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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4053-R3

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Einzelhandel (außer Lebensmittel) und Gastronomie sind die vom nun bereits seit Monaten andauernden Lockdown am stärksten betroffenen Unternehmen. Weder „to Go“ noch Lieferservices oder „Click&Collect“ Angebote können die dramatischen Umsatzverluste wettmachen. Die Wirtschaftsförderung hat mit Unterstützung der Fachämter oder in Zusammenarbeit mit dem Stadtmarketing bereits letztes Jahr verschiedene Maßnahmen angestoßen und umgesetzt. Auch für die Wintermonate war dem Stadtrat ein Maßnahmenpaket vorgelegt worden, das dann aufgrund der steigenden Inzidenzzahlen und dem darauf folgenden Lockdown nicht zur Anwendung kam.

 

Während der nicht-systemrelevante Einzelhandel ab dem 8. März wieder öffnen darf in Abhängigkeit von der 7-Tages-Inzidenz entweder mit Kundenverkehr (ein Kunde pro 10 Quadratmetern bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, bei größeren Verkaufsflächen ein Kunde pro 20 Quadratmeter) oder nach vorheriger Terminvereinbarung – wird für die Gastronomie eine Öffnung im Außenbereich ab dem 22. März in Aussicht gestellt. Doch auch hier wird sich die Öffnung an den 7-Tages-Inzidenzen orientieren.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Wirtschaftsförderung gerade dabei Maßnahmen, die insbesondere Einzelhandel und Gastronomie dabei unterstützen sollen, mit erlaubter Öffnung finanziell wieder Fuß zu fassen, vorzubereiten, zu prüfen und soweit möglich auch schon umzusetzen. Die mit den Maßnahmen verbundenen Erleichterungen für die Unternehmen sollen dabei mit den zwei klassischen Mitteln Kosteneinsparung und Umsatzsteigerung erreicht werden.

 

Aufgrund der bereits erfolgten bzw. unmittelbar anstehenden Öffnungen sollen die Maßnahmen schnellstmöglich begonnen werden. Von daher erfolgt die Behandlung der dringendsten Maßnahmen bereits in der heutigen Sitzung und nicht erst in der Sondersitzung Wirtschaft am 28.4.2021.

 

Auch seitens der Fraktionen liegen eine Reihe von Anträgen zur Unterstützung von Einzelhandel und Gastronomie vor (s. Anlagen 1-6):

 

  1. Antrag der CSU-BA-Fraktion vom 10.02.2021 (Sondergenehmigung von Pop-Up-Flächen);
  2. Antrag der FW-BuB-FDP-Fraktion vom 18.02.2021 (Stärkung des Einzelhandels und Belebung der Innenstadt);
  3. Antrag der CSU-BA-Fraktion vom 22.02.2021 (Unterstützung Einzelhandel und Gastronomie);
  4. Antrag der CSU-BA-Fraktion vom 23.02.2021 (Unterstützung des Einzelhandels durch Aufsteller);
  5. Antrag der SPD-Fraktion vom 02.03.2021 (Kostenfreie Genehmigung von Außenflächen für Gastronomie und Handel);
  6. Antrag der CSU-BA-Fraktion vom 08.03.2021 (Heizgeräte im Außenbereich).

 

Teilweise verursachen diese Anträge Kosten, ohne dass hierzu ein Deckungsvorschlag unterbreitet wurde. Nachdem die in den Anträgen gemachten Vorschläge jedoch in engem Zusammenhang mit den Ideen der Verwaltung stehen, werden diese im Folgenden trotz der fehlenden Deckung mitbehandelt.

 

 

  1. Erweiterung der Sondernutzungsflächen bis 31.12.2021

 

Sowohl die Gastronomie als auch der Einzelhandel nutzen den öffentlichen Raum, um dort Freischankflächen zu schaffen oder zusätzlichen Platz für Warenständer u. ä. zu erhalten. Vor dem Hintergrund der Pandemie und den einzuhaltenden Hygieneregeln kommen diesen Flächen eine besondere Bedeutung zu. Erlauben sie doch das sichere Bewirten von Gästen unter freiem Himmel als auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche der oft kleinteiligen Läden, in denen Abstandsregeln kaum einzuhalten sind. Doch auch die vorhandenen Flächen sind oftmals zu klein, um die gesamte Bestuhlung bzw. alle Warenständer so aufzustellen, dass die Abstandsflächen eingehalten werden können. Vor diesem Hintergrund sollen die Flächen auf Anfrage der Gastronomie oder des Einzelhandels erweitert werden können, soweit dies aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort möglich ist.

 

Die Bamberger Gastronomie erhielt bereits 2020 mit der Öffnung der Außenbereiche am 11. Mai die Möglichkeit, ihre bisher genehmigten Freischankflächen mittels formloser Anfrage zu erweitern. Ziel war, trotz geltender Abstandsregeln und beschränkter Öffnungszeiten möglichst viele der ursprünglichen Sitzplätze zu erhalten. Voraussetzung für eine Erweiterung war u.a., dass eine bereits genehmigte Freischankfläche existiert und, dass trotz Erweiterung die Rettungs-, Geh- und Radwege freigehalten werden. Diese Maßnahme war ein großer Erfolg (insgesamt waren 38 Duldungen ausgesprochen worden) und soll nun auch für das gesamte Jahr 2021 den Bamberger Gastronomiebetrieben als auch erstmals dem Einzelhandel angeboten werden.

 

Analog zur Vorgehensweise im letzten Jahr soll die Vorprüfung von entsprechenden Anfragen der Unternehmen durch die Wirtschaftsförderung erfolgen, die straßenverkehrsrechtliche Prüfung und Entscheidung über eine Duldung erfolgt dann durch das Straßenverkehrsamt. Für den Fall, dass die Sandkerwa 2021 stattfinden kann, muss die Duldung der erweiterten Freischankflächen in diesem Zeitraum ausgesetzt werden.

 

Um die Zeit bis zur Öffnung sinnvoll zu nutzen, wurden die Gastronomen bereits jetzt aufgefordert, ihren Erweiterungsbedarf zu melden. An den Einzelhandel ging eine gleichlautende Nachricht.

 

Die Verwaltung wird noch vor der Sommerpause berichten, wie viele Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe eine Erweiterung der Sondernutzungsflächen beantragt haben und wie viele davon genehmigt werden konnten.

 

 

  1. Senkung der Gebühren für Sondernutzungsflächen

 

Während der Corona-Pandemie konnten bisher weder die Gastronomie noch der Einzelhandel einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil aus ihren Sondernutzungsflächen auf öffentlichem Verkehrsgrund ziehen. Durch die verordneten Infektionsschutzmaßnahmen kann faktisch ein Großteil der erlaubten Sondernutzung nicht in Anspruch genommen werden, obwohl hierfür eine unveränderte Sondernutzungsgebühr zu entrichten ist. Auch ist derzeit nicht absehbar, ob und in welchen Umfang die pandemiebedingten Einschränkungen wieder aufgehoben werden. In jedem Fall ist aus Sicht der Verwaltung damit zu rechnen, dass zumindest im aktuellen Jahr 2021 aufgrund der weiterhin gebotenen Einhaltung der Abstandsregeln von den genehmigten Flächen nur ein Bruchteil tatsächlich von den Unternehmen genutzt werden kann.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt und geboten, die Höhe der Sondernutzungsgebühren für Freischankflächen und Warenverkaufseinrichtungen zu reduzieren. Die Verwaltung schlägt hierzu eine pauschale Reduktion um 50 % vor, und zwar rückwirkend ab Jahresbeginn für das gesamte Jahr 2021. Damit wären zwar Einnahmeausfälle für den städtischen Haushalt in Höhe voraussichtlich von rd. 70.000 € verbunden, doch kann aus Sicht der Verwaltung nur so der tatsächlich beschränkten Nutzbarkeit der Sondernutzungsflächen für die durch die Pandemie wirtschaftlich bedrängten Unternehmen Rechnung adäquat getragen werden. Zur Deckung für den erwarteten Einnahmeausfall durch die Gebührenreduktion wird vorgeschlagen, die nicht benötigten Ausgabemittel bei der HSt. 61500.96040 (Vorbereitende Untersuchungen „Tor zur südlichen Kernstadt“) heranzuziehen.

 

Ergänzend sei angemerkt, dass ein vollständiger pauschaler Erlass der Sondernutzungsgebühren rechtlich nicht zulässig wäre (Vorgaben Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in Verbindung mit Bayrischen Kostengesetz). Ein möglicher Erlass von Sondernutzungsgebühren wäre grundsätzlich nur nach den Regeln des § 227 Abgabenordnung (AO) zu beurteilen. Diese Billigkeitsmaßnahmen können jedoch nur im Einzelfall und auf konkreten Antrag hin angewendet werden, nicht im Rahmen einer pauschalen Ermäßigungsregelung. Entsprechende Antragsstellungen bleiben jedoch weiterhin unbenommen.

 

Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich konkret nach der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 13.11.2006, geändert durch Satzung vom 05.11.2009. Die angedachte pauschale Reduktion um 50 % erfordert daher zwingend eine Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung. Eine entsprechende Änderungssatzung ist im Beschlussantrag unter Ziffer 9 zur Beschlussfassung vorgesehen.

 

Da ein automatisches Wieder-In-Kraft-Setzen der bisherigen Sondernutzungsgebühren mit Ablauf des Jahres 2021 nicht möglich ist, ist gleichzeitig eine weitere Änderungssatzung mit Rücknahme der Gebührenreduktion auf den Weg zu bringen (Ziffer 10 Beschlussantrag).

 

 

  1. Ersatzflächen für Gastronomie und Einzelhandel

 

Für die Gastronomie wurde diese Idee bereits letztes Jahr für verschiedene Flächen im Stadtgebiet (Maxplatz, Fläche des Bauernmarktes an der Nördlichen Promenade) diskutiert. Ein Hauptgrund für die Nicht-Umsetzung war, dass die Gastronomen i. d. R. nicht über einen hierzu notwendigen Kühl- / Verkaufswagen verfügen. Ein weiterer Hinderungsgrund waren Anwohnerparkplätze, die nicht verlegt werden konnten. Ein Beispiel für eine erfolgreiche Umsetzung war die Cocktailbar des „Schwarzen Schafs“ auf der Wiese unterhalb des Spezial-Kellers. Dort waren jedoch – im Gegensatz zur Innenstadt – alle notwendigen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen gegeben.

 

Sofern weitere konkrete Ideen Seitens der Gastronomen vorgelegt werden, werden diese auf jeden Fall vom Amt für Wirtschaft in Zusammenarbeit mit den Fachämtern einzeln geprüft.

 

Für den Einzelhandel war letztes Jahr ebenfalls bereits diskutiert worden, ob diesen nicht eine zusätzliche Verkaufsfläche außerhalb ihres Ladens angeboten werden sollte. Diese Idee war allerdings wieder verworfen worden, nachdem aus dem Einzelhandel die Rückmeldung kam, dass ein zusätzlicher Verkaufsstand, der nicht unmittelbar an das Geschäft angrenzt, sowohl einen großen organisatorischen Aufwand bedeutet, als auch zusätzliche Personalkosten, die den zusätzlichen Umsatz aufzehren würden.

 

Verwaltungsrechtlich können diese zusätzlichen Verkaufsflächen auch nicht als Markt organisiert werden, da dieser weder im Sinne einer marktrechtlichen Einzelfestsetzung nach der Gewerbeordnung noch in Anlehnung an die Marktsatzung genehmigungsfähig wäre. Eine solche Veranstaltung erfüllt in keiner der einschlägigen Rechtsvorschriften alle nötigen Tatbestandsmerkmale, um diesen nach den dortigen Rechtsnormen zu bewilligen. Gleichwohl erscheint es denkbar, einen solchen Markt als „Informations-/ Präsentationsveranstaltung“ über den Weg einer Sondernutzung genehmigen zu lassen. Dafür müsste ein ausführliches Konzept erstellt und dieses dem zuständigen Fachamt zur Beurteilung vorgelegt werden.

 

Bevor diese Idee weiterverfolgt wird, sollte sie nochmals mit dem Einzelhandel besprochen werden. Denn eine solche Veranstaltung wird nur dann erfolgreich sein, wenn sich ausreichend Händler*innen finden, die teilnehmen möchten. Ferner muss eine solche Veranstaltung entsprechend beworben werden und es sollten neben dem reinen Verkauf auch besondere Aktionen stattfinden, um die Attraktivität zu steigern. Dies widerspricht jedoch den aktuellen Hygieneregeln, nach denen alles zu vermeiden ist, was Menschenansammlungen fördert. Letztendlich ist die Umsetzung dieser Idee auch davon abhängig, wann und unter welchen Rahmenbedingungen Veranstaltungen im Jahr 2021 wieder stattfinden können.

 

Die Verwaltung wird noch vor der Sommerpause berichten, wie viele Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe eine Ersatzfläche beantragt haben und wie viele davon genehmigt werden konnten.

 

 

  1. Werbeaufsteller

 

In der Stadt Bamberg wird das Aufstellen von Werbeaufstellern normalerweise nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Neueröffnungen oder Jubiläumsaktionen für einen befristeten Zeitraum erlaubt. Zur Unterstützung im Coronajahr 2020 wurde den Unternehmen angeboten, einen Werbeaufsteller nach einer Prüfung (Rettungs-, Geh- und Radwege müssen freigehalten werden) bis zum Jahresende 2020 zu dulden. Die anfallenden Sondernutzungsgebühren wurden ab der Duldung erhoben. Diese Duldung wurde bereits für das Jahr 2021 bis zum 30.06.2021 mit einer halbjährigen Sondernutzungsgebühr verlängert.

 

Allen Gewerbetreibenden pauschal die Nutzung eines Werbeaufstellers zu erlauben, hält die Verwaltung nicht für zielführend. Ein „Meer“ an Aufstellern, die den Passanten „im Weg herumstehen“, wäre das Ergebnis. Die Beschränkung auf einen kurzen Zeitraum wird ebenfalls nicht als sinnvoll erachtet, da sich die Anschaffung für die Gewerbetreibenden nur dann lohnt, wenn der Werbeaufsteller oder Passantenstopper dauerhaft oder wenigstens für einen längeren Zeitraum genutzt werden kann. Die Informationen zu „Click & Collect“ oder Ähnlichem können - wie momentan auch praktiziert – publikumswirksam auch an Schaufenster und Türen angebracht werden.

  1. Senkung der Straßenreinigungsgebühren für Gewerbetreibende

Die Straßenreinigung unterliegt als kostenrechnende Einrichtungen den Anforderungen des Kommunalabgabenrechts. Demnach sind die Kosten der Straßenreinigung zwingend durch Benutzungsgebühren zu decken (Kostendeckungsprinzip). Gleichzeitig muss die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Äquivalenzprinzip) und gleiche Leistungsinanspruchnahme gleich behandelt werden (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz). Um dies sicher zu stellen, wird als Maßstab die mit der Reinigungshäufigkeit gewichteten Frontmeter herangezogen. Dieser Maßstab ist rein objektbezogen, differenziert also nicht nach Nutzung des Objektes.

Darüber hinaus ist eine Gebührensenkung für Gewerbebetriebe auch deshalb unmöglich, da Gebührenschuldner nicht der Gewerbebetrieb, sondern der Grundstückseigentümer ist, welche nicht identisch sein müssen. Wer im Innenverhältnis Grundstückseigentümer – Gewerbebetrieb letztlich in welcher Höhe die Gebühr trägt, ist der Stadt nicht bekannt, sodass nicht bekannt ist, in welcher Höhe für welches Objekt die Gebühr gesenkt werden müsste.

Insgesamt lässt sich die vorgeschlagene Senkung der Straßenreinigungsgebühren weder rechtlich noch praktisch umsetzen.

 

 

  1. Senkung der Gewerbemieten in städtischen Immobilien

 

Von einer generellen Senkung der Gewerbemieten in städtischen Immobilien sollte aus Sicht der Verwaltung abgesehen werden, da die individuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sich jeweils deutlich unterscheiden und eine pauschale Mietsenkung dabei nicht sachgerecht wäre. Dafür können betroffene Unternehmen im Bedarfsfall aber einen schriftlichen Antrag auf Stundung stellen. Dieser wird im Einzelfall wohlwollend geprüft und in der Regel werden die Stundungen unentgeltlich gewährt. Ferner werden mit den Mieter*innen direkt Rückzahlungspläne - basierend auf den individuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten - vereinbart.  Sollte es darüber hinaus im Einzelfall durch die Mietzahlungen zu einer existenzbedrohenden Situation kommen, wird die Verwaltung individuell mit den betreffenden Mieter*innen weitere Lösungen in Betracht ziehen.

 

 

  1. Gutscheine für den lokalen Einzelhandel und die Gastronomie

 

Gutscheine sind ein geeignetes Mittel zur Stärkung des lokalen Handels und der Gastronomie. Der Konzern Stadt Bamberg inklusive ihrer Tochterunternehmen wird daher - wie schon im vergangenen Jahr -  an Gäste und bei Jubiläen an Mitarbeiter bevorzugt CITY SCHEXS und Gastronomiegutscheine verschenken.

 

 

 

  1. Heizgeräte im Außenbereich

 

Den Gastronomen ist eine Öffnung der Außenflächen inzidenzabhängig frühestens ab 22. März in Aussicht gestellt. Da es im Frühjahr am späteren Nachmittag und am Abend noch sehr kühl sein kann, soll der Gastronomie die Möglichkeit einer Beheizung der ihnen zugesprochenen Freischankflächen (=genehmigte Fläche plus geduldete Erweiterung) durch Heizpilze und anderen Heizungen ausnahmsweise und befristet bis zum 31.05.2021 ermöglicht werden. Eine entsprechende Regelung war bereits im Oktober letzten Jahres vom Stadtrat für die Wintersaison 2020/2021 beschlossen worden, kam aber aufgrund des Lockdowns nicht zur Anwendung.

 

Tatsächlich existieren vielfältige technisch zugelassene Möglichkeiten zur „Beheizung“ bzw. „Erwärmung“ von Außenflächen (z.B. gasbetriebene Heizpilze, elektrische Heizstrahler etc.). Ebenso unterscheiden sich aber auch die tatsächlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten der Gastronomiebetriebe vor Ort. Vor diesem Hintergrund möchte die Verwaltung den Gastronomiebetrieben bewusst den notwendigen Freiraum bei der Wahl der konkreten Art der „Beheizung“ einräumen (unter zwingender Beachtung der jeweiligen Herstellerangaben sowie der Verordnung zur Verhütung von Bränden).

 

Die befristete Zulassung von Heizpilzen und anderen Heizungen im Außenbereich hat aufgrund des Energieverbrauchs der Geräte negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Den Gastronomen soll daher explizit empfohlen werden, für die Nutzung der energieintensiven Heizpilze Ökostrom einzusetzen, diese nur zu verwenden, wenn Gäste anwesend sind und insbesondere die Heizpilze nur zu leihen oder zu leasen, da aus der jetzigen Ausnahmesituation nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Heizpilze auch in Zukunft zugelassen werden.

 

 

  1. Rückzahlung der Darlehen aus dem Bamberger Rettungsschirm

 

Der Bamberger Rettungsschirm wurde noch vor den ersten finanziellen Hilfen von Bund und Land zusammen mit dem Landkreis Bamberg im März 2020 initiiert. Das Volumen des Bamberger Rettungsschirm belief sich auf je 1,5 Millionen Euro für Stadt und Landkreis Bamberg und sollte kurzfristig die Liquidität der Bamberger Unternehmen sichern. Bei einer Laufzeit von einem Jahr konnten Unternehmen Darlehen bis zu 20.000 € beantragen. Von insgesamt 144 eingegangen Anträgen von Bamberger Unternehmen konnten 119 Anträge bewilligt und ausgezahlt werden; der Rettungsschirm ist damit ausgeschöpft.

 

Nachdem bereits im Herbst einige Anfragen zur Verlängerung der Rückzahlungsfrist der Darlehen aus dem Bamberger Rettungsschirm an die Wirtschaftsförderung herangetragen wurden, wurde im Rahmen der Vollsitzung am 28.10.2020 beschlossen, dass eine Fristverlängerung um ein weiteres Jahr (bis 2022) möglich ist.

 

Allerdings wurden seit dem 2. November 2020 die Maßnahmen aufgrund der steigenden Infektionszahlen wieder verschärft und mündeten am 16. Dezember 2020 in einem weiteren „harten Lockdown“, der insbesondere für Handel (außer Lebensmittel) und Gastronomie noch immer anhält. Im Hinblick auf die fortdauernden Einschränkungen und Belastungen für die Unternehmen durch die Corona-Pandemie sehen sich viele Darlehensnehmende des Bamberger Rettungsschirms nicht in der Lage, den Betrag innerhalb der verlängerten Frist bis spätestens Mai 2022 (die Rückzahlungstermine variieren je nach Start der Verträge) gänzlich zurückzuzahlen. Deshalb wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass die Unternehmen lediglich verpflichtet werden, die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der verlängerten Frist zu beginnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

  1. Vom Sitzungsvortrag wird Kenntnis genommen.
  2. Der Stadtrat begrüßt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung von Einzelhandel und Gastronomie und stimmt diesen grundsätzlich zu.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, Vorschläge von Gastronomen für Ersatz-Freischankflächen wohlwollend zu prüfen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für eine Verkaufsveranstaltung auf dem Maxplatz zu entwickeln und rechtlich zu prüfen, falls dies vom inhabergeführten Einzelhandel als zielführend angesehen wird.
  5. Als Geschenke für Gäste und bei Jubiläen sollen bevorzugt CITY SCHEXS und Gastronomiegutscheine ausgegeben werden. 
  6. Der Gastronomie wird die Nutzung von mobilen Heizgeräten zur Beheizung ihrer Freischankflächen bis zum 31.05.2021 unter zwingender Beachtung der jeweiligen Herstellerangaben sowie der Verordnung zur Verhütung von Bränden erlaubt. Zur Reduzierung von ökologischen Kosten empfiehlt der Stadtrat den Bezug von Ökostrom.
  7. Einer verlängerten Rückzahlungsfrist der Darlehen aus dem Rettungsschirm über den Februar 2022 hinaus wird zugestimmt, wenn das Unternehmen bereits vor Februar 2022 mit der Rückzahlung des Darlehens beginnt.
  8. Die Anträge der CSU-BA-Fraktion vom 10.02.2021, der FW-BuB-FDP-Fraktion vom 18.02.2021 (hier bezüglich Freiverkaufs-Pop-Up-Flächen, Entdeckermarkt), der CSU-BA-Fraktion vom 22.02.2021, der CSU-BA-Fraktion vom 23.02.2021, der SPD-Fraktion vom 02.03.2021 (hier bezüglich Sondernutzungsgebühr und Außenflächen) und der CSU-BA-Fraktion vom 08.03.2021 sind geschäftsordnungsmäßig behandelt.
  9. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Satzung zu beschließen:

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen

Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg

(Sondernutzungsgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 18, 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 13.11.2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 01.12.2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 05.11.2009 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 20.11.2009 Nr. 24), wird wie folgt geändert:

 

  1. Die Pos. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg vom 13.11.2006) erhält folgende Fassung

 

Pos. Nr.

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Benutzungsgebühr

 

 

 

 

Kategorie I

EUR

Kategorie II

EUR

Kategorie III

EUR

 

5

 

Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten, Hotels, Cafés, Eisdielen bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als zwei Wochen

b) bis zwei Wochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saison

 

 

 

 

 

 

 

30,00

3,00

 

 

 

 

 

 

22,50

  2,25

 

 

 

 

 

 

15,00

  1,50

 

 

  1. Die Pos. Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg vom 13.11.2006) erhält folgende Fassung

 

Pos. Nr.

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Benutzungsgebühr

 

 

 

 

Kategorie I

EUR

Kategorie II

EUR

Kategorie III

EUR

 

6

 

Aufstellen von Warenständern, Warenverkaufsständen u. ä. Vorrichtungen bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als vier Wochen

b) bis vier Wochen

c) von maximal einem Tag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kalenderjahr

Woche

Tag

 

 

 

 

 

60,00

  8,00

  4,00

 

 

 

 

 

45,00

  6,00

  3,00

 

 

 

 

 

36,00

 5,50

 3,00

 

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen

Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg

(Sondernutzungsgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 18, 22 a und 56 Abs. 2 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Bamberg (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 13.11.2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 01.12.2006 Nr. 25), zuletzt geändert durch Satzung vom 05.11.2009 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 20.11.2009 Nr. 24), wird wie folgt geändert:

 

  1. Die Pos. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg vom 13.11.2006) erhält folgende Fassung

 

Pos. Nr.

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Benutzungsgebühr

 

 

 

 

Kategorie I

EUR

Kategorie II

EUR

Kategorie III

EUR

 

5

 

Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten, Hotels, Cafés, Eisdielen bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als zwei Wochen

b) bis zwei Wochen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Saison

 

 

 

 

 

 

 

60,00

6,00

 

 

 

 

 

 

45,00

  4,50

 

 

 

 

 

 

30,00

  3,00

 

 

  1. Die Pos. Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bamberg vom 13.11.2006) erhält folgende Fassung

 

Pos. Nr.

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Benutzungsgebühr

 

 

 

 

Kategorie I

EUR

Kategorie II

EUR

Kategorie III

EUR

 

6

 

Aufstellen von Warenständern, Warenverkaufsständen u. ä. Vorrichtungen bei einer Benutzungsdauer

a) von mehr als vier Wochen

b) bis vier Wochen

c) von maximal einem Tag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kalenderjahr

Woche

Tag

 

 

 

 

 

120,00

 16,00

  8,00

 

 

 

 

 

90,00

 12,00

  6,00

 

 

 

 

 

72,00

11,00

 6,00

 

 

§ 2

 

Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

x

3.

Mindereinahmen von rd. 70.000 € (Ziffer 9.). Es wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: Minderausgaben bei HSt. 61500.96040 (Vorbereitende Untersuchungen „Tor zur südlichen Kernstadt“)

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Mit der vorgeschlagenen Senkung der Sondernutzungsgebühren kann erreicht werden, dass Unternehmen weiter existieren können und auch künftig Gewerbesteuern zahlen. Zudem ist eine Kompensation der Einnahmeausfälle durch Minderausgaben möglich. Von Seiten des Finanzreferats bestehen daher keine Einwände.

 

 

 

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