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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2021/4150-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

1. Notwendigkeit für die Durchführung sog. Schnelltests:

 

Gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung (kurz TestV) haben alle Bürgerinnen und Bürger, die keine Corona-Symptome aufweisen, einen Anspruch auf Durchführung von sog. Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) mindestens einmal die Woche. Der Anspruch wird begrenzt durch die Verfügbarkeit der entsprechenden Testkapazitäten. Bei positivem Schnelltestergebnis besteht anschließend ein Anspruch auf eine – bestätigende oder widerlegenden – Nukleinsäurenachweistestung (PCR-Test); bei begründetem Verdacht auf Infektion mit einer Virusmutation, auch auf eine variantenspezifische Testung

 

Nach den Vorgaben der aktuell geltenden 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BayIfSMV) werden künftig Schnelltests in verstärktem Umfang benötigt. Beispielsweise für den Besuch der Außengastronomie, den Besuch von Theatern, Kinos und Konzerthäusern (in Bamberg bspw. Konzerte der Bamberger Symphoniker) oder für die Ausübung von Kontaktsport. Gemäß § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 tagesaktuelle, negative, Schnelltestergebnisse Voraussetzung für diese Aktivitäten. Zwar hat das Bayerische Gesundheitsministerium (StMGP) am 18.03.2021 mitgeteilt, dass zunächst das rechtlich notwendige Einvernehmen zur Anwendung des § 27 (Öffnungen) „bis auf weiteres“ aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen nicht erteilt werden wird. Dennoch ist es nach Auffassung der Verwaltung erforderlich, für die Umsetzung von Schnelltestanforderungen vorbereitet zu sein. Nur durch die Bereitstellung ausreichender Testkapazitäten kann gewährleistet werden, dass den Bürgerinnen und Bürgern die erforderliche Anzahl von tagesaktuellen Schnelltests auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden kann.

Dies ist vor allem auch deshalb notwendig, weil die flächendeckende und kontinuierliche Durchführung von Tests dabei helfen kann, das Infektionsgeschehen stabil auf einem niedrigen Niveau zu halten und somit weitere Öffnungsschritte zu ermöglichen, die für die lokale Wirtschaft, Gastronomie und Kultur und die Stadtgesellschaft äußerst wichtig sind.

 

 

 

 

2. Testkapazitäten:

 

Derzeit verfügt die Stadt Bamberg selbst mit der Teststelle an der Galgenfuhr über eine Teststelle für PCR-Testungen. Diese wird aktuell für zwischen 150 und 200 Testungen am Tag genutzt. In einem ersten Schritt wird diese Teststelle mit einer zweiten Teststraße für PoC-Testungen ertüchtigt. Die baulichen Voraussetzungen hierfür (zwei getrennt anfahrbare Container-Einheiten) liegen bereits vor. Mit ersten Schnelltests soll bereits am Montag, den 22.03.2021 begonnen werden. Die Erfahrungen der Teststelle des Landkreis Bambergs in der Stadt Scheßlitz belegen, dass voraussichtlich rund 25 Schnelltests in der Stunde durchgeführt werden können. Auch, wenn diese Kapazität vermutlich noch gesteigert werden kann, ist eine flächendeckende – tagesaktuelle - Schnelltestung für das gesamte Stadtgebiet dort allein nicht umsetzbar.

 

Es müssen daher weitere Kapazitäten erschlossen werden. Ansprechpartner sind hier insbesondere die Apotheken. Sechs Apotheken habe sich bereits für die Schnelltestdurchführung bereit erklärt. Mit diesen wird Kontakt aufgenommen, um die genauen Modalitäten festzulegen und um diese ggf. bei der Umsetzung (bspw. mit Räumlichkeiten) zu unterstützen sowie eine entsprechende Öffentlichkeitsinformation aufzubauen und laufend zu aktualisieren. Parallel wird versucht, weitere Apotheken zu gewinnen. Daneben wird aktuell durch die Verwaltung ein Konzept mit geeigneten Örtlichkeiten für weitere Schnelltestangebote im Stadtgebiet ausgearbeitet. Ziel ist es, Schnelltests möglichst in der Fläche, gut erreichbar für alle Bürgerinnen und Bürger und zu unterschiedlichen Zeitfenstern, anbieten zu können. Die konzeptionelle Ausarbeitung erfolgt in enger Abstimmung mit der Sozialstiftung Bamberg. Auch eine Beauftragung Dritter (bspw. private Anbieter) mit der Testdurchführung wird aktuell geprüft. Hierzu besteht auch Kontakt mit dem Staatlichen Gesundheitsamt, welche für die entsprechenden Beauftragungen zuständige Stelle ist.

 

 

3. Finanzierungsfragen:

 

Nach den Vorgaben der TestV können die Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den Regelungen der TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat abrechnen. Vergütet werden demnach Leistungen der Labordiagnostik, Beschaffungskosten sowie weitere Leistungen (wie Körpermaterialentnahmen sowie Verwaltungsaufwendungen). Im Kassenarztbereich können für die Durchführung von Schnelltests ein Betrag 15 € (Aufklärung, Abstrichentnahme, Testung, Bescheinigung) sowie zusätzlich gegen Nachweis bis zu 6€ für das Testmaterial (im Monat März noch bis zu 9€) abgerechnet werden.

 

Aktuell kann noch nicht seriös abgeschätzt werden, ob die Erstattungen zur Errichtung der notwendigen Infrastruktur und zum Betrieb von flächendeckenden Testeinrichtungen im Stadtgebiet kostendeckend sein werden. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre der ergänzende Einsatz von Haushaltsmitteln erforderlich.

 

Mit dieser Vorlage möchte die Verwaltung die Mitglieder des Finanzsenates über die aktuellen Bemühungen der Verwaltung zur Einrichtung von Schnelltestzentren im Stadtgebiet informieren. Soweit konkrete Mittelzuweisungen erforderlich werden, unterbreitet die Verwaltung den Beschlussvorschlag, ggf. erforderliche Aufwendungen aus dem Kassenbestand zu finanzieren und durch eine Rücklagenentnahme zu decken. Derzeit kann noch nicht abschließend eingeschätzt werden, ob und ggf. in welchem Umfang Finanzierungserfordernisse für die Kommune bestehen könnten.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag


II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Finanzsenat der Stadt Bamberg nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2. Der Finanzsenat beschließt folgende Empfehlung an den Stadtrat der Stadt Bamberg:

 

2.1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

2.2. Die für Errichtung und Betrieb von Testeinrichtungen notwendigen Kosten werden zunächst aus dem Kassenbestand finanziert.

 

2.3. Die Verwaltung wird ermächtigt, ggf. nicht zu erstattende Kosten als coronabedingte Mehraufwendungen durch eine Rücklagenentnahme zu decken.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in noch nicht bekannter Höhe, für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: siehe Beschlussvorschlag

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Aufgrund der rechtlichen Verpflichtung bestehen von Seiten des Finanzreferats keine Einwände.

 

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