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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4358-10

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) vom 9. März 2021 ist es den Kommunen möglich, die Sitzungsteilnahme von Gemeinderatsmitgliedern mittels Ton-Bild-Übertragung in Form sogenannter hybrider Sitzungen zuzulassen. In der Vollsitzung des Bamberger Stadtrates vom 24. März 2021 hat die Verwaltung darüber berichtet und gleichzeitig den Auftrag erhalten, die dauerhafte und nachhaltige Regelung zur Abhaltung hybrider Sitzungen für den Bamberger Stadtrat zu schaffen.

 

In der Vollsitzung am 28. April 2021 hat der Stadtrat mit einem Vorratsbeschluss gem. Art. 120b Abs. 4 i. V. m. Art. 47a Abs. 1 Satz 1 BayGO die Voraussetzungen geschaffen für die Zulassung von Stadtratsmitgliedern mittels Ton-Bild-Übertragung an Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Senate und Ausschüsse (Hybridsitzungen) bis zu einer Änderung der Geschäftsordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Die erste Hybrid-Sitzung konnte daher am 19. Mai 2021 stattfinden. Unter Beachtung der Hinweise des IMS vom 29. April 2020 und den Ergänzungen der kommunalen Spitzenverbände vom 30. April 2021 hat die Verwaltung eine Änderung der Geschäftsordnung erarbeitet, damit auch über den 31. Dezember 2021 Hybridsitzungen möglich sind. Mit Einfügung des § 23a wurde die Geschäftsordnung des Stadtrates Bamberg ergänzt und den Fraktionsvorsitzenden im Entwurf zugeleitet. In der Sitzung des Ältestenrates am 10. Juni 2021 wurde die Ergänzung der Geschäftsordnung mit den Fraktionsvorsitzenden abgestimmt. Der Wortlaut des neuen § 23a findet sich in Ziffer 2 des Beschlussvorschlages.

 

Die gesetzliche Grundlage Art 47a BayGO für die Änderung der Geschäftsordnung ist vorerst bis zum 31. Dezember 2022 befristet, um die Durchführung von Hybridsitzungen kommunaler Gremien zu erproben. Die Geltungsdauer des § 23a der Geschäftsordnung des Bamberger Stadtrates ist daher an eine mögliche Entfristung oder Anpassung der gesetzlichen Regelung gebunden.

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.


  1. Der Stadtrat beschließt nach Art. 45 der Gemeindeordnung folgende Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates Bamberg:

 

§ 23a Virtuelle Sitzungsteilnahme

 

(1)           Stadtratsmitglieder können an Vollsitzungen des Stadtrates mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO); hierauf wird in der Ladung gesondert hingewiesen. Voraus­setzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen.

 

(2)           Um den grundsätzlichen Präsenzcharakter der Sitzung zu erhalten, ist die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer begrenzt. Die jeweiligen Fraktionen müssen mindestens mit der Hälfte ihrer Mitgliederzahl persönlich im Sitzungssaal anwesend sein. Bei einer ungeraden Mitgliederzahl ist dabei abzurunden. Unter den anwesenden Fraktionsmitgliedern müssen sich auch die jeweiligen Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher oder deren Vertretungen befinden. Von den Teilnahmebeschränkungen ausgenommen sind fraktionslose Mitglieder des Stadtrates. Insgesamt müssen jedoch mindestens 15 Stadtratsmitglieder in Präsenz anwesend sein. Der Oberbürgermeister kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen auch ohne Begrenzung der zuschaltbaren Teilnehmer zu Hybridsitzungen einladen.

 

(3)           Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Sitzungsdienst nach Zugang der Ladung spätestens bis 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung schriftlich oder elektronisch anmelden. Die Zulassung erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen durch Mitteilung des Sitzungsdienstes an das jeweilige Stadtratsmitglied bis spätestens 15.00 Uhr des Vortages der Sitzung.

 

(4)           Werden Wahlen im Sinne von Art. 51 Abs. 3 GO vorgenommen, findet die Sitzung als Präsenzsitzung statt.

 

(5)           Für die virtuelle Teilnahme an der Sitzung wird den Stadtratsmitgliedern eine geeignete Plattform (z. B. „BigBlueButton“) zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung gestellt. Der Verantwortungsbereich der Stadt Bamberg beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform. Im Übrigen haben die Stadtratsmitglieder eigenverantwortlich die für eine Zu­schaltung notwendigen hard- und softwaretechnischen Voraussetzungen zu besorgen. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Stadtratsmitgliedes nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Bamberg liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).

 

(6)           Zur gegenseitigen optischen und akustischen Wahrnehmung während der Sitzung sind Bild­unterbrechungen durch die zugeschalteten Stadtratsmitglieder auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes nicht zulässig (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(7)           Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgen Wortmeldung und Abstimmung über eine entsprechende Chatfunktion der Plattform, es sei denn der Vorsitzende bestimmt im Einzelfall eine andere Form der Abstimmung.

 

(8)           Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer Sitzung haben die zugeschalteten Stadtratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungs­bereich nur von ihnen wahrgenommen wird. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie der Ein­satz von Sprachassistenten sind nicht gestattet.

 

(9)           Soweit sonstige Vorschriften dieser Geschäftsordnung ausdrücklich oder im Kontext auf Präsenzsitzungen des Vollgremiums abstellen, gelten die Regelungen der vorgenannten Ab­sätze entsprechend.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von 9.800,00 Euro für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

X

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren in Höhe von rund 15.000,00 Euro

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise bestehen von Seiten des Finanzreferates keine Einwände. Die Entscheidung über die Bereitstellung der benötigten Haushaltsmittel in künftigen Jahren trifft der Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2022.

 

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Anlagen

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