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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2024/8206-50

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

Die vorhandene Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg wurde letztmalig zum 01.02.2017 geändert (vgl. Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 27.01.2017 Nr. 03/2017, Anlage 1).

In den vergangenen sieben Jahren sind die Betriebs- und Energiekosten für den Betrieb und den Unterhalt der Obdachlosenunterkünfte wegen der Inflation und der Energiekrise stark angestiegen. Daher ist es sinnvoll eine neue Gebührenkalkulation auf Grundlage der Sachkosten des Haushaltsjahres 2023 vorzunehmen. Ab Oktober 2024 müssen auch Gebühren für die neu dazugekommene Obdachlosenunterkunft in der Altenburger Straße festgelegt werden.

Für die Gebührenkalkulation wurden die jährlichen Sachkosten auf die monatlichen Kosten heruntergebrochen und auf die zur Verfügung stehenden Quadratmeter je Obdachloseneinrichtung verteilt (Kosten je Quadratmeter).

 

Kosten je Monat:

 

 

 

 

 

 

Altenburger Str.

 

Theresienstr.

 

Kapellen Str.

 

(182 qm)

 

(510 qm)

 

(155 qm)

 

 

 

 

 

 

Miete

1.300,00 €

 

 

Betriebskosten

100,00 €

 

3.079,23 €

 

648,90 €

Wasser

87,00 €

 

190,00 €

 

74,75 €

Heizkosten

430,00 €

 

 

Strom

315,00 €

 

894,00 €

 

244,61 €

Bauunterhalt

 

1.825,66 €

 

517,05 €

Summe/mtl.

2.232,00 €

 

4.904,89 €

 

1.165,95 €

 

 

 

 

 

 

Gebühren je qm

12,26 €

 

9,62 €

 

 7,52 €

 

 

 

 

 

 

Gebührensatzung vom 10.01.2017

  

 

6,65 €

 

5,28 €

Gebührensatzung vom 13.08.2002

 

5,32 €

 

2,89 €

Da es in den Obdachloseneinrichtungen keine abgeschlossenen Wohnungseinheiten gibt und die Bewohner Küche, Aufenthaltsräume und Sanitäranlage gemeinsam benutzen wurde die Kosten je Quadratmeter mit persönlich genutzte Wohnfläche multipliziert.

 

 

 

 

 

 

Kosten je Bewohnerzimmer*:

 

 

 

 

 

1 Personen (20 qm)

245,27 €

 

192,35 €

 

150,44 €

2-3 Personen (35 qm)

429,23 €

 

 

263,28 €

 

 

 

Angemessene Kosten der Unterkunft (MOG)**:

 

 

1 Person

 

 

451,00 €

2 Personen

 

 

558,00 €

3 Personen

 

 

633,00 €

* Bewohnerzimmer Altenburger Str. (11 bis 19 qm), Th 2 (20 qm), Kapellen Str. (11 bis 24 qm)

** Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 20.03.2024 ab dem 01.04.2024

 

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II. Beschlussvorschlag

Der Familien- und Integrationssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Finanzsenat, dem Stadtrat den Erlass folgende Änderungssatzung zu empfehlen.

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg

(Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung – ObdUGebS)

 

Vom

 

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.Juni 2024 (GVBl S. 98), folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg (Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung – ObdUGebS) vom 10. Januar 2017 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 27.01.2017 Nr. 03/2017), wird wie folgt geändert:

 

§ 4 Abs. 1 (Gebührensätze) erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Wohnfläche für die Obdachlosenunterkunft

 

Theresienstraße 2    9,62 €

Kapellenstraße 28    7,52 €

Altenburger Straße 42   12,26 €“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

Keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von   für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von   für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:   Personalkosten:   Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferats:

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Verteiler:

Referat 1 z.K. und weiteren Veranlassung

Referat 2 z.K.

Referat 5 z.K.

Amt 50 z.K.

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Anlagen

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