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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/4879-R1

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Mit E-Mail vom 20.10.2021 übermittelte Herr Stadtrat Schwimmbeck einen Dringlichkeitsantrag für die Vollsitzung am 27.10.2021. Für die Begründung wurde ergänzend auf einen früheren Antrag (Kostenloses Testangebot für SozCard-Inhaber) vom 11.10.2021 Bezug genommen. Die E-Mail vom 20.10.2021 sowie die Anträge vom 18.10.2021 und vom 11.10.2021 liegen als Anlagen bei.

 

Gemäß § 32 der Stadtrats-Geschäftsordnung können verspätet eingehende, dringliche Anträge durch Beschluss in einer Sitzung behandelt werden. Dabei ist zunächst über die Dringlichkeit abzustimmen. Nach Auffassung der Verwaltung spricht für die Annahme der Dringlichkeit, dass die 3G plus-Regelungen für die Veranstaltungsräume der BCE GmbH zum 01.11.2021 gelten sollen und für städtische Einrichtungen, wie bspw. das ETA Hoffmann Theater, 3G plus bereits umgesetzt wurde. Aus Sicht der Verwaltung könnte der Antrag daher als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wobei allein dem Stadtrat diese Entscheidung vorbehalten bleibt. Im Hinblick auf die Begründungsbezugnahme wäre dann auch der Antrag vom 11.10.2021 mit in die Behandlung einzubeziehen.

 

Soweit eine Dringlichkeit bejaht wird, ist für eine weitere Behandlung des Antrags vom 18.10.2021 aus Sicht der Verwaltung auf folgendes hinzuweisen:

 

 

1. Einführung von 3G plus gemäß § 3a der 14. BayIfSMV:

 

Danach können Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen freiwillig durch Einführung von 2G (Zugang nur für Geimpfte oder Genesene) bzw. 3G plus (Zugang nur für 2G und zusätzlich noch mittels PCR-Test Getesteten) sich von bestimmten Verpflichtungen der 14. BayIfSMV „befreien“. Dies sind insbesondere die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, keine Kapazitätsbeschränkungen auch bei Großveranstaltungen und Messen sowie der Verkauf alkoholischer Getränke bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen. Für Betreiber und Veranstalter also eine deutliche Erleichterung in der Gestaltung und Planung von Veranstaltungen in den Einrichtungen. 3G plus wird bspw. bereits bei Sportveranstaltungen der Brose Bamberg oder auch im Hallenbad Bambados sowie auch in privaten Betrieben, beispielsweise in der Bamberger Gastronomie, angewendet.

 

Zugang erhalten im Rahmen von 3G plus (neben Geimpften und Genesenen) nur Personen, die über einen PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik verfügen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Bei diesen Tests findet die Diagnostik in einem Labor statt, weshalb diese Tests deutlich kostenintensiver als PoC-Antigen-Schnelltests oder Selbsttests sind. Letzter genügen im Rahmen von 3G plus allerdings nicht.

 

Aufgrund der geänderten Teststrategie des Bundes und des Freistaates Bayern wurden die bislang kostenfreien sog. Bürgertests zum 11.10.2021 ersatzlos abgeschafft. Auch die zuvor nach der bayerischen Teststrategie verfügbaren kostenfreien PCR-Tests sind eingestellt. Kostenfreie Tests sind nur noch für bestimmte Gruppen (bspw. bei bestehender Impfkontraindikation oder für Studierende bis 30.11.2021) verfügbar. Es entspricht der Wertung des Bundes- und Landesverordnungsgebers, dass für alle anderen Personen kein kostenfreies Testangebot mehr vorgehalten wird. Dies vor dem Hintergrund, dass mittlerweile allen impffähigen Personen auch ein kostenfreies Impfangebot (einschließlich möglicher Auffrischungsimpfungen) unterbreitet werden kann.

 

 

2. Veranstaltungen und Einrichtungen städtischer Beteiligungsunternehmen:

 

Soweit sich der Antrag vom 18.10.2021 auf die Einführung von 3G plus auf Veranstaltungen oder Einrichtungen städtischer Beteiligungsunternehmen, wie bspw. der BCE GmbH oder der Stadtwerke Bamberg bezieht, ist der Antrag formal in die jeweils zuständigen Aufsichtsratsgremien zu verweisen. Die Regelung des Zugangs zu Veranstaltungen oder Einrichtungen unterfällt als operative Aufgabe nach dem Regime der städtischen Beteiligungsrichtlinie grundsätzlich der Zuständigkeit der Geschäftsführungen und der Aufsichtsratsgremien.

 

Soweit der Antrag daher auf eine Zurücknahme der 3G plus-Regelungen bspw. für die Brose Arena oder das Hallenbad gerichtet ist, sind zunächst die Aufsichtsratsgremien einzubeziehen. Der Antrag ist daher insoweit zur Behandlung in diese Gremien zu verweisen.

 

 

3. Veranstaltungen und Einrichtungen der Stadt Bamberg:

 

Soweit der Antrag städtische Einrichtungen, wie bspw. das ETA Hoffmann Theater betrifft, ist der Stadtrat zur Beschlussfassung über den Antrag unmittelbar zuständiges Organ.

Zur Einführung der 3G plus Regelungen in städtischen Einrichtungen weist das Kulturreferat auf folgendes hin:

 

Die aktuellen Regelungen der 14. BayIfSMV und das Rahmenkonzept für Kulturveranstaltungen bieten verschiedene Möglichkeiten der Zuschauerbelegung von Veranstaltungsräumen:

 

- Bei Einhaltung der Abstandsregeln im Zuschauerraum die Möglichkeit am Sitzplatz (1,5 Meter Abstand zu anderen ist dabei einzuhalten) die Maske abzunehmen.

- Bei vollständiger Auslastung des Zuschauerraums besteht Maskenpflicht am Platz.

- Freiwillige 3-Regel mit dauerhaften Masken- und Abstandspflichten.

- Freiwillige 3G plus-Regel oder 2G Regel mit Entfall der Masken- und Abstandspflicht.

 

Die nach der Verordnung vorgegebenen Möglichkeiten wurden sorgfältig unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, sowie der Wünsche der Besucherinnen/Besucher und den Erfahrungen mit den bisherigen Regelungen abgewogen. Viele Besucherinnen/Besucher wollen Theater am Sitzplatz ohne Maske genießen und teilten mit, dass die Maske für sie störend sei und sie deshalb auf den Theaterbesuch verzichten würden. Um jedoch auch auf die Maskenpflicht am Platz verzichten zu können, müssen entweder die Abstände zwischen den einzelnen Zuschauern konsequent auch im Zuschauerraum eingehalten werden, was für das Theater im Großen Haus eine Begrenzung mit 120 von maximal 398 Zuschauern und im Studio mit höchstens 35 von maximal 98 Zuschauern bedeuten würde. Dies wurde bereits nach dem Lockdown bis zu den Theaterferien so praktiziert. Bei dieser Belegung liegt es auf der Hand, dass finanzielle Einbußen entstehen, welche das Theaterbudget erheblich belasten. Ein Ausgleich im Budget ist dabei nicht möglich. Würde dies weiterhin so praktiziert, müsste das weiterhin entstehende Defizit laufend durch den städtischen Haushalt kompensiert werden.

 

Um auf die Maske am Sitzplatz verzichten zu können und dem mehrheitlichen Wunsch des Stammpublikums entgegenzukommen, kann laut Verordnungsgeber freiwillig 3G plus oder 2G eingeführt werden. Gleichzeitig kann auf eine Begrenzung der Zuschaueranzahl verzichtet werden.

 

Am Wochenende der Saisoneröffnung am 08. bis 10. Oktober 2021, an welchem aufgrund einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 im Stadtgebiet bereits gesetzlich die 3G-Regel galt, wurde festgestellt, dass nur rund 3% des Publikums einen tagesaktuellen Schnelltest am Einlass vorzeigte. Der mit rund 97% weitaus größere Teil Publikums war entweder vollständig geimpft oder genesen. Dennoch mussten Alle auch am Sitzplatz dauerhaft Masken tragen. Hierzu wurde weiterhin festgestellt, dass viele - auch ältere Besucher - die Maske nicht während der gesamten Spieldauer des Stücks vorschriftmäßig trugen und daher die Hygienevorschriften nicht permanent vollständig eingehalten worden waren.

 

Das Ziel eines relativ „normalen“ Theaterbetriebs ist mit „regulärer 3G-Regelung“ nicht erreichbar. Aus Sicht des Theaters hat sich hat sich die 3G plus-Regel aber bewährt, sowohl für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, als auch für die übergroße Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher, welche auf eine Maske verzichten durften. Daher sollte die 3G plus Regel auch weiterhin angewendet werden. Gerade im Hinblick auf die aktuelle bundesweite Entwicklung des Infektionsgeschehens ist es nach Auffassung der Verwaltung auch weiterhin geboten, den Zugang zu größeren Veranstaltungen zu regulieren. Die 3G plus-Regelung bietet dabei die Möglichkeit, ökonomische und infektiologische Belange, besser als bislang möglich, ausgleichen zu können.

 

 

4. Beibehaltung von 3G plus für die städtischen Einrichtungen:

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte 3G plus in den städtischen Einrichtungen beibehalten werden. Eine Anwendung der „normalen“ 3G-Regelung gemäß § 3 der 14. BayIfSMV wird dagegen nicht für sinnvoll erachtet. Zum einen gilt 3G plus inzidenzunabhängig, also auch unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 35 und bietet daher einen wirksameren Schutzstatus. Zum anderen wird das Ziel des Antrags einer besseren Teilhabemöglichkeit bei „normalem“ 3G nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt erreicht werden können, da auch dann ein kostenfreies Testangebot nicht für alle Personengruppen möglich gemacht werden kann.

 

Dem Antrag vom 11.10.2021, mit dem ein kostenfreies Testangebot für alle Inhaber/innen einer sog. SozCard durch die Stadt Bamberg umgesetzt werden sollte und auf welchen der Antrag vom 18.10.2021 ausdrücklich Bezug nimmt, kann nämlich aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden, da das geltende Haushaltsrecht ein solches, städtisches, Angebot nicht zulässt:

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungshaushalt 2021 nur mittels Veranschlagung von „Corona-Schulden“ in Höhe von 15,75 Mio. € ausgeglichen werden konnte. Dies bedeutet, dass laufende Zahlungen mit langfristigen Krediten finanziert werden müssen. Die Genehmigung des städtischen Haushalts 2021 hat die Regierung von Oberfranken daher zwingend an verschiedene Auflagen geknüpft: Danach sind die Konsolidierungsmaßnahmen mit Nachdruck fortzusetzen und die Ausgaben für freiwillige Leistungen möglichst zu senken. Dies eröffnet keinerlei Spielraum für zusätzliche freiwillige Leistungen. Darüber hinaus sind für den Fall, dass sich während des Haushaltsvollzugs über- oder außerplanmäßige Einnahmen oder Ausgabeminderungen ergeben sollten, diese vorrangig zur Finanzierung der vorgesehenen Investitionen zu verwenden.

 

Aufgrund der geänderten Testvorgaben durch Bund und Land erhalten nicht mehr alle ungeimpften oder nicht genesen Personen ein kostenfreies Testangebot (ein Impfangebot dagegen schon). Damit handelte es sich bei der Übernahme der Kosten für eine Testung von an sich impffähigen, aber aus persönlichen Gründen nicht impfwilligen Personen, um eine rein freiwillige Leistung der Stadt Bamberg. Diese ist aber haushaltsrechtlich nicht zulässig (s.o.). Nicht impffähige Personen erhalten weiterhin eine kostenfreie Testmöglichkeit, welche durch Bund oder Freistaat auch finanziert wird.

 

Da eine Übernahme von Testkosten durch die Stadt Bamberg aus Rechtsgründen nicht möglich ist, bringt ein Verzicht auf 3G plus und eine Beschränkung auf die regulären 3G-Regelungen des § 3 der 14. BayIfSMV keine durchgreifende Verbesserung im Sinne des gestellten Antrags, da es ein kostenfreies städtisches Testangebot „für jedermann“ nicht geben darf. Es ergäben sich Verbesserungen nur insoweit, als ein PoC-Antigen-Test kostengünstiger, als ein PCR-Test zu erlangen ist. Dieser individuelle Vorteil wird nach Auffassung der Verwaltung aber durch den kollektiven Nachteil eines Verzichtes auf 3G plus sowohl für die Betreiber / Veranstalter der Einrichtungen als auch für die Besucherinnen und Besucher konterkariert. Nur mit 3G plus ist ein Verzicht auf das Tragen von Masken sowie eine vollständige Nutzung der vorhandenen Einrichtungskapazitäten möglich. Dies ist sowohl für die Besucherinnen und Besucher angenehmer, als auch für die Betreiber planbarer. Daher sollte weiterhin von der 3G plus-Regelung Gebrach gemacht werden können.

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Der Stadtrat stimmt der Behandlung des Antrags vom 18.10.2021 und vom 11.10.2021, da der Antrag vom 18.10.2021 hierauf Bezug nimmt, als Dringlichkeitsanträge zu.

 

2. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

3. Der Stadtrat verweist die Behandlung des Antrags vom 18.10.2021 soweit er Einrichtungen städtischer Beteiligungsunternehmen betrifft in die jeweils zuständigen Aufsichtsratsgremien. Im Übrigen werden die Anträge von Herrn Stadtrat Schwimmbeck vom 18.10.2021 und vom 11.10.201 abgelehnt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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