"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2021/4717-R1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

A) Sperrung der Unteren Brücke:

 

1. Beschlusslage:

 

Der Feriensenat hat in seiner Sitzung am 19.08.2021 (u.a.) folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Feriensenat beschließt eine temporäre Sperrung der Unteren Brücke in der Zeit vom 20.08. bis zunächst zum 12.09.2021 an jedem Freitag / Samstag und Samstag / Sonntag von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Die Erfahrungen sind zu evaluieren und dem Stadtrat in der Vollsitzung am 29.09.2021 zu berichten.“

 

 

2. Umsetzung des Beschlusses / Erfahrungen:

 

a) Entsprechend des Beschlusses wurde der Bereich der Unteren Brücke (auf Höhe der Mitoraj-Skulptur sowie in Laufrichtung vor den Anwesen Untere Brücke 1 und 2) mittels Absperrgitter an den Wochenenden 20. - 22. und 27. - 29. August sowie 3. - 5. und 10. - 12. September, jeweils von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag in der Zeit von 20 bis 5 Uhr für den Durchgangsverkehr gesperrt. Zur Durchsetzung der Sperrung wurde ein privater Sicherheitsdienst mit 6 Personen eingesetzt. Der Sicherheitsdienst war an den Sperrtagen bereits ab 18:30 Uhr präsent, um eine frühzeitige Ansprache der im Sperrbereich anwesenden Personen und eine reibungslose Räumung des Bereiches sicherstellen zu können. Zudem war die Polizei, insbesondere am ersten Wochenende, mit einem größeren Kräftekontingent in der Innenstadt präsent. Der Leiter der PI Bamberg-Stadt, Herr Ltd. Polizeidirektor Schreiber, wird in der Stadtratssitzung am 29.09.2021 über die Erfahrungen berichten und für Fragen zur Verfügung stehen.

 

b) Sowohl nach den Erkenntnissen des beauftragten Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Durchführung der eigentlichen Sperrung, als auch nach den polizeilichen Erkenntnissen zur Lage in der Innenstadt an den genannten Wochenenden, kann im Ergebnis festgestellt werden, dass die Sperrmaßnahmen umgesetzt werden konnten, ohne dass es zu weitergehenden, größeren Konfliktsituationen gekommen ist. Insbesondere ist es nicht zu den ursprünglich befürchteten massiven Verlagerungen („Verdrängungseffekt“) gekommen. Zwar konnten durch die Polizei kleinere Verlagerungstendenzen in Richtung Obere Brücke, Markusplatz und Kettenbrücke festgestellt werden. Dabei handelte es sich aber nicht um mit der Situation auf der Kettenbrücke vor der Sperrung vergleichbare Verhaltensmuster. An keinem anderen Ort konnten eine vergleichbare Verhaltensweise des Publikums und eine entsprechende Sicherheitslage, wie auf der Unteren Brücke festgestellt werden. Auch bei guter Witterung (sonnig/warm) war zwar in den Bereichen Kettenbrücke, Obere Brücke und Sandstraße sowie Markusplatz ein hohes bis sehr hohes (insbes. in den Nächten von Samstag auf Sonntag) Besucheraufkommen zu verzeichnen, insgesamt aber nicht in dem Umfang, welches vor den Sperrmaßnahmen im Bereich der Unteren Brücke zu beobachten gewesen war.

 

Insgesamt kann daher das Fazit gezogen werden, dass die Durchsetzung der Sperrung erforderlich war. Dieses Ergebnis wird auch von der Polizei gestützt.

 

c) Für einen vollständigen Überblick waren in die Evaluation auch die Erfahrungen bzw. angetroffenen Situationen an den Wochenenden zwischen dem Auslaufen der Sperrung (12.09.2021) und der Stadtratssitzung am 29.09.2021 mit einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Berichterstattung auch im Rahmen einer Tischvorlage:

 

An den Wochenenden 17. - 19. und 24. – 26. September war nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen ein teilweise erhebliches Besucheraufkommen in der Innenstadt zu verzeichnen. Die bekannten Brennpunkte waren allesamt gut bis sehr gut besucht. Die Situation im Bereich der Unteren Brücke war ebenfalls als sehr gut besucht zu beschreiben. Insgesamt kam es aber vergleichsweise nicht zu solchen Vorkommnissen und Verhaltensweisen, wie dies für die Zeit vor der Sperrung zu beobachten gewesen war. Ob es sich insoweit bereits um einen nachhaltigen Effekt handelt, kann noch nicht abschließend bewertet werden. Da von Seiten des Freistaates Bayern aber für die Zeit nach dem 1. Oktober eine vorsichtige Öffnung von Clubs und Diskotheken in Aussicht gestellt wurde, könnte es tatsächlich zu einer Entzerrung der Besucherströme und zu echten Alternativangeboten für den Besucherkreis der „Partygänger/innen“ kommen. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dies im Bereich der Unteren Brücke haben wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die Sperrung der Unteren Brücke als wirkungsvolles Signal erwiesen. Die Durchführung der Sperrung ist, verbunden mit einer frühzeitigen Ansprache der Besucher/innen, der temporären Beleuchtung und dem Einsatz eines Sicherheitsdienstes in Kombination mit einer verstärkten Polizeipräsenz, auch tatsächlich problemlos umsetzbar gewesen.

 

B) Mögliche weitere rechtliche Maßnahmen:

 

1. Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen traf sich im Bereich der Unteren Brücke insbesondere jüngeres Publikum, welches nicht primär die typischen gastronomischen Angebote der Bamberger Innenstadt aufsucht. Vielmehr handelte es sich um ein Publikum, welches gezielt den öffentlichen Raum für Feiern („Party im öffentlichen Raum“) nutzen möchte. Es handelte sich nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen vor allem um jüngeres Publikum aus einem überregionalen Einzugsbereich (Stichwort „Nordbayern“). Diese Personen nutzten den öffentlichen Raum (bevorzugt vor allem den Bereich der Unteren Brücke), um dort zu feiern, Alkohol zu konsumieren und Musik zu hören (Musikboxen). Typischerweise nach 23 Uhr bis in die Morgenstunden und vor allem in den Nächten von Samstag auf Sonntag, wobei in den letzten Monaten bereits ab Donnerstagabend eine verstärkte Nutzung des Bereiches zu beobachten war. Polizeilicherseits konnte dem Personenkreis ein verstärkter Alkoholkonsum zugeordnet werden.


Dabei wurde mit zunehmender Alkoholisierung (und fortschreitender Nachtzeit), eine verstärkte Uneinsichtigkeit in pandemiebedingte Maßnahmen (insbes. Alkoholkonsumverbot und Abstandsgebot), aber auch in die Erforderlichkeit eines Lärmschutzes für die Nachbarschaft (Betrieb von Musikboxen und laute Unterhaltungen) festgestellt. Einhergehend mit dem Alkoholisierungsgrad wurde vor allem auch eine verstärkte Aggression gegen Dritte, insbesondere auch Polizeikräfte, registriert. Aus polizeilicher Sicht können Alkoholkonsum und gezeigte Verhaltensweisen in einem kausalen Zusammenhang gestellt werden. Regelmäßig konnten in den letzten Monaten auch unter Alkoholeinfluss begangene Ordnungswidrigkeiten (v.a. Verstoß gegen Corona-Schutzmaßnahmen, sowie Lärm und Müll), aber auch Straftaten (v.a. Körperverletzungsdelikte) festgestellt werden, die auch verfolgt wurden.

 

2. Aus Sicht der Verwaltung stellt die Verbindung von Alkoholkonsum und „Feiern“ in bestimmten Bereichen der Innenstadt ein erhebliches Konfliktpotential auch für die Folgejahre dar. Dabei stellen sowohl die bestehenden Satzungsregelungen (Verbot des Sich-Niederlassens zum Zwecke des Alkoholkonsums) und die geltende Allgemeinverfügung (AV) „Alkoholkonsumverbot“ auf Basis der gültigen 14. Bayerischen Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) keine ausreichenden Rechtsgrundlagen zur Unterbindung von Verstößen dar. Problematisch ist insbesondere der Vollzug, da nach den bestehenden Satzungen (Sondernutzungssatzung und Fußgängerbereichssatzung) der Stadt Bamberg ein Alkoholverbot nur bei gleichzeitigem Sich-Niederlassen zum Konsumzwecke verboten ist und die AV nach der 14. BayIfSMV nur den Konsum, aber nicht das Mitführen von Alkoholika verbietet.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Möglichkeiten einer Verordnung nach Art. 30 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zu nutzen:

 

Danach können die Gemeinden durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Verzehr alkoholischer Getränke verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Diese Verordnungen sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

 

Ob und für welche Bereiche diese Voraussetzungen vorliegen, wäre unter Einbeziehung der Einsatzzahlen und der Erkenntnisse der Polizei zu prüfen. Aus Sicht der Verwaltung könnte mit einer solchen Rechtsverordnung aber gezielt für bestimmte Bereiche eine rechtliche Grundlage für wirkungsvollerer polizeiliche Maßnahmen geschaffen werden, da bereits das Mitführen von Alkoholika verboten werden könnte. Notwendig wäre eine räumliche und zeitliche Eingrenzung (Uhrzeit und ggf. auch einzelne Wochentage). Grundlage für eine Eingrenzung wären die polizeilichen Einsatzzahlen und Erkenntnisse. Zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung sollten Vertreter/innen der lokalen Gastronomie und der Bürgervereine mit einbezogen und gehört werden.

 

C) Verbot tragbarer Musikboxen in der Innenstadt:

 

Mit Schreiben vom 25.07.2021 (ANLAGE) beantragte die FW-BuB-FDP-Stadtratsfraktion ein Verbot tragbarer Musikboxen auszusprechen und ein entsprechendes Bußgeld festzulegen.

 

Ein Verbot sowie die Verhängung von Bußgeld können nur auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage ausgesprochen werden.

Die Stadt Bamberg verfügt über eine städtische Lärmschutzverordnung. Nach § 2 der Verordnung dürfen andere bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten nicht erheblich belästigt werden. Die Verordnung gilt in Häusern, Wohnungen, sonstigen Räumen und auf privaten Grundstücken In der Zeit von 22:00 bis 07:00 Uhr ist eine Benutzung unzulässig, soweit andere dadurch in ihrer Nachtruhe gestört werden könnten.

Darüber hinaus (insbes. also im öffentlichen Raum) besteht bei vorsätzlichem Handeln subsidiär die Möglichkeit, eine Ahndung nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorzunehmen. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

Auf Grundlage des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) kann die Polizei zudem Musikboxen gemäß Art. 25 Abs. 1 Ziff. 1 PAG sicherstellen.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen damit bereits hinreichende rechtliche Grundlagen, um nächtlicher Ruhestörung durch den Betrieb sog., Musikboxen zu begegnen. Ein Verbot bereits ab 20 Uhr, wie beantragt, wird nicht als zulässig angesehen, da nach Bundesrecht (TA Lärm) die Nachtzeit erst ab 22:00 beginnt.

 

D) Ausblick und weitere Vorgehensweise:

 

Notwendig ist es, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren Lösungswege zu finden, welche die Innenstadt und ihre Anwohner nachhaltig entlasten. Ein reines Alkoholkonsumverbot wird hierfür nicht ausreichen. Das Ziel muss sein, verträgliche Veranstaltungsorte und Formate zu entwickeln, die geeignet sind, die Innenstadt zu entlasten. Die Verwaltung schlägt daher vor, einen Arbeitskreis über die Wintermonate zu installieren, der Lösungsansätze diskutiert und verabschiedet. Dazu können beispielsweise zählen:

 

  • Schaffung eines Rechtsrahmens für polizeiliche Maßnahmen
  • Alternativveranstaltungen (z.B. Silent Disco o.ä.)
  • Installation eines kommunalen Ordnungsdiensts
  • Street Worker
  • Nachtbürgermeister
  • Alternative Gastronomische Angebote
  • U.ä.

 

Die Interessenlage ist vielfältig, es ist daher notwendig, den Arbeitskreis unter Leitung der Verwaltung mit unterschiedlichen Akteuren zu besetzen:

 

  • Bürgervereine Mitte & Sand
  • Gastronom*innen
  • Kommunalpolitik
  • Sicherheitsbehörden
  • IG „InteresSand“
  • IG Lange Straße

 

Die Ergebnisse werden vom Stadtrat beschlossen.

 

Die Vorbereitungen für ein Angebot und neue Regelungen für das Jahr 2022 können dann unter dem Titel „Konzept 2022“ realisiert werden.

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Stadtrat nimmt die Tischvorlage und den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Rechtsverordnung nach Art. 30 LStVG vorzubereiten.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, das abgestimmte „Konzept 2022“ spätestens im 1. Quartal 2022 im Stadtrat vorzustellen und beraten zu lassen.

 

4. Der Antrag der FW-BuB-FDP-Stadtratsfraktion vom 25.07.2021 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

 

Reduzieren


III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...