"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2022/5215-R1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I. Sitzungsvortrag:

 

A) Situation der Freischankflächen:

 

1) Die Bamberger Gastronomie erhielt bereits 2020 und 2021 mit der Öffnung der Außenbereiche am 11. Mai die Möglichkeit, ihre bisher genehmigten Freischankflächen mittels formloser Anfrage und ohne zusätzliche Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu erweitern. Das Ziel war es, trotz geltender Abstandsregeln und beschränkter Öffnungszeiten möglichst viele der ursprünglichen Sitzplätze zu erhalten.

 

Voraussetzung für eine Erweiterung war u.a., dass eine bereits genehmigte Freischankfläche existiert und, dass trotz der Erweiterung die Rettungs-, Geh- und Radwege freigehalten werden. Diese Maßnahme war 2020 (38 Duldungen) und 2021 (30 Duldungen) ein großer Erfolg und soll angesichts der weiterhin bestehenden Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nun auch für das gesamte Jahr 2022 den Bamberger Gastronomiebetrieben verlängert werden. Wir wollen mithelfen, dass insbesondere die heimische Gastronomie, die nicht durch Filialisten oder Ketten organisiert ist, überleben kann.

 

2) Analog zur Vorgehensweise der letzten Jahre soll die Vorprüfung von entsprechenden Anfragen der Unternehmen durch die Wirtschaftsförderung erfolgen, die straßenverkehrsrechtliche Prüfung und Entscheidung über eine Duldung erfolgt dann durch das Straßenverkehrsamt. Für den Fall, dass die Sandkerwa 2022 stattfinden kann, muss die Duldung der erweiterten Freischankflächen in diesem Zeitraum ausgesetzt werden.

 

3) Explizit sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Duldung erweiterter Freischankflächen nur um eine temporär begrenzte Maßnahme zur Abmilderung der Corona-Auswirkungen handeln kann, die mit Ablauf des Jahres 2022 endet. Ab dem Jahr 2023 können dauerhafte Erweiterungen der Freischankflächen nur im Rahmen eines formalen Antragsverfahrens geprüft und ggfs. genehmigt werden. Die Stadt Bamberg verfährt mit diesem Verfahrensvorschlag für 2023 vergleichbar zu anderen Kommunen in Bayern.

 

B) Situation Untere Brücke:

 

1. Ausgangssituation:

 

a)      Stadtratssitzung am 28.07.2021:

 

In dieser Stadtratssitzung wurde die Situation im Bereich der Unteren Brücke grundlegend erörtert. Seitens der Verwaltung wurde im Rahmen einer Tischvorlage ein Beschlussvorschlag für eine temporäre gastronomische Nutzung mit entsprechenden Rahmenbedingungen vorgelegt. Der Stadtrat fasste damals den Grundsatzbeschluss, einer temporären gastronomischen Nutzung der Unteren Brücke zuzustimmen.

 

Die Rahmenbedingungen waren dabei wie folgt definiert:

 

a) Die Betriebszeiten sind von Sonntag bis Donnerstag auf maximal 22:00 Uhr und am Freitag und Samstag auf maximal 23:00 Uhr beschränkt.

 

b) Bei der gastronomischen Bewirtung ist Bedienungspersonal einzusetzen, Selbstbedienungskonzepte sind auszuschließen.

 

c) Aus Sicherheitsgründen erfolgt eine nächtliche Überwachung der Anlage durch einen Security-Dienst, den der Betreiber stellt.

 

d) Von einem Betreiber sind zudem alle weiteren erforderlichen sicherheits- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

 

Dem Verwaltungsvorschlag, nur eine Brückenseite für eine gastronomische Nutzung zur Verfügung zu stellen, um eine dauerhafte Durchgängigkeit der Brücke weiterhin zu gewährleisten, stimmte der Stadtrat mehrheitlich nicht zu.

 

 

b)      Feriensenatssitzung am 19.08.2021:

 

In der Sitzung am 19.08.2021 wurde über das Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens für eine Bewirtschaftung der Unteren Brücke berichtet. Dabei wurde der Stadtrat informiert, dass nach dem Beschluss vom 28.07.2021 Sicherheitsbedenken gegen eine beidseitige Nutzung der Unteren Brücke bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verkehrsfunktion (Fußgänger und Radverkehr) geltend gemacht wurden. Sollte sowohl die Verkehrsfunktion in ihrer bisherigen Form erhalten als auch eine Bewirtschaftungsmöglichkeit eröffnet werden, müsste eine beidseitige Bewirtschaftung ausgeschlossen werden. Auf dieser Basis wurde daher, aufgrund der geltend gemachten Bedenken, insbesondere von Seiten der Feuerwehr, der Polizei sowie der Verkehrsbehörde, ein Interessenbekundungsverfahren mit einer nur einseitigen Bewirtschaftungsmöglichkeit ausgelobt. Das Interessenbekundungsverfahren blieb im Ergebnis erfolglos, da von zwei abgegebenen Interessenbekundungen keine die Rahmenbedingungen einhielt. Im Ergebnis musste festgehalten werden, dass bei einer Einhaltung der geforderten Rahmenbedingungen kein Interesse aus Gastronomiekreisen für eine Bewirtschaftung der Unteren Brücke zum damaligen Zeitpunkt bestand.

 

In dieser Sitzung am 19.08.2021 wurde deshalb die temporäre Sperrung der Unteren Brücke beraten und beschlossen, da keine Möglichkeit gesehen wurde, den dort auftretenden negativen Begleiterscheinungen mit anderen Mitteln wirksam begegnen zu können. Damit wurde auch einer Empfehlung der Polizei gefolgt.


c)      Stadtratssitzungen am 29.09.2021 sowie am 27.10.2021:

 

In den beiden Sitzungen wurde über die Umsetzung der Sperrung der Unteren Brücke berichtet, welche im Ergebnis problemfrei verlaufen ist. Zu den im Vorfeld befürchteten Verdrängungseffekten mit Verlagerungen der negativen Verhaltensweisen in andere Teile der Stadt kam es 2021 nicht. Die zuvor auf der Unteren Brücke anwesenden Personengruppen haben offensichtlich auf die Sperrung reagiert und sind nicht mehr, zumindest nicht in dem bisherigen Ausmaß, nach Bamberg gekommen.

 

In der Sitzung am 27.10.2021 (2. Lesung) beauftragte der Stadtrat die Verwaltung einen Arbeitskreis zur Erstellung eines „Konzeptes 2022“ zu organisieren, um dort einen Vorschlag für ein „Konzept 2022“ zu erarbeiten und diesen Vorschlag noch im ersten Quartal 2022 zur Beratung in den Stadtrat einzubringen.

 

2. „Runder Tisch Nachtkultur“ am 16.02.2022:

 

a) Der Runde Tisch wurde pandemiebedingt als Videokonferenz abgehalten. Insgesamt nahmen 26 Personen aus den verschiedensten Bereichen der Stadtgesellschaft, beispielsweise Vertreter/innen der Stadtratsfraktionen, der Studierendenvertretung, der Bürgervereine, der Jugendorganisationen und der Gastronomie, teil. Insgesamt wurde sehr intensiv und sachlich über die Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer „Nachtkultur“ in Bamberg diskutiert. Im Fokus standen dabei insbesondere die Aspekte der Schaffung von möglichen alternativen Flächen, insbesondere für ein jüngeres Publikum sowie der weitere Umgang im Bereich der Unteren Brücke. Es war eine erste Diskussion zum „Konzept 2022“.

 

Einhellig begrüßt wurde, dass derzeit durch das Kulturreferat die Schaffung von alternativen Flächen, vor allem im Bereich des Hafens, intensiv geprüft wird. Hierzu wird das Kulturreferat noch einen weiteren Entscheidungsvorschlag unterbreiten, sobald die begonnenen Gespräche zum Abschluss gebracht worden sind.

 

b) Für den Bereich der Unteren Brücke kristallisierten sich zwei Richtungen für die weitere Vorgehensweise im Jahr 2022 heraus:

 

Zum einen die Befürworter einer möglichen gastronomischen Bewirtschaftung des Bereichs. Diese bezogen sich insbesondere auf den Stadtratsbeschluss vom 28.07.2021. Unter der Annahme, dass es auch 2022 zu ähnlichen Verhaltensmustern in dem Bereich kommen wird, solle der Versuch einer Bewirtschaftung unternommen werden. Es handele sich um ein temporäres Modell, wobei die Erfahrungen zu evaluieren wären, für das Jahr 2022.

 

Auf der anderen Seite wurde betont, dass eine Kommerzialisierung des öffentlichen Raumes vermieden werden müsse. Die Untere Brücke sei aufgrund ihres Flairs ein niederschwelliges Angebot für alle Bevölkerungsschichten. Nicht alle könnten sich ein gastronomisches Angebot leisten. Anstelle einer gastronomischen Lösung soll eine kulturelle bevorzugt werden. Es sei vorstellbar, dass auf der Unteren Brücke kulturelle Angebote geschaffen werden, wobei offen blieb, wie diese finanziert werden sollen und welchen Beitrag diese zu einer Beruhigung, insbesondere in den späten Nachtstunden, leisten können. Auch die Bedeutung der Brücke als Anbindung der Sandstraße und als Verkehrsweg für die Innenstadt wurde hervorgehoben.

 

c) Der Herr Oberbürgermeister kündigte im Runden Tisch eine Beratung der Angelegenheit in der Sitzung des Stadtrates am 23.02.2022 an. Dabei solle es zunächst um die Entscheidung gehen, ob das Gremium eine Bewirtschaftung grundsätzlich zustimmen will. Im Falle eines positiven grundsätzlichen Votums des Stadtrates solle die Verwaltung mit der Umsetzung von konkreten Maßnahmen beginnen. Dazu gehört z. B. die Auslobung eines Interessenbekundungsverfahrens.

3. Situation 2022:

 

Die Situation des Jahres 2021 war geprägt durch das Pandemiegeschehen, insbesondere im Bereich der Gastronomie. Das gastronomische Angebot war im Jahr 2021 stark eingeschränkt. Ein Nachtleben in Clubs und Diskotheken war praktisch ausgeschlossen. Bamberg hatte teilweise einen vergleichsweise niedrigen Inzidenzwert, womit eine weitergehende Öffnung des gastronomischen Angebotes als in anderen Teilen Nordbayerns verbunden gewesen war. Dies wird sicher einen Beitrag zum Besuch von jüngerem Publikum in der Stadt Bamberg geleistet haben. Aktuell gelten auf Basis der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) weiterhin Einschränkungen. Das Feiern im öffentlichen Raum ist untersagt. Bars und Diskotheken sind derzeit geschlossen. Die Gastronomie ist geöffnet. Die Sperrzeit auf 22:00 Uhr wurde aufgehoben. Für März sind weitere Lockerungen – in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens – vorgesehen.

 

Es ist eine Tatsache, dass es 2021 und in den Vorjahren zu einem „Party-Verhalten“ mit Beeinträchtigungen der Anwohnerinnen und Anwohner gerade im Bereich der Unteren Brücke gekommen ist. Die Verwaltung hat hierzu bereits in der Vergangenheit berichtet. Es wurden verschiedene Versuche einer Beruhigung, beispielsweise durch Gespräche mit der Anwohnerschaft sowie durch gezielte Ansprachen des Publikums auf der Unteren Brücke, auch durch Oberbürgermeister und Bürgermeister, unternommen. Ein durchgreifender Erfolg blieb bislang aus. Aus Sicht der Verwaltung ist es als unwahrscheinlich zu bewerten, dass es auch bei einer Wiedereröffnung von Angeboten in allen Gemeinden nicht wieder zu einem „Party-Verhalten“ im Bereich der Unteren Brücke auch im Jahr 2022 kommen wird. Es muss aber damit gerechnet werden, dass es auch wieder zu lauten Verhaltensmustern kommen kann. Aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse des Jahres 2021 ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Konsum von Alkohol und den gezeigten – negativen – Verhaltensweisen Einzelner herzustellen. Die Polizei befürchtet, dass es erneut zu Störungen kommt, wenn nichts unternommen wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung wird daher empfohlen, bereits jetzt mögliche Maßnahmen zu beraten und zu definieren. Es muss das politische Gestaltungsziel sein, dass sich die Vorkommnisse aus dem Jahr 2021 im Jahr 2022 nicht wiederholen. Daher soll erneut der Vorschlag aufgegriffen werden, die Untere Brücke zu bewirtschaften.

 

4. Mögliche Rahmenbedingungen für eine Bewirtschaftung:

 

a) In der Sitzung des Stadtrates am 28.07.2021 wurde im Rahmen einer Tischvorlage dem Stadtrat bereits verschiedene Rahmenbedingungen für eine temporäre gastronomische Nutzung der Unteren Brücke benannt. Der Stadtrat hat auf dieser Basis einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gefasst. Dieser ist derzeit weiterhin gültig. Darauf wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Bewirtschaftung einer Freischankfläche mit einer Fläche > 40 m² eine Baugenehmigung erforderlich wird. Das Bauordnungsamt war daher an den bisherigen Beratungen und verwaltungsinternen Diskussionen beteiligt. Im Rahmen einer Baugenehmigung sind die Fragen der Sondernutzung mit zu prüfen. Entsprechende Auflagen werden mit in die Baugenehmigung aufgenommen. Als Bezugsfall kann auf die Genehmigung des ehemaligen Stadtstrandes in Bamberg im Bereich des alten Hallenbades verwiesen werden. Dort wurde eine temporäre Bewirtschaftung (Freischankfläche) genehmigt.

 

Die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden weisen auf das Erfordernis eines Rettungsweges mit einer Breite von mindestens 3,50 Meter für potenzielle Einsätze der Feuerwehr und der Rettungsdienste hin. Dies muss in jedem Fall gewährleistet werden. Die Verkehrsbehörde weist auf die Verkehrsbedeutung der Unteren Brücke im Verkehrswegenetz der Stadt Bamberg, insbesondere für Radfahrer und Fußgänger hin. Auch vor diesem Hintergrund ist eine durchgängige Durchwegungsmöglichkeit der Unteren Brücke auch während einer Bewirtschaftung sicherzustellen. Auch insoweit erscheint eine Mindestbreite von 3,50 m für die Durchgängigkeit erforderlich.

Hingewiesen werden muss darauf, dass eine Gleichzeitigkeit von Bewirtschaftungsfläche, Fußgängerbereich und Radverkehr nach Einschätzung der Verwaltung nicht möglich sein wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine Öffnung der Brücke für den Radverkehr für die Dauer einer Bewirtschaftung nicht möglich sein wird. Radfahrerinnen und Radfahrer können die Brücke passieren, allerdings müssten sie das Rad schieben. Den Betreiber der Freischankfläche ist zur Auflage zu machen, dass die jederzeitige Durchgängigkeit gewährleistet werden muss.

 

Aus Sicht eines potentiellen Freischankflächenbetreibers war es nach den Erfahrungen des Jahres 2021 wichtig, dass die Möglichkeit zu einer Bewirtschaftung beider Brückenseiten bestehen sollte. Dies vor dem Hintergrund, dass bei einer nur einseitigen Brückenbewirtschaftung der Bewirtschaftende sich immer vor das Problem gestellt sieht, dass die nicht bewirtschaftete Seite ebenfalls von ihm kontrolliert und von einer Nutzung durch ein allgemeines Publikum freigehalten werden soll. Dies kann er aber nicht leisten. Aus Sicht des Bewirtschaftenden wurde daher Wert darauf gelegt, dass beide Brückenseiten bewirtschaftet werden können. Nur dann könne das Verhalten von Passanten auch gesteuert werden.

 

Dies wäre nach den aktuell mit den Sicherheitsbehörden diskutierten Vorgaben aber gewährleistet: Voraussetzung ist insoweit, dass nur relativ kurze Tische bzw. Bänke verwendet werden können. Im Rahmen einer Stellprobe am 15.02.2022 wurde mit einer beidseitigen Stellung von kurzen Tischen (an einem Tisch mit zwei Bänken können maximal vier Personen sitzen) die Situation vor Ort dargestellt. Bei Verwendung solch kurzer Tische bliebe eine Durchgangsbreite von knapp 3,8 m. Damit würde der Forderung der Feuerwehr nach einer Durchlässigkeit von 3,5 m Rechnung getragen. Zusätzlich bliebe noch Raum für eine entsprechende Bewirtschaftung durch Servicekräfte. Grundsätzlich wird daher aus Sicht der Verwaltung die Möglichkeit gesehen, eine beidseitige Bewirtschaftung der Unteren Brücke vornehmen zu können.

 

b) Die Rahmenbedingungen, welche als Auflagen in eine Baugenehmigung mit aufzunehmen wären, lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:

 

- Zeitlich begrenzte Nutzung, nämlich im Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober 2022.

- Es handelt sich um einen probeweisen Betrieb Ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung ist ausgeschlossen.

- Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass grundsätzliche Änderungen an den Rahmenbedingungen im Betriebsablauf eintreten, sowie für den Fall, dass der Betreiber seinen Auflagen nicht Folge leistet. In diesem Falle muss ein kurzfristiger Abbau erfolgen.

- Während der Dauer einer möglichen Sandkerwa 2022 ist der Freischankflächenbetrieb nicht möglich.

- Beschränkung der Betriebszeiten von Sonntag bis Donnerstag auf höchstens 22:00 Uhr und am Freitag und Samstag auf maximal 23:00 Uhr aus Gründen des Immissionsschutzgesetzes.

- Einsatz von ausreichendem Bedienpersonal. Ausschluss von Selbstbedienungskonzepten. Es muss eine Bedienung an den Tischen stattfinden.

- Stellung ausreichenden Sicherheitspersonals für die Nachtzeit. Die Fläche ist durchgängig außerhalb der Bewirtschaftungszeiten durch Security zu bewachen und zu kontrollieren. Der Sicherheitsdienst ist unter anderem dafür zuständig, dass außerhalb der Bewirtschaftungszeiten keine Nutzung des Mobiliars durch Passanten stattfinden kann.

- Der Betreiber muss durchgängig die Überquerungsmöglichkeit der Brücke für Fußgänger sicherstellen. Dies gilt insbesondere für die Zeiten der Bewirtschaftung.

- Generell sind weiterhin alle (weiteren) erforderlichen sicherheits- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben durch den Betreiber zu erfüllen und einzuhalten.

 

 

5. Interessenbekundungsverfahren:

 

a) Für den Fall, dass der Stadtrat in der Sitzung am 23.02.2022 grundsätzlich einer Bewirtschaftung der Unteren Brücke im Jahr 2022 zustimmt, soll die Verwaltung mit der Vorbereitung und Auslobung eines Interessenbekundungsverfahrens beauftragt werden.

 

b) Das Verfahren soll zeitnah nach dem 23.02.2022 ausgelöst werden. Die Frist soll so gesetzt werden, dass eine Auswertung der Ergebnisse sowie eine Empfehlung des Stadtrates schon in der Sitzung am 30.03.2022 erfolgen kann. In dieser Sitzung soll – unter der Voraussetzung, dass das Interessenbekundungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann – eine konkrete Entscheidung für eine Bewirtschaftung erfolgen.

 

6. Alkoholkonsum im öffentlichen Raum:

 

a) Ausgangslage:

 

Dieses Problem ist nicht erst im Zuge der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 aufgetreten. Es beschäftigt die Verwaltung seit geraumer Zeit. Aufgrund der hohen Attraktivität der Bamberger Innenstadt, vor allem der Bamberger Altstadt, besteht insbesondere in den Sommermonaten ein entsprechender „Bewirtschaftungsdruck“. Davon profitieren grundsätzlich die Gastronomiebetriebe. Durch exzessive Verhaltensweisen kommt es aber zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Seit Jahren finden regelmäßige Polizeieinsätze, insbesondere an den Wochenenden, statt. Dabei gilt, dass je vorgerrückter die Nachtzeit, desto eher handelt es sich um alkoholbedingte Einsatzlagen. Es handelt sich um eine allgemeine Problemlage, welche nicht nur in der Stadt Bamberg, sondern praktisch in allen Städten mit hoher Lebensqualität und Attraktivität gegeben ist.

 

b) Handlungsmöglichkeiten:

 

- Sowohl in der städtischen Sondernutzungssatzung als auch in der Fußgängerbereich-Satzung der Stadt Bamberg finden sich Regelungen zum Alkoholkonsum. Es handelt sich dabei nicht um ein generelles Alkoholkonsumverbot. Verboten ist lediglich das Sich–Niederlassen zum Zwecke des Alkoholkonsums. Mit diesen Regelungen geht daher kein allgemeines Alkoholkonsumverbot einher, sondern es soll lediglich verhindert werden, dass Personen sich zum Zwecke des Alkoholkonsums gezielt niederlassen. Dies kann auch auf einzelne Verhaltensweisen, beispielsweise im Bereich der Unteren Brücke, angewendet werden. Die Rechtsabteilung hat dazu der Polizei bereits im letzten Jahr Vollzugshinweise an die Hand gegeben, um dort einen rechtssicheren Vollzug sicherstellen zu können. Eine Ausweitung der Regelung auf andere Verhaltensmuster ist rechtlich nicht möglich. Die Sondernutzungssatzung sowie die Fußgängerbereich-Satzung der Stadt Bamberg stellen daher keine tauglichen Rechtsgrundlagen dar, um ein allgemeines Alkoholkonsumverbot in den von der Satzung erfassten Gebieten durchsetzen zu können. Für eine weitergehende Eingriffsregelung fehlt die rechtliche Grundlage im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz.

 

- Die Grünanlagensatzung der Stadt Bamberg enthält die einschränkende Regelung, dass es in den Grünanlagen und Kinderspielanlagen untersagt ist, dort alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in die Anlage zum dortigen Genuss verbringen zu dürfen, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in einen Rausch oder ähnlichen Zustand zu versetzen. Auch insoweit handelt es sich nicht um ein generelles Alkoholkonsumverbot, sondern um ein Verbot, Alkohol in eine Grünanlage mitzunehmen, wenn dies in der Absicht geschieht sich dort in einen rauschähnlichen Zustand zu versetzen. Auch insoweit fehlt für ein generelles Alkoholkonsumverbot bzw. ein entsprechendes Mitführverbot die rechtliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist auch eine entsprechende Änderung der Grünanlagensatzung der Stadt Bamberg nicht möglich.

 

- Nach den Vorschriften der 15. BayIfSMV besteht ein generelles Alkoholkonsumverbot für den Freistaat Bayern in von den jeweiligen Kommunen festzulegenden öffentlichen Flächen. Für die Stadt Bamberg wurde dieses Alkoholkonsumverbot zuletzt mit Allgemeinverfügung vom 10.02.2022 für bestimmte Straßen, Wege und Plätze im Bereich der Innenstadt festgelegt. Das Alkoholkonsumverbot gilt dabei jeweils für die Freitage, Samstage und Tage vor einem gesetzlichen Feiertag, jeweils in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr des Folgetages. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um eine Regelung handelt, die im Zuge des Pandemiegeschehens durch den Freistaat Bayern erlassen wurde. Im Zuge von künftigen Lockerungsmaßnahmen ist zu erwarten, dass diese Möglichkeit entfällt. Es handelt sich um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes, die unmittelbar mit dem Infektionsgeschehen verknüpft ist und daher nicht auf Dauer ausgelegt ist. Nach einer möglichen Änderung dieser Vorgaben des Freistaates Bayern, fehlt die Rechtsgrundlage, um eine vergleichbare (allgemeine) Regelung durch die Stadt Bamberg erlassen zu können.

 

- Mit Allgemeinverfügung der Stadt Bamberg, zuletzt vom 10.02.2022, wurde auch das sogenannte „To-Go-Verkaufsverbot“ für Freitag, Samstag und an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag, jeweils in der Zeit vom 22:00 bis 06:00 Uhr des Folgetages weiter festgesetzt. Auch insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des Infektionsschutzes, die auf dem Infektionsschutzgesetz fußt. hier wird der Hinweis gegeben, dass im Zuge der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens und der derzeit in Aussicht stehenden Lockerungen nicht dauerhaft von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden darf.

 

- Erlass einer Verordnung nach Art. 30 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG):

 

Auf diese Möglichkeit hat die Verwaltung bereits in den Stadtratssitzungen am 29.09.2021 sowie am 27.10.2021 hingewiesen.

 

Nach Art. 30 LStVG können die Gemeinden durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Verzehr alkoholischer Getränke verbieten, während tatsächliche Anhaltpunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigem Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Diese Verordnungen sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In diesen Verordnungen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

 

Ergebnis:

Aus Sicht der Verwaltung stellt diese Regelung die einzige Möglichkeit dar, nach dem Auslaufen der Pandemiebedingten, besonderen Regelungen zum Alkoholkonsum, künftig regulativ auf den Konsum und das Mitführen von Alkoholika einwirken zu können.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Möglichkeiten der Verordnung nach Art. 30 LStVG zu nutzen. Wenn der Stadtrat dieser Vorgehensweise grundsätzlich zustimmt, sollte die Verwaltung beauftragt werden, unter Einbeziehung der Einsatzzahlen und der Erkenntnisse der Polizei zu prüfen, für welche konkreten Bereiche im Stadtgebiet die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Verordnung nach Art. 30 LStVG konkret vorliegen. Für den polizeilichen Vollzug wäre eine solche Verordnung von Vorteil, da damit nicht nur der Alkoholkonsum, sondern auch das Mitführen von Alkoholika verboten werden könnte.

 

Die Verordnung wäre räumlich und zeitlich zu begrenzen. Beispielsweise nur auf die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr und ggf. auch nur an einzelnen Wochentagen, beispielsweise am Wochenende. Die Eingrenzungen würden anhand der vorliegenden polizeilichen Einsatzzahlen und weiteren Erkenntnisse zu ermitteln sein. Aus Sicht der Verwaltung wären in die Vorbereitungen für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung die Vertreterinnen und Vertreter der lokalen Gastronomie sowie der Bürgervereine mit einzubeziehen.

 

Die Verwaltung schlägt daher die Fassung eines entsprechenden Grundsatzbeschlusses und eines entsprechenden Auftrages an die Verwaltung vor.

 

 

7. „Nachtbürgermeisterin / Nachtbürgermeister“ für Bamberg:

 

In anderen Städten (beispielsweise Mannheim oder auch München) wurde die Funktion einer Nachtbürgermeisterin / eines Nachtbürgermeisters geschaffen. Es handelt sich um eine Kontaktstelle, welche zwischen den verschiedenen Akteuren einer „Nachtkultur“ vermitteln soll. In aller Regel sind diese Funktionen bei den Stadtverwaltungen in Form einer Planstelle angesiedelt.

 

Die Kulturreferentin befürwortet den Vorschlag und wird soll daher beauftragt werden, einen entsprechenden Antrag zur Schaffung einer solchen Planstelle vorbereiten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2023 einbringen. Über konkrete weitere Maßnahmen wäre dann im Zuge der Haushaltsberatungen 2023 zu beraten und zu entscheiden. Für das Jahr 2022 ist diese Einrichtung aus haushalterischen Gründen nicht umsetzbar.

 

 

8. Absturzsicherung im Bereich der Unteren Brücke:

 

In der Sitzung des Feriensenates am 19.08.2021 wurde über die Anträge der FW-BuB-FDP-Stadtratsfraktion (vom 17.08.2021) sowie der BBB-Stadtratsfraktion (vom 16.08.2021) beraten. Der Feriensenat beauftragte die Verwaltung mit einer Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen an der Unteren Brücke und der weiteren Berichterstattung im zuständigen Fachsenat.

 

Mittlerweile liegt ein Untersuchungsergebnis des TÜV Süd vor. Es ist zeitnah ein Bericht im Bau- und Werksenat vorgesehen. Schon jetzt ist absehbar, dass Handlungsbedarf besteht, weil Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein werden. Auch dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

 

 

9. Anträge:

 

Es ist bewusst an dieser Stelle darauf verzichtet worden, die zwischenzeitlich eingegangenen Anträge aus den Fraktionen zu erwähnen und zu behandeln, weil es sich hier weitgehend um einen Zwischenbericht handelt. Deswegen erfolgt die Behandlung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Gesamtkonzeptes.

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussvorschlag:

 

1. Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorschläge der Gastronomen für Ersatzfreischankflächen weiterhin wohlwollend zu prüfen und ggf. eine Duldung bis längstens 31.12.2022 auszusprechen.

 

3. Der Stadtrat stimmt einer temporären Bewirtschaftung der Unteren Brücke im Jahr 2022 grundsätzlich zu und beauftragt die Verwaltung ein Interessenbekundungsverfahren auszulösen und dem Stadtrat in der Sitzung am 30.03.2022 das Ergebnis vorzustellen.

 

4. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, den Erlass einer Verordnung nach Art. 30 LStVG vorzubereiten und dem Stadtrat rechtzeitig zur Entscheidung vorzulegen.

 

5. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, unter Berücksichtigung der Vorschläge aus dem „Runden Tisch vom 16.02.2022“ Flächen für kulturelle Veranstaltungen außerhalb der Innenstadt zu entwickeln.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Loading...