Beschlussvorlage - VO/2025/8950-30
Grunddaten
- Betreff:
-
Ehemalige Muna Bamberg:
Verordnung zum Betretungsverbot
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Referent:in:
- Christian Hinterstein
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Konversions- und Sicherheitssenat
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Empfehlung
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Jul 16, 2025
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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Jul 30, 2025
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I. Sitzungsvortrag:
- Betretungsverbotsverordnung:
Im Zuge der Verhandlungen und Gespräche zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der Stadt Bamberg über einen Erwerb größerer Teilflächen der ehemaligen Heeresmunitionsanstalt Bamberg (sog. Muna) durch die Stadt Bamberg, fanden auf Veranlassung und im Auftrag der BImA technische Erkundungen in Bezug auf das Vorhandensein von Kampfmitteln in der Fläche statt.
Im Rahmen der Erkundungen wurde eine Kampfmittelbelastung festgestellt, die sich aufgrund der angenommenen Eintragsszenarien auch über das untersuchte Areal der Muna hinaus erstreckt. Insoweit wird auf die Beschlussvorlage (VO/2024/8048-30) verwiesen, die zur Beschlussfassung über den Erlass einer Betretungsverbotsverordnung führte. Eine Bekanntmachung der Verordnung konnte in der Folge jedoch nicht rechtssicher erfolgen, da die seinerzeitige Beschlussfassung ohne konkretisierten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung erfolgte.
Ursprünglich wurde das finale Gutachten für Ende 2024/Anfang 2025 avisiert. Diese Annahme hat sich allerdingst nicht bestätigt. Das finale Gutachten konnte erst Anfang Juli 2025 vorgelegt werden und wird in der Sitzung des Konversions- und Sicherheitssenates am 16.07.2025 vorgestellt werden.
Vor dem Hintergrund, dass ursprünglich das Gutachten mit den finalen Erkundungsergebnissen für Ende 2024/Anfang 2025 avisiert wurde und aus Sicht der Verwaltung auf Basis der finalen Gutachterfeststellungen auch Veränderungen im Umgriff des Betretungsverbotes nicht nur unwahrscheinlich
gewesen waren, wurde für die weitere Bearbeitung der Betretungsverbots-Verordnung zunächst die Finalisierung des Kampfmittel-Gutachtens abgewartet.
Auf Basis des leider erst jetzt vorliegenden finalen Erkundungsergebnisses des untersuchten Geländes ergeben sich tatsächlich aber keine inhaltlichen Anpassungsbedarfe in Bezug auf die Betretungsverbotsverordnung. Daher wird nun lediglich redaktionell die Eingangsformel der Verordnung wegen einer erfolgten Gesetzesänderung vom 09.12.2024 aktualisiert und unter Ziffer 5 das Inkrafttreten der Verordnung nunmehr auf den „Tag nach ihrer Bekanntmachung“ festgelegt.
Die aufgrund der Betretungsverbotsverordnung begleitende Beschilderung des Areals wurde inhaltlich abgestimmt, jedoch noch nicht aufgestellt, da der genaue Beschilderungsumgriff auf Basis der erwarteten Aussagen aus der Finalisierung des Kampfmittelgutachtens noch nicht abschließend feststand. Auf Basis der nun vorliegenden Gutachteraussage besteht aber auch insoweit kein erweiternder oder einschränkender Handlungsbedarf.
Parallel finden weitere Gespräche mit der städtischen sowie vor allem auch der staatlichen Forstverwaltung statt. Dabei geht es vor allem um die Sicherung der Forstwege sowie die Übernahme von Kosten für notwendige Sicherungsmaßnahmen.
2. Anfrage Grünes Bamberg vom 13.05.2025:
Mit Schreiben vom 13.05.2025 (Anlage) wurde ein Sachstandsbericht zur Umsetzung der Betretungsverbots-Verordnung beantragt. Hierzu darf auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
Weiterhin wurde eine Nachfrage zu Baumaßnahmen im Süden des Muna-Areals gestellt. Hierzu wurde eine Stellungnahme der städtischen Forstverwaltung als federführendes Amt eingeholt:
Bauträger in diesem Bereich ist die Stadt Bamberg (Amt 26 Forstverwaltung).
Es handelt sich bei der Maßnahme um die Umsetzung des Bundesförderprojektes Biodiversität - Teilprojekt "1a) Wasser und Wald".
Das Teilprojekt ist neben der "Renaturierung des Hainweihers", der Installation von "Nisthilfen für Mauersegler" eines von 5 Teilprojekten im Bundesförderprogramm des Bundesamtes für Naturschutz mit dem Titel: Städtische Wälder und Parks in Bamberg - Biodiversität und Klimaanpassung im urbanen Raum".
Die Maßnahme dient der Ausleitung von Wasser aus dem Sendelbach mit dem Ziel der Renaturierung und Erweiterung von Lebensräumen für "Kammmolch" und "Gelbbauchunke" im angrenzenden Stadtwald. Mit Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung für den Gewässerausbau i.S.d. §67 Abs. 2 WHG – Sendelbach und Halbmeilengraben zum 30.09. 2024 wurde das Projekt genehmigt.
Der Projektstand wurde bereits zweimal im Naturschutzbeirat der Stadt Bamberg, zuletzt am 17.03.2025, vorgestellt. Die Baumaßnahme konnte im April 2025 abgeschlossen werden und ist somit fertiggestellt.
Die neugefasste Betretungsverbotsverordnung liegt als Anlage 1 bei. Änderungen sind dabei im Text kenntlich gemacht. Der zugehörige Lageplan liegt als Anlage 2 bei. Die Anfrage der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg vom 13.05.2025 liegt als Anlage 3 ebenfalls bei.
II. Beschlussvorschlag
1. Der Konversions- und Sicherheitssenat nimmt den Sitzungsvortrag zur
Kenntnis.
2. Der Konversions- und Sicherheitssenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Bamberg die nachfolgende Verordnung zu beschließen:
Verordnung
über ein Betretungsverbot im Bereich
der ehemaligen Heeresmunitionsanstalt Bamberg
vom
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verbote
§ 3 Ausnahmen und Befreiungen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist dort mit einer roten Linie umfasst. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
§ 2
Verbote
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit wird im Geltungsbereich nach § 1 dieser Verordnung das Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art von Flächen und nichtöffentlichen Wegen verboten, soweit diese nicht freigegeben sind.
§ 3
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind die öffentlichen Wege. Für sie wird auf Art 26 Abs. 1 Satz 2 LStVG hingewiesen. Insbesondere für die Abschnitte Geisfelder Straße bzw. Staatsstraße 2276 (im Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, durch grüne Markierung gekennzeichnet) sind allein die verkehrlichen Anordnungen nach StVO maßgeblich.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 2 dieser Verordnung sind Bedienstete der Sicherheitsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bzw. in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich nach § 1 dieser Verordnung und deren Beauftragte. Die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer bleibt unberührt.
(3) Die Stadt Bamberg kann von den Verboten des § 2 dieser Verordnung im Einzelfall befreien, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 LStVG und § 17 Abs. 1 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro belegt werden, wer einem Verbot in § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Bamberg,
Stadt Bamberg
Andreas Starke
Oberbürgermeister
Anlage 1
Lageplan
3. Die Anfrage der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg vom 13.05.2025 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
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X |
1. |
Keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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315,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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6,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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645,4 kB
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