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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/1108-62

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

Es soll ein erdgeschossiges 2-Familien-Wohnhaus mit Satteldach errichtet werden. In der Nordost-Fassade sind 2 größere Dachaufbauten / Zwerchhäuser geplant.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:              12.00 m              Länge:              12.10 m – 12.60 m                            9.50 m                        

             

                   bereits ausgeführt:   ja teilweise

                            Antragseingang:       06.05.2010

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr.: 221 A

                            rechtsverbindlich seit: 26.06.1992

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Überschreitung der Baugrenzen

-          Dachaufbauten / Zwerchhäuser größer als zulässig
zulässig Einzelgauben max. 1.20 m und max. 1/3 der Trauflänge

-          Überschreitung der Dachneigung, zul. max. 43 °, gepl. 45 °

 

              Begründung:

Die Abweichungen sind städtebaulich und planungsrechtlich noch vertretbar, da im
näheren Umfeld entsprechende Gestaltungselemente vorhanden sind.
 

     

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung: 3 x               ja   3 x              nein:   Fl.Nr. 1265, 1261/5, 1261/6

 

Die Nachbarn, deren Unterschrift nicht vorliegt, werden mit einer Ausfertigung am Verfahren beteiligt. Die genannten 3 Nachbarn haben aber dem vorgängigen AZ: 2033/08 zugestimmt.

 

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 1              anrechenbar:              --              nachzuweisen:              1

              Nachweis auf Baugrundstück:              1                       Nachbargrundstück:              --

              Ablösung der Stellplatzpflicht:                  --

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

 

              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet    nein wegen des bereits verkauften Grundstückes

 

              Besonderheiten:

Die Bauherrin hat aufgrund des vorgängigen AZ: 2033/08 mit den Bauarbeiten begonnen. Die Bauherrin hat es aber versäumt rechtzeitig den vorliegenden Bauantrag einzureichen, damit die Bauarbeiten ohne Unterbrechung hätten fortgeführt werden können.

Die Bauherrin hat außerdem in der Zwischenzeit das Grundstück verkauft und die neuen Bauherrn über die geschilderten Umstände nicht richtig informiert.

Deshalb musste am 20.05.2010 eine Baueinstellung verfügt werden, um die Bauarbeiten vorläufig zu beenden.

 

             

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

 

 

 

 

             

 

 

             

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

Der Senat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

 

             

 

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