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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4034-51

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Die Förderung in Kindertagespflege erfolgt gemäß § 23 SGB VIII. Die Förderung ist in der Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP) geregelt. Für die Förderung in Kindertagespflege werden gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII Kostenbeiträge auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP-KB) festgesetzt. Beide Satzungen wurden durch den Stadtrat am 21.02.2018 beschlossen und sind zum 01.04.2018 in Kraft getreten.

 

Mit der Änderung der Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP) ist auch eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP-KB) angezeigt.

 

Voraussetzung für die kindbezogene Förderung (kbF) ist, dass die Elternbeteiligung auf maximal der 1,5-fachen Höhe des staatlichen Anteils der kbF begrenzt ist. Bislang erfolgte die Kostenbeteiligung der Eltern in der 1,3-fachen Höhe des staatlichen Anteils der kbF unter Anwendung des endgültigen Basiswertes 2017. In der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP-KB) wird dieser Faktor auf 1,35 angehoben und der vorläufigen Basiswert 2021 zu Grunde gelegt.

 

Die Anhebung des Kostenbeitrages der Eltern empfiehlt sich aus verwaltungstechnischen Gründen zum neuen KiTa-Jahr ab 01.09.2021.

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt vom Sitzungsvortrag der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg (SaFöKiTP-KB) wie folgt zu beschließen:

 

Satzung

über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung

in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg

(SaFöKiTP-KB)

 

 

Vom

 

Auf Grund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, des § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist und des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Beitragspflicht

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

§ 4 Entstehen, Berechnung und Fälligkeit des Kostenbeitrages

§ 5 Erlass des Kostenbeitrages

§ 6 Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht der Personensorgeberechtigten

§ 7 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Beitragspflicht

 

Die Stadt Bamberg erhebt für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege auf Grundlage des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

 

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

 

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind, für welches die Förderung in Kindertagespflege gewährt wird, zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

 

(2) Personensorgeberechtigte, Erziehungsberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen, für das Kind die Förderung in Kindertagespflege beantragen und eine Tagespflegevereinbarung geschlossen haben, treten an die Stelle der Eltern.

 

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Beitragsmaßstab und Beitragssatz

 

(1)     Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages bemisst sich in Abhängigkeit von der im Buchungsbeleg festgelegten Betreuungszeit. Es gelten die Buchungskategorien i.S.d. § 5 der Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg. Jeder Buchungskategorie wird ein pauschalierter Kostenbeitrag zugeordnet. Darüber hinaus wird für eine wöchentliche Betreuung von bis zu 5 Std. (während der Zeit der Eingewöhnung) ein Kostenbeitrag festgesetzt.

 

(2)     Die Kostenbeiträge sind gestaffelt. Es werden monatliche Kostenbeiträge in folgender Höhe erhoben:

 

  • wöchentliche Betreuung von bis zu 5 Std.   in Höhe von   43 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 5 bis 10 Std.  in Höhe von   86 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 10 bis 15 Std.  in Höhe von 129 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 15 bis 20 Std.  in Höhe von 172 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 20 bis 25 Std.  in Höhe von 214 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 25 bis 30 Std.  in Höhe von 257 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 30 bis 35 Std.  in Höhe von 300 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 35 bis 40 Std.  in Höhe von 343 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 40 bis 45 Std.  in Höhe von 386 
  • wöchentliche Betreuung von mehr als 45 bis 50 Std.  in Höhe von 429 

 

(3) Die Höhe des Kostenbeitrages orientiert sich nach Maßgabe des Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG an dem durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bekanntgegebenen Basiswert der kindbezogenen Förderung.

 

§ 4

Entstehen, Berechnung und Fälligkeit des Kostenbeitrages

 

(1) Die Beitragspflicht entsteht erstmalig in dem Monat, in dem die Förderung in Kindertagespflege beginnt. Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats. Sie entfällt mit dem Ende der Förderung in Kindertagespflege.

 

(2) Bei Kurzzeit- oder Ferienbetreuung wird der Kostenbeitrag als Monatsbetrag in Abhängigkeit von der Anzahl der Betreuungstage im Kalenderjahr, wie folgt festgesetzt:

 

  • 15 - 29 Betreuungstage: Monatsbetrag des Kostenbeitrages
  • 30 - 44 Betreuungstage: 2-facher Monatsbetrag des Kostenbeitrages
  • ab 45 Betreuungstage:  3-facher Monatsbetrag des Kostenbeitrages

 

(3) Fällt der erste reguläre Betreuungstag nicht auf den ersten Arbeitstag (Montag - Freitag) eines Monats, wird für diesen Monat ein anteiliger Kostenbeitrag entsprechend dem Verhältnis der belegten Arbeitstage zu den gesamten Arbeitstagen des jeweiligen Monats erhoben. Der errechnete Kostenbeitrag ist auf volle Euro aufzurunden. Gleiches gilt, wenn die Förderung in Kindertagespflege nicht zum letzten Arbeitstag eines Monats endet.

 

(4) Wurde eine Eingewöhnung vereinbart, wird für diese Zeit ein Kostenbeitrag festgesetzt. Der Berechnung des Kostenbeitrages werden die tatsächlichen Betreuungsstunden der Eingewöhnung zu Grunde gelegt. Bezogen auf die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit an den Eingewöhnungstagen wird der Kostenbeitrag entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betreuungstage zu den gesamten Arbeitstagen des jeweiligen Monats berechnet. Der errechnete Kostenbeitrag ist auf volle Euro aufzurunden.

 

(5) Bei zusammenhängender Krankheit des Kindes oder sonstigen von der Familie veranlassten Abwesenheitszeiten entfällt die Beitragspflicht nach der 4. Fehlzeitwoche. Das Stadtjugendamt Bamberg ist umgehend seitens der Personensorgeberechtigten zu unterrichten. Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(6) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt mittels Bescheid. Der monatliche Kostenbeitrag wird jeweils zum Ersten des Monats, frühestens aber mit Bekanntgabe des Bescheides, fällig und ist innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit auf das im Bescheid genannte Konto der Stadt Bamberg zu zahlen.

 

§ 5

Erlass des Kostenbeitrages

 

Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern bzw. dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

 

§ 6

Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht der Personensorgeberechtigten

 

(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet das Stadtjugendamt Bamberg umgehend über Änderungen in den für die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen zu unterrichten. Bei Erlass des Kostenbeitrages besteht die Verpflichtung das Stadtjugendamt Bamberg umgehend über Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu informieren und entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen.

 

(2) Kommen die Personensorgeberechtigten vorsätzlich oder fahrlässig ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstandenen Schades verpflichtet.

 

§ 7

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg vom 01.04.2018 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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