung in Kindertagespflege ausgeschlossen werden, wenn die Beitragsschuldner trotz Mahnung mit einer angemessenen Fristsetzung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.

 

(3) Die Personensorgeberechtigten sind vor dem Ausschluss zu hören.

 

 

§ 15

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg vom 01.04.2018 außer Kraft.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von ca. 27.000 , für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Sachkosten: ca. 76.000 €, Personalkosten: -

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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