Beschlussvorlage - VO/2025/8842-31
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgang mit Sondernutzungen in der Stadt Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 31 Straßenverkehrsamt
- Beteiligt:
- 3 Referat für Wirtschaft und Digitalisierung; 80 Wirtschaftsförderung
- Referent:in:
- Christian Hinterstein
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätssenat
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Entscheidung
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Jun 3, 2025
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I. Sitzungsvortrag:
Mit E-Mail vom 22.04.2025 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion ein Maßnahmenpaket zur Förderung der Bamberger Gastronomie. Mit Schreiben vom 25.04.2025 wurde weiterhin ein Antrag zur Freischankflächengenehmigungen in der Innenstadt gestellt. Die Anträge liegen als Anlagen 1 und 2 bei.
Zu diesen Anträgen nimmt die Verwaltung zusammenfassend wie folgte Stellung:
- Einrichtung einer Task-Force „Einzelhandel & Gastronomie“:
Grundsätzlich entspricht die Zielsetzung der geforderten „Task-Force Einzelhandel und Gastronomie“ derjenigen des „Dialogs Innenstadt“ aus dem städtischen Antrag für das Förderprogramm ZIZ (Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren). Dieser „Dialog Innenstadt“ wurde bereits im Rahmen des Projektes Mitte.Bamberg.2025 der Wirtschaftsförderung umgesetzt und sieht dabei vor, dass sich eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe „Innenstadt“ der Forderungen, Wünsche, Ideen und Anregungen von Akteurinnen und Akteuren der Innenstadt oder aus der Kommunalpolitik annimmt und in einem iterativen Prozess mit den Antragstellenden bearbeitet. Ziele des „Dialoges Innenstadt“ sind, dass sowohl Verwaltung und Politik, als auch die Innenstadtakteurinnen und -akteure – vor allem also Einzelhandel, Gastronomie, Bürgervereine, Interessensverbände, etc. - auf Augenhöhe miteinander kommunizieren können und alle auf dem gleichen, aktuellen Wissenstand bezüglich der Ideen und Grundlagen für Planungen in der Innenstadt sind. Damit soll zum einen Transparenz hinsichtlich der Entscheidungsprozesse in der Verwaltung geschaffen werden, aber ebenso das Verständnis für die Zwänge aller am Dialog Beteiligten.
Dieser Dialog Innenstadt ist jedoch für Ausnahmeprojekte gedacht, also für Vorschläge, die nicht im Rahmen üblicher Verwaltungsprozesse bearbeitet werden können bzw. interdisziplinär diskutiert werden müssen, um alle fachlichen Aspekte berücksichtigen zu können.
Die Bearbeitung von Anträgen für Freischankflächen erfordert für sich betrachtet, keinesfalls den Einsatz einer „Task-Force“. Es handelt sich bei der Antragsbearbeitung um laufendes Verwaltungshandeln und stellt absolute Verwaltungsroutine für das zuständige Straßenverkehrsamt dar. Auftretende Probleme oder Fragen müssen in diesem Bearbeitungsprozess geklärt und aufgearbeitet werden. Nach den Erfahrungen der Verwaltung speisen sich solche Probleme in der Regel aus dem Abgleich der Vorgaben für Freischankflächennutzungen in der Stadt Bamberg und den diesbezüglichen Erwartungen der antragstellenden Gastronomiebetrieben. Es ist die Aufgabe des Fachamtes in diesen Fällen entweder vermittelnde Lösungen zu finden oder ggf. auch einen Antrag ganz oder (das ist dann die Regel) teilweise ablehnen zu müssen. Häufige Praxisbeispiele sind die gewünschte Größe einer Freischankfläche oder die Einrichtung außerhalb der jeweils eigenen Betriebsstätte (bspw. vor einem Nachbaranwesen). Es handelt sich um einen „normalen“ Verwaltungsprozess, der auch durch die Verwaltung selbständig und standardisiert zu bearbeiten ist.
Die mit der Einrichtung einer „Task-Force“ verbundenen Aufwendungen wären für diese Fälle weder sachgerecht, noch stellten sie wirtschaftlich vernünftigerweise gebotenes Verwaltungshandeln dar. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Mittel wäre zu stellen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verwaltung bei der Bearbeitung von Freischankflächenanträgen auf Grundlage des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie der städtischen Sondernutzungssatzung lediglich geltendes Recht vollziehen muss und diese Bindung auch für eine „Task-Force“ bestünde. Eine solche „Task-Force“ hätte daher insbesondere keinen anderen oder erweiterten Handlungs- und Entscheidungsspielraum zur Verfügung.
Daher ist die Einrichtung einer sog. „Task-Force“ im konkreten Fall aus Sicht der Verwaltung weder sachlich erforderlich, noch rechtlich geboten und daher im Ergebnis abzulehnen.
- Innenstadtkümmerer als zentrale Ansprechperson:
Eine solche zentrale Person für die Innenstadt gibt es bereits in verschiedenen Städten (z.B. Altstadtkümmerer in Regensburg) und wird grundsätzlich als sinnvolle Idee bewertet. Wie bspw. in Regensburg könnte eine solche Position als Stabstelle in der Wirtschaftsförderung angesiedelt sein und die Transformation der Innenstädte koordinierend, moderierend und steuernd begleiten. Eine solche Person könnte auf die Belange der Akteurinnen und Akteure der Innenstadt noch differenzierter und intensiver eingehen, als dies der Wirtschaftsförderung aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen aktuell möglich ist. So ist die Wirtschaftsförderung in der Verwaltung Ansprechpartnerin für die Belange von ALLEN Unternehmen in der Stadt Bamberg, inklusive der Unternehmen und Gewerbetreibenden der Innenstadt. Darüber hinaus fungiert die Wirtschaftsförderung als “DIE” Interessenvertretung für die gesamte Wirtschaft bei Entscheidungen der Verwaltung und kümmert sich z.B. bei Baustellen darum, dass betroffene Betriebe rechtzeitig informiert werden und erreichbar bleiben. Dies ist insbesondere für die Handelsunternehmen der Innenstadt sehr wichtig. Seit Jahren werden darüber hinaus zusammen mit der Wirtschaftsregion Bamberg Forchheim GmbH mehrmals pro Jahr Workshops zu aktuellen Themen des Handels und der Gastronomie angeboten (z.B. Gestaltung einer Landingpage & Erhöhung Google-Rating, Schaufenstergestaltung und Warenpräsentation, etc.).
Das vom Bund geförderte Projekt Mitte.Bamberg.2025 erlaubte es der Wirtschaftsförderung, das Angebot für die Gewerbetreibenden der Innenstadt für einen begrenzten Zeitraum stark auszuweiten. Über 20 Netzwerkveranstaltungen und Workshops konnten unter professioneller Moderation seit Beginn des Programms im Jahr 2023 durchgeführt werden. Insbesondere der inhabergeführte Handel wurde z.B. mit Kurzvideos für die Sozialen Medien aktiv in der Bewerbung seiner Geschäfte unterstützt. Ferner konnte zum ersten Mal finanzielle Unterstützung für Projekte für die Innenstadt geboten werden (Innenstadtfonds). Das Projekt Mitte.Bamberg.2025 - und damit auch die Bundesförderung - endet jedoch Ende 2025.
Die Erfahrung mit dem Programm zeigen, dass es neben einer Person auch eines Budgets für diese Person bedarf, damit weitere Maßnahmen für die Innenstadt effektiv durchgeführt werden können.
Eine solche Person bedürfte einer zusätzlichen, bislang nicht vorhandenen Planstelle, diese wäre dann zu schaffen und die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der zur Antragsbearbeitung gem. § 31 der Stadtrats-GeschO erforderliche und im Antrag in Gestalt einer Reduzierung des städtischen Zuschusses an das Stadtmarketing formulierte Deckungsvorschlag ist aus Sicht der Verwaltung nicht ausreichend, um bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Schaffung einer solchen Planstelle beschließen zu können. Dies deshalb, weil es sich bei der Frage des Entfalls des Zuschusses sowie der Frage einer alternativen Mittelverwendung um eine Entscheidung handelt, welche im Rahmen der Haushaltsberatungen zu beraten und ggf. zu treffen wäre. Zudem muss auf die Auflagen der Regierung von Oberfranken für die Genehmigung des Haushalts 2025 hingewiesen werden, wonach entfallende Ausgaben primär dem Haushalt zuzuführen sind und nicht für alternative, sprich haushaltsrechtlich „neue“ (weil so nicht geplante) Ausgaben verwendet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund verfügte ein Antrag auf Stellenneuschaffung nicht über einen ausreichenden Deckungsvorschlag.
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Unbürokratische Genehmigungsverfahren für temporäre Pop-Up-Freischankflächen und Fortgeltung der Regelungen während der pandemiebedingten Einschränkungen (etwa von 2021 bis 2023):
- Umgang mit Pop-Up-Freischankflächen in der Stadt Bamberg:
Bei den sog. Pop-up-Gastronomieflächen handelt es sich um temporär eingerichtete Gastronomiefläche im öffentlichen Raum, die für eine bestimmte Zeit, bspw. die Sommersaison, genutzt werden. Grundgedanke war, dass solche Flächen beispielsweise auf Parkplätzen oder anderen Verkehrsflächen entstehen, die kurzfristig umgewidmet werden. Die Einrichtung von Pop-up Freischankflächen soll den Gastronomiebetrieben ermöglichen, ihre Kapazität während der Saison zu erhöhen und die Attraktivität des öffentlichen Raumes zu steigern. Maßgeblich geprägt wurde der Begriff durch die Genehmigungspraxis der Landeshauptstadt München.
In der Stadt Bamberg wurde von diesem Instrumentarium vor allem in den Jahren 2020 bis 2023 Gebrauch gemacht. Primärzweck war der Ausgleich von Einschränkungen in Gastronomiebetrieben infolge von zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erforderlich werdender Maßnahmen. Dabei ging es zunächst vor allem um einen Erhalt der vorhandenen Sitzkapazitäten in den Betrieben, vor dem Hintergrund der Umsetzung von Abstandsregelungen. Den Betrieben sollte auf diese Weise die bisherige Sitzkapazität erhalten, nicht aber dauerhaft erhöht werden. Dieser Zweck konnte nach Einschätzung der Verwaltung auch deshalb gut erreicht werden, weil in diesem Zeitraum als Folge der pandemischen Einschränkungen wesentlich mehr öffentlicher Raum für eine solche Nutzung zur Verfügung gestanden hat, der Nutzungsdruck, welcher zu nicht pandemisch geprägten Zeiten vorhanden ist, damals so nicht vorlag. Dabei lag in Bamberg der Schwerpunkt nicht auf der Inanspruchnahme von bisherigen Verkehrsflächen (bspw. in Form der temporären Auflassung von Parkplätzen, sieht man einmal von der Situation am Katzenberg ab), sondern auf der Inanspruchnahme von Flächen vor einem Nachbaranwesen, welches im Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbst über eine gastronomische Nutzung verfügte.
Diese Umstände waren bereits im Jahr 2023 Gegenstand der Stadtratsdiskussion. Bezug genommen werden darf hier insbesondere auf die Vorlage für die Stadtratssitzungen am 25.01.2023 (VO/2023/6243-31). Inhaltlich ging es seinerzeit um die Frage nach der Möglichkeit, erweiterte Freischankflächen, auch nach Aufhebung der Pandemieeinschränkungen, weiter beibehalten zu können.
- Vorgaben für die Genehmigungspraxis:
Auf Basis der 2023 dazu gefassten Beschlüsse und der gesetzlichen Vorgaben sowie der langjährigen Verwaltungs- und Vollzugspraxis gelten für die Genehmigung von Freischankflächen in der Vollzugspraxis der Stadt Bamberg aktuell die folgenden Vorgaben:
- Soweit keine zwingenden Sachgründe vorliegen, erhält die Gastronomie die größtmöglich beantragten Außenbereiche genehmigt. Anträgen wird daher bereits heute soweit als möglich entsprochen.
- Geprüft werden im Verfahren vor allem Belange der Verkehrssicherheit und der Verkehrsleichtigkeit sowie solche der Feuerwehr bzw. der Ver- und Entsorgung, etc. Dabei müssen vor allem verbleibende Restgehwegbreiten für den Fußgängerverkehr sichergestellt bleiben. In Abhängigkeit von der tatsächlichen Verkehrsbedeutung einer Fläche, ausgedrückt in Form der jeweiligen Widmung als Verkehrsfläche, gibt es keine absolut fixen Vorgaben, in aller Regel wird aber eine Restbreite von mind. 2,50 Metern bzw. mindestens 1,50 Meter zu fordern sein. Aufstell- oder Anleiterflächen der Feuerwehr sind ebenfalls freizuhalten. Gleiches gilt für Zugänge zu Gebäuden. Im Einzelfall können noch weitere Faktoren hinzutreten.
- Vorrangige Verfügbarkeit privater Flächen muss geprüft und berücksichtigt werden. Aufgrund des Gebotes des möglichst schonenden Umgangs mit dem öffentlichen Raum sind private Interessen primär auch auf privaten Flächen abzubilden. Nur, wenn kein privater Raum für den Zweck zur Verfügung steht und einer Inanspruchnahme des öffentlichen Raums keine vorrangigen Allgemeinbedarfe in Form des Gemeingebrauchs entgegenstehen, ist eine Sondernutzung zulässig. Bei Freischankflächen stehen häufig aber keine privaten Flächen zur Verfügung.
- Die Genehmigungspraxis seit 2023 sieht auch die Möglichkeit einer erweiterten Freischankfläche auch auf nicht vor dem eigenen Betrieb liegenden Flächen unter folgenden Voraussetzungen vor (vgl. Stadtratsvorlage VO/2023/6243-31):
a) Einholung einer Zustimmung der betroffenen Anlieger:
Soweit es sich um Freischankflächen vor einem Drittanwesen handelt, ist vor einer Erteilung einer Sondernutzung die Zustimmung der jeweiligen Hauseigentümer durch den/die Antragsteller einzuholen. Diese Verfahrensweise wurde bereits in den Jahren 2020 bis 2022 so praktiziert und hat sich bewährt.
b) Befristung der Erlaubnis:
Die Sondernutzungserlaubnis soll immer nur für ein Jahr befristet erteilt werden. Dadurch soll die Schaffung dauerhafter Zustände verhindert werden. Die Erlaubnisinhaber müssen selbständig eine Verlängerung der Befristung (dann wieder um ein Jahr) bei der Stadt Bamberg beantragen. Diese Beantragung ist wiederholt möglich. Über den Antrag ist dann jeweils erneut unter Beachtung eventuell eingetretener Änderungen, bspw. infolge eines neu hinzugekommenen „eigenen“ Sondernutzungsbedarfes, zu entscheiden. Ein Widerruf scheidet daneben aus Rechtsgründen aus, da gesetzlich entweder Befristung oder Widerruf (aber nicht beides zugleich) vorgesehen ist.
c) Erklärung des Erlaubnisnehmers zum Rechtsmittelverzicht:
Mit dem Antrag auf Erlaubnis einer Sondernutzung (Freischank) auf anderen Flächen, als unmittelbar dem eigenen Betrieb zugehörig, müssen die Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben, dass für den Vollzug der Befristung oder für den Fall einer – nur bei Vorliegen besonderer und sehr erheblicher Gründe rechtlich möglichen – Rücknahme oder Widerrufs der Sondernutzungserlaubnis (vgl. Art. 48, 49 BayVwVfG) auf Rechtsmittel verzichtet wird.
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Erfordernis der Einzelfallbetrachtung, weshalb ein Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach Art. 18 BayStrWG in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung weiterhin erforderlich und durchzuführen ist. Eine pauschale Genehmigung von Freischankflächen ist nicht vorgesehen und auch praktisch, wegen der in aller Regel sehr individuellen Gegebenheiten und Anforderungen an den öffentlichen Raum, nicht umsetzbar.
- Aufgabe der Kommune ist dabei insbesondere die Sicherstellung der Verfügbarkeit des öffentlichen Raumes für alle Verkehrsteilnehmer/innen. Sondernutzungen sind daher nur dort möglich, wo weder primär privater Raum in Anspruch genommen werden kann und die Sondernutzung ohne Nachteil für die Belange der Allgemeinheit erfolgt. Es muss daher im Einzelfall eine Prüfung und Abwägung stattfinden.
- Es besteht dabei kein individueller Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme öffentlichen Raums. Das vermeintliche Recht auf Sondernutzung ist daher grundsätzlich nicht einklagbar. Allerdings besteht ein Anspruch auf sachgerechte Ermessensausübung, insbesondere gem. Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Vor diesem Hintergrund muss die Genehmigungsbehörde auch im Besonderen darauf achten, mögliche negative Bezugsfälle gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies erfordert, dass im Rahmen der Einzelfallprüfungen immer auch die Auswirkung von Einzelentscheidungen für den Vollzug im Stadtgebiet zu beachten sind. Dies kann im Einzelfall dann zur Versagung einer Erlaubnis führen, auch wenn individuell betrachtet die lokalen Voraussetzungen für eine Erlaubnis sprechen würden. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde, dies dann den Antragsteller/innen zu vermitteln.
- Für die Verbescheidung der Sondernutzungsanträge gilt das Prioritätsprinzip. Daher sind zeitlich eher eingehende Anträge vor zeitlich später eingehenden Anträgen zu genehmigen.
- Erlaubnisbescheide werden regelmäßig entsprechend der gesetzlichen Vorgabe mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerruf nur dann rechtssicher erfolgen kann, wenn die Widerrufsgründe im Verkehr selbst wurzeln. Ein Widerruf bspw., weil die Fläche von einem anderen Betrieb wirtschaftlich genutzt werden soll, wäre rechtlich angreifbar. Verkehrliche Gründe wären bspw. die Stellung eines Gerüstes oder die Einrichtung einer Baustelle oder die Änderung der Verkehrsbedeutung der Fläche, also sachlich stark eingeschränkte Bedingungen.
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Eine Bedienung von Freischankflächen „über eine Straße“ und damit die räumliche Trennung von Betrieb und zugeordneter Freischankfläche ist in aller Regel auszuschließen, da verkehrliche Belange einer solchen Vorgehensweise regelmäßig entgegenstehen dürften. Nur in Ausnahmefällen kann dies ggf. anders beurteilt werden.
- Weiterer Umgang mit Pop-Up-Freischankflächen:
In diesen Kontext ist der jetzt vorliegende Antrag auf Genehmigung sog. Pop-Up-Freischankflächen einzubinden.
Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass nicht jedes Genehmigungserfordernis im Umkehrschluss ein bürokratisches Hemmnis bildet. Es wurde hier versucht darzulegen, vor welchem Hintergrund eine Einzelfallprüfung und damit ein Genehmigungserfordernis für Sondernutzungsanträge besteht. Im Genehmigungsverfahren ist der bürokratische Aufwand bereits auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt. Dabei stehen den Antragstellern im Genehmigungsverfahren fachkundige Sachbearbeiter helfend zur Seite, sodass das eigentliche Antragsverfahren aus Verwaltungssicht in aller Regel und in der Vielzahl der Fälle auch unproblematisch verläuft. Das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren kann dabei weder entfallen noch verkürzt werden. Wie gezeigt, müssen die Interessen der Straßenbaubehörde und der Sicherheitsbehörden (v.a. Polizei, Feuerwehr) angemessen berücksichtigt werden.
Ausgehend vom „Idealbild“ einer sog. Pop-Up-Fläche, nämlich als temporär eingerichtete Gastronomiefläche im öffentlichen Raum, die für eine bestimmte Zeit, bspw. die Sommersaison, genutzt wird und hierfür bspw. Parkplätze oder anderen Verkehrsflächen kurzfristig umgewidmet werden, dürfte in der praktischen Umsetzbarkeit dieses Leitgedankens, übertragen auf die örtlichen Verhältnisse in der Stadt Bamberg, tatsächlich nur sehr wenig Entwicklungsraum verbleiben. Dies vor dem Hintergrund, dass Parkplätze oder Gehwege in aller Regel stark frequentiert sind und zudem fast immer direkt an die Fahrbahn angrenzen. Aus Sicherheitsgründen müssten sehr restriktive Auflagen für solche Flächen erfolgen. Dabei sind an die temporären Pop-Up-Flächen aus Gleichbehandlungsgründen dieselben Anforderungen zu stellen, wie an alle anderen Freischankflächen auch. Insofern dürfen sich weder das Antragsverfahren noch die Auflagen unterscheiden.
Die Verwaltung wird aber alle entsprechende Anträge prüfen und verbescheiden. Generelle Vorgaben des Stadtrates für eine Regelgenehmigung solcher Flächen sind aber aus Sicht der Verwaltung nicht möglich und auch nicht zu empfehlen, da – wie hier versucht aufzuzeigen – im Einzelfall eine Vielzahl an Faktoren zu beachten, zu prüfen und zu werten sind, die sich einer pauschalen Genehmigungsvorgabe daher verschließen würden.
In aller Regel wird es im praktischen Vollzug auch nicht primär um Wünsche nach der Inanspruchnahme einer bislang als Parkplatz genutzten Fläche gehen, sondern häufig um den Wunsch nach einer Erweiterung bestehender Freischankfläche, dann auch nicht nur vor der eigenen Betriebsstätte, sondern bspw. auch vor einem Nachbaranwesen, vor dem selbst (aktuell) keine Freischanknutzung stattfindet. Wie oben gezeigt, war diese Fallkonstellation bereits Gegenstand der Stadtratsbehandlung im Januar 2023. Die bisherige Vollzugspraxis der Verwaltung hat diese Vorgabe auch mit berücksichtigt.
- Möglichkeit der Befristung einer Sondernutzungserlaubnis:
Die Verwaltung hat den vorliegenden Antrag zum Anlass genommen, die rechtliche Situation für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vor einem Nachbaranwesen vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit einer Befristung bzw. eines Widerrufes einer einmal erteilten Sondernutzungserlaubnis zu überprüfen. Dabei galt bislang schon, dass die Vorgehensweise mit Befristung oder Widerruf sowie Erklärung eines Rechtsmittelverzichtes nicht als vollkommen rechtssicher bezeichnet werden konnte. Trotz dieser Maßnahmen kann es daher nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Klage eines Sondernutzungsnehmers gegen Befristung bzw. auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforlgreich ausfallen könnte, mit der Konsequenz, dass dann von der erteilten Erlaubnis weiter Gebrauch gemacht werden dürfte.
Dies vor dem Hintergrund, dass im Vorfeld nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen endgültig geklärt werden kann, inwieweit sich die Behörde bei Befristung oder Widerruf nur auf im Straßenrecht selbst wurzelnde Gründe stützen dürfte. Insofern besteht ein gewisses prozessuales Risiko, welches bei Verwirklichung dazu führen könnte, dass eine für eine Freischankfläche vor einem Drittanwesen erteilte Sondernutzungserlaubnis trotz Befristung und/oder Widerruf nicht durch einen anderen Sondernutzungsberechtigten genutzt werden könnte.
In Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung soll daher die Frage nach der Möglichkeit von Befristung und Widerruf noch vertiefend geklärt und nach Möglichkeit rechtlich abgesichert werden. Ziel ist die Erarbeitung eines Konzeptes zur Vergabe von Sondernutzungsflächen. Dieses soll sodann im nächstmöglichen Mobilitätssenat zur Beratung und Abstimmung eingebracht werden.
- Verzicht auf nächtlichen Rückbau:
Die Betriebszeiten einer Freischankfläche sind bereits nach dem Wortlaut an die Öffnungszeiten des zugehörigen Gastronomiebetriebs geknüpft. Jede genehmigte Freischankfläche stellt eine erlaubte Sondernutzung öffentlichen Raums dar, wodurch dieser vorübergehend dem Gemeingebrauch entzogen wird, um die gastronomische Nutzung zu erweitern. Der nächtliche Abbau der Freischankfläche dient also auch dazu, den Gemeingebrauch wiederherzustellen, da außerhalb der Betriebszeiten keine Bewirtschaftung stattfindet. Würde die Fläche dauerhaft möbliert bleiben, käme dies einer ungenehmigten Lagerung gleich.
Weiterhin sprechen auch sicherheitsrelevante Aspekte wie Schutz vor Vandalismus und Brandschutz für einen nächtlichen Rückbau. Zudem lässt sich bereits jetzt feststellen, dass eine nicht bewirtschaftete Freischankfläche Passanten zum Verweilen bewegt, woraus zur Nachtzeit praktisch unvermeidbar immer auch eine Lärmbelästigung für die Anwohnerschaft resultiert.
Der Verkehrsbehörde ist aus der täglichen Vollzugspraxis natürlich bekannt, dass gerade diese Auflage zur Sondernutzung tatsächlich einige Betriebe vor große praktische Herausforderungen stellt. Trotz entsprechender Auflage wird dieser in einigen Fällen nicht nachgekommen. Häufig werden praktische Umsetzungsschwierigkeiten in Form fehlender Aufstellflächen in den Räumen oder, dass das vorhandene Personal aufgrund der Schwere und Sperrigkeit des verwendeten Mobiliars die Auflage nicht umsetzen kann, genannt. Gleichwohl gibt es auch etliche Betriebe, die dieser Auflage seit Jahren nachkommen.
Da es aber aufgrund der unterschiedlichen Handlungsweisen und der nicht überall vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten tatsächlich zu einem Vollzugsdefizit in der Praxis kommt, wurde geprüft, ob und ggf. unter welchen Bedingungen auf einen Abbau des Außenmobiliars außerhalb der Betriebszeiten in der Saison, vorbehaltlich einer Senatszustimmung, verzichtet werden könnte.
Aus Sicht der Verkehrsbehörde wäre ein solcher Abbau-Auflagenverzicht zumindest an folgende Bedingungen zu knüpfen:
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Außerhalb der genehmigten Betriebszeiten muss das Mobiliar gegen ein sich Niederlassen sowie die unbefugte Wegnahme durch Dritte gesichert werden. Stühle und Tische müssen daher so zusammengestellt und gesichert werden, dass sich niemand daraufsetzen oder das Mobiliar entwenden kann.
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Es muss sichergestellt werden, dass vor allem Tische nicht als illegale Abstellfläche für Müll, vor allem in Form von Flaschen, etc. missbraucht werden können.
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Da bei gestellter Bestuhlung keine reguläre Straßenreinigung in diesen Bereich erfolgen kann, geht die Reinigungspflicht insoweit auf den Erlaubnisinhaber über.
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Außerhalb der genehmigten Saison muss ein vollständiger Abbau erfolgen. Dies gilt auch für die Dauer bspw. von Betriebsurlauben. Eine nur kurzfristige Unterbrechung, bspw. in Gestalt eines Ruhetages, erfordert keine vollständige Beseitigung.
- Schirme müssen eingeklappt und ebenfalls gegen Wegnahme gesichert werden.
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Aufgrund der Nutzung des öffentlichen Raumes als temporäre (saisonale) Lagerfläche sind die Sondernutzungsgebühren entsprechend anzupassen.
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Im Falle von Verstößen gegen diese Bedingungen erfolgt in aller Regel der Entzug der Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung als Lagerfläche mit der Folge, dass dann wieder ein betriebstäglicher Abbau erfolgen muss.
- Vorbehalt der Entscheidung im Einzelfall, da eine pauschale Vorgabe für alle Örtlichkeiten nicht möglich ist. Es muss daher immer eine Einzelfallbetrachtung und Einzelfallentscheidung erfolgen. Die praktische Anwendung der hier benannten Bedingungen würde aus Verwaltungssicht aber in einer Vielzahl der bekannten Fälle dazu führen, dass ein betriebstäglicher Abbau in der Saison entfallen dürfte. Es muss aber aufgrund der stark unterschiedlichen Infrastruktur bei einer Einzelfallbetrachtung bleiben.
Es wird vorgeschlagen, dass zunächst eine Beratung im Mobilitätssenat erfolgt, ob generell ein Verzicht auf einen Abbau von Bestuhlung auf Freischankflächen, vorbehaltlich der Erfüllung der genannten Bedingungen und einer positiven Prüfung im Einzelfall, erfolgen soll.
Es handelt sich insofern um ermessenslenkende Vorgaben zur künftigen, allgemeinen Ausübung von Sondernutzungserlaubnissen im Gebiet der Stadt Bamberg, im Rahmen der Vorgaben des BayStrWG sowie der städtischen Sondernutzungssatzung, so dass insofern die Entscheidungszuständigkeit des Mobilitätssenates gegeben ist.
Bei positivem Senatsvotum würde sodann noch eine detaillierte Abstimmung insbesondere mit Feuerwehr, Straßenreinigung, Polizei und Ordnungsbehörde erforderlich, die dann ausgelöst würde. Sollte es in diesem Prozess zu wesentlichen Abweichungen von dem hier gemachten Verwaltungsvorschlag kommen, würde erneut eine Senatsbehandlung erfolgen.
II. Beschlussvorschlag
- Der Mobilitätssenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
- Der Mobilitätssenat stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise für den weiteren Umgang mit sog. Pop-Up-Freischankflächen sowie hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf einen nächtlichen Rückbau der Freischankflächenmöblierung zu.
- Die Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 22.04.2025 sowie vom 25.04.2025 sind geschäftsordnungsgemäß behandelt.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
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1. |
Keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferats:
Anlagen
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