Berichtsvorlage - VO/2024/8444-31
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge Nrn. 1-3 aus der Bürgerversammlung am 14. November 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- 31 Straßenverkehrsamt
- Referent:in:
- Christian Hinterstein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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Jan 29, 2025
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I. Sitzungsvortrag:
Mit dieser Sitzungsvorlage sollen die als Empfehlungen zur Behandlung im Stadtrat durch die Bürgerversammlung vom 14. November 2024 angenommenen Anträge Nrn. 1 bis 3 aus der Bürgerversammlung, gemäß Art. 18 Abs. 5 der Bayer. Gemeindeordnung (GO), im zuständigen Stadtratsgremium behandelt werden. Es handelt sich um inhaltsgleiche Anträge, so dass eine gemeinsame Behandlung erfolgt.
Behandlung des Antrags Nr. 1
„Ich beantrage, dass die Stadt Bamberg die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h auf der Gaustadter Hauptstraße von der Einmündung der Breitäckerstraße bis zur Einmündung der Dr.-Martinet-Straße umsetzt."
Behandlung des Antrags Nr. 2
Tempo 30 Gaustadter Hauptstraße ab Einmündung Breitäckerstraße bis Kapelle.
Behandlung des Antrags Nr. 3
Tempo 30 Gaustadter Hauptstraße ab Einmündung Breitäckerstraße bis Dr. Martinet-Straße.
Die Verwaltung nimmt zu den Anträgen Nrn. 1-3 aus der Bürgerversammlung wie folgt Stellung:
Grundsätzliche Voraussetzung für Geschwindigkeitsbegrenzungen ist es, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das Risiko einer Beeinträchtigung von in der StVO geregelten Rechtsgütern erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Mit der aktuellen Novellierung der StVO wurden der Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO u.a. dahingehend ergänzt, dass „hochfrequentierte Schulwege“ für innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 Km/h neu aufgenommen wurden. Auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kann damit verzichtet werden.
Die allgemeine Hürde des § 45 Abs.9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände erforderlich ist, bleibt von der Neuregelung jedoch unberührt und ist daher weiterhin zu beachten.
Die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen an Schulwegen erfordert daher, dass diese hochfrequentiert sein müssen. Es handelt sich um ein objektives, gerichtlich voll nachprüfbares, Kriterium. Der Verordnungsgeber hat mit der Neuregelung klargestellt, dass gerade nicht alle Schulwege unter die vereinfachten Anordnungsmöglichkeiten fallen sollen. Es muss vielmehr im Einzelfall dargelegt werden, inwieweit der in Betracht gezogene Schulweg nicht nur stärker (im Sinne von überdurchschnittlich) von Schulkindern genutzt wird als ein gewöhnlicher Schulweg, sondern darüber hinaus, als hochfrequentiert einzustufen ist.
Beim Vollzug der StVO handelt die Stadt Bamberg als Kreisverwaltungsbehörde. Sie ist daher an die Vorgaben des Verordnungsgebers für den parktischen Vollzug gebunden und muss diese beachten. Für eine rechtssichere Anwendung der neu geschaffenen Regelungsmöglichkeiten durch die Straßenverkehrsbehörden ist es daher erforderlich, dass neben dem Verordnungswortlaut auch die entsprechenden Vollzugsvorschriften (Verwaltungsvorschriften zur StVO) vorliegen. Diese enthalten die für eine vollständige rechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines „hochfrequentierten Schulwegs“ erforderlichen Klarstellungen und Definitionen.
Das Bundesinnenministerium hat diese Verwaltungsvorschriften für das Frühjahr 2025 angekündigt. Ein genaues Datum ist aktuell noch nicht bekannt.
Nach Vorliegen aller zum Vollzug erforderlichen Angaben, wird die Verkehrsbehörde dann in eigener Zuständigkeit alle in Betracht kommenden Örtlichkeiten gemeinsam mit Polizei und Straßenbaulastträger überprüfen. Dies schließt selbstverständlich auch die Situation in der Gaustadter Hauptstraße mit ein. Es ist dabei Pflicht der Straßenverkehrsbehörde, immer die zugrundeliegenden Umstände für die Anordnung von Verkehrszeichen zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Die Verkehrsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht zuletzt besteht auch immer der Vorrang verkehrsplanerischer bzw. technischer und baulicher Maßnahmen vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen.
Aus heutiger Sicht kann daher noch keine valide Einschätzung dazu formuliert werden, ob die Voraussetzungen eines „hochfrequentierten Schulwegs“ im Sinne des§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO tatsächlich im Bereich der Gaustadter Hauptstraße vorliegen. Soweit dies der Fall sein sollte, werden aber die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen dann selbständig durch die Verkehrsbehörde veranlasst bzw. erlassen.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
X |
1. |
Keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferats:
