"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4105-40

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

Alle zwei Jahre nimmt die Städt. Musikschule eine Gebührenanpassung vor, um Tariferhöhungen und andere Kostensteigerungen aufzufangen und größere Erhöhungssprünge zu vermeiden.

Zum 01.09.2021 (Schuljahr 2021/22) soll eine Anhebung aller Gebührensätze um 4% erfolgen.

Die Benutzungsgebühren der Ziff. 4 und die Sonstigen Gebühren der Ziff. 5 der Gebührentabelle werden i.d.R. nur alle vier Jahre angepasst und sollen daher 2021 nicht erhöht werden.

 

Zur Orientierung wurden die neuen Gebührensätze mit den durchschnittlichen Gebührensätzen der öffentlichen Musikschulen in Bayern verglichen. Diese Zahlen wurden vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) bereitgestellt. Dabei wird deutlich, dass das Gebührenniveau an unserer Musikschule auch nach der Erhöhung im mittleren Durchschnitt liegt.

 

Durch die geplanten Gebührenerhöhungen werden bei gleichbleibender Belegung Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt ca. € 27.300 p.a. erzielt. Dabei ist im laufenden Haushaltsjahr zunächst mit Zusatzeinnahmen in Höhe von ca. 9.000,- zu rechnen. Im Haushaltsjahr 2022 wird sich die Erhöhung dann vollumfänglich auswirken.

 

Neben der Erhöhung der Gebührensätze soll es auch textliche Änderungen geben:

In § 5 Gebührenerstattung werden in Abs. 1 weitere Umstände aufgenommen, die zu einer Rückerstattung von Gebühren führen können. Diese Umstände werden in der Schulordnung, Ziff. 10., Unterrichtsstätten, näher benannt. Dazu gibt es einen eigenen Sitzungsvortrag.

Zudem soll für die Rückerstattungsanträge als konkrete Frist der 31. August gesetzt werden (Ende des Schuljahres).

Nachdem die Nennung beider Geschlechter nicht durchgehend in § 2 (1), § 4 (1) und (5) sowie
§ 6 (2) gegeben ist, sollen künftig beide Geschlechter genannt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Senat für Bildung, Kultur und Sport empfiehlt dem Stadtrat, folgende neue Gebührensatzung für die Städtische Musikschule (Musikschulgebührensatzung) zu beschließen:

 

Gebührensatzung

für die Städtische Musikschule Bamberg

(Musikschulgebührensatzung)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebühren

§ 2 Gebührenpflicht

§ 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

§ 4 Gebührenermäßigungen / Zuschläge

§ 5 Gebührenerstattung

§ 6 Gebührenbefreiung

§ 7 Stundung und Niederschlagung

§ 8 In-Kraft-Treten

Anlage - Musikschulgebührentabelle

 

§ 1

Gebühren

 

(1) Die Städtische Musikschule Bamberg erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht nach der als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.

 

(2) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren nach der Gebührentabelle erhoben.

 

(3) Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührentabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

 

(4) Zu Workshops, Kursen und anderen Projekten können auch Teilnehmerentgelte außerhalb dieser Satzung erhoben werden, die anhand der zu erwartenden Kosten und Zuschüsse von der Schulleitung berechnet werden.

 


§ 2

Gebührenpflicht / Fälligkeiten

 

(1) Gebührenschuldner ist die Schülerin / der Schüler der Musikschule, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertretung.

 

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Zuteilung zum Unterricht, bei Musikschulinstrumenten mit der Überlassung, im Übrigen mit Erbringung der Verwaltungsleistung.

 

(3) Sofern nichts Abweichendes festgesetzt ist, entstehen die Gebühren mit Beginn des jeweiligen Schuljahres und sind nach der beigefügten Gebührentabelle wie folgt fällig:

a) für Nr. 1 und Nr. 3 für je sechs Monate zum 1. November und zum 1. April bzw.

b) für Nr. 2 Instrumental- und Vokalfächer und Nr. 4 a) Klavierzuschlag

-für das erste Quartal (September mit November) zum 1. November,

-anschließend (ab 1. Dezember) jeweils zum 1. des Monats, für den sie zu leisten sind,

c) für Nr. 4 b) – d) für je sechs Monate zum 01. Februar und 01. Juni.

d) für Nr. 5 zum Ende des Monats, in dem die Verwaltungsleistung erbracht wurde.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können Mahn- und Säumniszuschläge nach Maßgabe der geltenden Vorschriften erhoben werden

 

(4) Verringert sich beim Gruppenunterricht die Teilnehmerzahl, so ist bis zum Ende des Schuljahres weiterhin nur die Gebühr zu zahlen, die sich aus der ursprünglichen Teilnehmerzahl ergibt.

 

§ 3

Beendigung des Nutzungsverhältnisses

 

(1) Bei Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers nach Nr. 7, 1-3 der Schulordnung, werden die Gebühren nur bis zum Ende des jeweiligen Quartals berechnet, für das die Beendigung erfolgte.

 

(2) Bei einer Beendigung nach Nr. 7, 4 der Schulordnung, werden dem ausgeschlossenen Benutzer Gebühren bis zum Ende des Schuljahres berechnet, soweit innerhalb dieser Zeit kein Ersatz für den ausscheidenden Schüler gefunden wird.

 

(3) Die Gebührenpflicht für Musikschulinstrumente endet zum Ende des Monats, in dem die Rückgabe erfolgte.

 

§ 4

Gebührenermäßigungen / Zuschläge

 

(1) Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bamberg wird auf die Jahresgebühr für die Teilnahme am Unterricht ein Abschlag in Höhe von 20% gewährt.

 

(2) Geschwisterermäßigung: Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten, werden auf die Jahresgebühr für die Teilnahme am Unterricht folgende Ermäßigungen gewährt:

a) für das zweite Kind 20%

b) für das dritte Kind 40%

c) für weitere Kinder 60%

Die Festsetzung der Ermäßigung erfolgt absteigend nach dem Lebensalter der Geschwisterkinder und bezieht sich nur auf 1. Grundfächer sowie 2. Instrumental- und Vokalfächer.

 

(3) Mehrfächerermäßigung: Schülerinnen und Schüler, die noch weitere Fächer belegen, erhalten auf die kostengünstigeren Unterrichtsgebühren eine Ermäßigung von 20%. Belegt das dritte Kind oder weitere Kinder mehrere Fächer, wird für das kostengünstigste Fach die Geschwisterermäßigung und auf alle weiteren Fächer die Mehrfächerermäßigung gewährt.

 

(4) Sozialermäßigung: Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird auf die nach Abzug der Geschwister- bzw. Mehrfächerermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt, allerdings nur soweit, wie der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung nachgewiesen hat.

Der Antrag soll bis 1. Oktober des Schuljahres, für das die Ermäßigung beantragt wird, eingereicht und jedes Jahr neu gestellt werden. Bei einer Antragstellung nach dieser Frist wird Sozialermäßigung ab dem Folgemonat der Antragstellung gewährt.

Die Sozialermäßigung wird in der nachfolgend genannten Höhe gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen den Vergleichsbetrag, das ist die Summe der jeweils geltenden doppelten Regelsätze nach SGB II/XII zuzüglich der (einfachen) Kosten für Unterkunft (Miete, Mietnebenkosten) einschließlich Heizung, nicht übersteigt.

Das Familiennettoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, insbesondere Lohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Trennungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Leistungen nach dem BAföG, Wohngeld/Lastenzuschuss, Sozialleistungen, unter Abzug

1. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

2. der unmittelbar auf die Einkünfte zu entrichtenden Steuern, jedoch ohne Abzug von sonstigen Steuern, sonstigen Versicherungsbeiträgen und sonstigen (notwendigen) Ausgaben.

 

Die Gebühren werden bei einem Familiennettoeinkommen

    - bis 100% des Vergleichsbetrages        um 25%

    - bis   75% des Vergleichsbetrages        um 50%

    - bis   60% des Vergleichsbetrages        um 75%

    - bis   50% des Vergleichsbetrages        um 90%

ermäßigt. In besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz erlassen werden. Sozialermäßigung muss jedes Schuljahr neu beantragt werden.

Zugrunde zu legen sind die Einkommensverhältnisse der letzten 3 Monate vor Antragstellung. Bei Selbstständigen genügt insoweit der Nachweis der Vorjahreseinkünfte.

 

(5) Studierende bis 25 Jahre erhalten unter Vorlage einer aktuell gültigen Studienbescheinigung eine Ermäßigung von 10% auf die fälligen Unterrichtsgebühren. Die Studienbescheinigung ist unaufgefordert jedes Semester neu vorzulegen.

 

(6) Eine Doppelermäßigung ist, außer bei der Sozialermäßigung, ausgeschlossen.

 

(7) Im Fach Klavier wird unabhängig von der Unterrichtsform pro Schuljahr und Schülerin/Schüler ein Zuschlag lt. Nr. 4 a) Gebührentabelle fällig, auf den keine Ermäßigungen gewährt werden.

 

(8) Von Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) wird auf Gebühren für Instrumental- und Vokalunterricht (Nr. 2 Gebührentabelle) ein Zuschlag in Höhe von 30 % erhoben.

 

§ 5

Gebührenerstattung

 

(1) Bis zu drei Unterrichtseinheiten pro Schuljahr, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft oder aufgrund von Umständen i. S. d. Ziff. 10. der Schulordnung ersatzlos ausfallen, sind gebührenpflichtig. Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtseinheiten werden nach Ablauf des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet. Anträge müssen der Musikschule spätestens zum 31. August schriftlich zugehen. Soweit angebotene adäquate Ersatzleistungen (bspw. Fernunterricht) durch die Schülerin / den Schüler ohne die Darlegung gewichtiger Gründe nicht in Anspruch genommen werden, ist eine Erstattung ausgeschlossen.

 

(2) Kann eine Schülerin / ein Schüler wegen Krankheit / Rehabilitationsmaßnahmen oder Schüleraustausch drei Monate oder länger nicht am Unterricht teilnehmen, so wird für diesen Zeitraum auf Antrag die Gebühr erlassen.

 

§ 6

Gebührenbefreiung

 

(1) Die Gebühr für Instrumental- oder Vokalunterricht schließt die Gebühr für die Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtseinheit mit ein.

 

(2) Schülerinnen und Schüler sind nach Aufnahme in die Förderklasse (Studienvorbereitende Ausbildung) zusätzlich von den Unterrichtsgebühren für die zweite instrumentale oder vokale Unterrichtsstunde im Nebenfach befreit.

 

§ 7

Stundung und Niederschlagung der Gebühren

 

Stundung und Niederschlagung von Gebühren richten sich nach den internen Regelungen für das Finanzwesen der Stadt Bamberg und den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Bamberg vom 5. April 2019 außer Kraft.

 


Musikschulgebührentabelle

(Anlage zur Gebührensatzung der Städtischen Musikschule Bamberg)

 

Unterrichtsform

Unterrichtszeit

Gebühr

Gebühr Einheimische

pro Jahr

pro Monat

pro Jahr

pro Monat

1. Grundfächer

Eltern-Kind-Gruppen, Elementare Musikpraxis (Gruppen ab 6 Personen)

45 Min.

340,20

28,35

272,40

22,70

2. Instrumental- und Vokalfächer

Gruppenunterricht ab 6 Schüler/innen

45 Min.

340,20

28,35

272,40

22,70

Gruppenunterricht 4 und 5 Schüler/innen

45 Min.

496,20

41,35

397,20

33,10

60 Min.

661,20

55,10

529,20

44,10

Gruppenunterricht 3 Schüler/innen

45 Min.

577,20

48,10

462,00

38,50

60 Min.

772,80

64,40

618,00

51,50

Gruppenunterricht 2 Schüler/innen

45 Min.

754,80

62,90

603,60

50,30

Einzelunterricht

30 Min.

962,40

80,20

770,40

64,20

45 Min.

1.386,00

115,50

1.108,80

92,40

Förderklasse (Einzelunterricht in Haupt- und Nebenfach gesamt 90 Min., Theorie und Ensemble)

1.386,00

115,50

1.108,80

92,40

Instrumentalunterricht nach der Suzuki-Methode

20 Min. Einzel- und

45 Min. Gruppenunterricht

795,60

66,30

636,00

53,00

30 Min. Einzel- und

45 Min. Gruppenunterricht

1.117,20

 

93,10

894,00

74,50

3. Ensembles und Ergänzungsfächer (z.B. Kammermusik, Spielkreise, Bands, Orchester, Chöre, theoretische Fächer)

Bei Belegung eines Instrumental- oder Vokalfachs frei

Je nach Fach verschieden

180,00

15,00

144,00

12,00

4. Benutzungsgebühren

a) Klavierzuschlag (s. § 4, 7)

 

46,56

3,88

46,56

3,88

b) Musikschulinstrumente

Wert bis € 256,00

---

8,40

---

8,40

c) Musikschulinstrumente

Wert bis € 512,00

---

11,90

---

11,90

d) Musikschulinstrumente

Wert über € 512,00

---

15,50

---

15,50

5. Sonstige Gebühren

Ausbildungsbuch

einmalig

1,80

 

 

 

Bescheinigung der Verwaltung

5,00

 

 

 

Freiwillige Leistungsprüfung Junior 1 / Junior 2

je 5,00

 

 

 

Freiwillige Leistungsprüfung D1 / D2

je 25,00

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...