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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2025/8813-31

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

  1. Umgang mit sog. hochfrequentierten Schulwegen

 

Der Bundesgesetzgeber hat durch eine Änderung des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auf sog. hochfrequentierten Schulwegen die Anordnung von streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen auf höchstens 30 km/h ermöglich wurde. Zum Stand der Umsetzung in der Stadt Bamberg darf folgender Sachstandsbericht gegeben werden:

 

Zu dem Themenkomplex lagen zuletzt drei Anträge aus der Bürgerversammlung vom 14.11.2024, welche in der Stadtratssitzung am 29.01.2025 (VO/2024/8444-31) behandelt wurden. Ziel der Anträge der Bürgerversammlung war die Umsetzung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in der Gaustadter Hauptstraße zwischen Breitäckerstraße und Einmündung Dr.-Martinet-Straße.

Die Stellungnahme der Verwaltung bezog sich zum Zeitpunkt der Behandlung der Anträge im Januar 2025 noch ausschließlich auf die gesetzliche Grundlage:

Mit der aktuellen Novellierung der StVO wurden der Katalog des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO u.a. dahingehend ergänzt, dass „hochfrequentierte Schulwege“ für innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 Km/h neu aufgenommen wurden. Auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kann damit verzichtet werden.

Die allgemeine Hürde des § 45 Abs.9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände erforderlich ist, bleibt von der Neuregelung jedoch unberührt und ist daher weiterhin zu beachten.

Die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen an Schulwegen erfordert daher, dass diese hochfrequentiert sein müssen. Es handelt sich um ein objektives, gerichtlich voll nachprüfbares, Kriterium. Der Verordnungsgeber hat mit der Neuregelung klargestellt, dass gerade nicht alle Schulwege unter die vereinfachten Anordnungsmöglichkeiten fallen sollen. Es muss vielmehr im Einzelfall dargelegt werden, inwieweit der in Betracht gezogene Schulweg nicht nur stärker (im Sinne von überdurchschnittlich) von Schulkindern genutzt wird als ein gewöhnlicher Schulweg, sondern darüber hinaus, als hochfrequentiert einzustufen ist.

Beim Vollzug der StVO handelt die Stadt Bamberg als Kreisverwaltungsbehörde. Sie ist daher an die Vorgaben des Verordnungsgebers für den praktischen Vollzug gebunden und muss diese beachten. Für eine rechtssichere Anwendung der neu geschaffenen Regelungsmöglichkeiten durch die Straßenverkehrsbehörden ist es daher erforderlich, dass neben dem Verordnungswortlaut auch die entsprechenden Vollzugsvorschriften (Verwaltungsvorschriften zur StVO) vorliegen. Diese enthalten die für eine vollständige rechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines „hochfrequentierten Schulwegs“ erforderlichen Klarstellungen und Definitionen.

Zwischenzeitlich wurden die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV) veröffentlicht. Zur Frage nach den Voraussetzungen hochfrequentierter Schulwege lauten dies auszugsweise wie folgt:

Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.

Die Umsetzung und Erstellung der Schulwegpläne wird in der Leuchtturmkampagne "Schulwegsicherheit" empfohlen und stellt eine Schlüsselmaßnahme im Verkehrsentwicklungsplan 2030 dar. Dies kann prototypisch an einen oder mehreren Schulstandorten erfolgen. Aus personellen Gesichtspunkten sind bislang keine Schulwegpläne für den Bamberger Zuständigkeitsbereich vorhanden. Die Kriterien wurden daher zunächst auf den Fall der Gaustadter Hauptstraße angewendet.

Aus Sicht der Verkehrsbehörde liegen die Voraussetzungen eines hochfrequentierten Schulwegs in einem Teilabschnitt der Gaustadter Hauptstraße vor. Dies zum einen, weil dort kein alternativer Weg vorhanden ist und zum anderen, da aus dem Wohngebiet „Megalith“ ein nicht unerheblicher Schüler/innen-Verkehr gebündelt ausgelöst wird. Aus Sicht der Verkehrsbehörde sind die genauen Definitionsvoraussetzungen auch in der veröffentlichten VwV nur sehr allgemein beschrieben. Vor diesem Hintergrund vertritt die Verkehrsbehörde die Auffassung, dass in Zweifelsfällen eher vom Vorliegen eines hochfrequentierten Schulweges auszugehen ist. Daher wurde das vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, hier in Form einer „30iger-Beschilderung“ geforderte Beteiligungsverfahren, konkret gegenüber Polizeiinspektion Bamberg-Stadt, Straßenbaulastträger und unter Einbeziehung der örtlichen Schule, durch die Verkehrsbehörde ausgelöst und konnte auch positiv abgeschlossen werden.

Im Ergebnis wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Km/h in der Gaustadter Hauptstraße bis zur Bushaltestelle auf Höhe der der Einmündung der Breitäckerstraße in die Gaustadter Hauptstraße ausgeweitet. Dies entspricht auch den Anträgen aus der Bürgerversammlung vom 14.11.2024. 

Wie angekündigt, wird die Verwaltung sukzessive die Wegesituationen der Bamberger Schulen weiter gerade mit Blick auf das Vorliegen möglicher „hochfrequentierter Schulwege“ gemeinsam mit Polizei und Straßenbaulastträger sowie unter Einbeziehung der Schulen überprüfen. Aufgrund des Prüfungsumfangs über das gesamte Stadtgebiet und der nur eingeschränkten Personalressourcen der Verkehrsbehörde, die primär bereits durch das laufende Tagesgeschäft gebunden sind, wird dies aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Generell ist bereits vor allen Bamberger Schulen die Geschwindigkeit reduziert worden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Schulwegeprüfung noch weitere Handlungsbedarf entsteht. Im Zweifel wird die Verkehrsbehörde aus Gründen der Verkehrssicherheit auch immer eher zur Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung veranlasst sein.

 

2. Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung:

Mit Schreiben vom 10.04.2025 beantragte die Fraktion Grünes Bamberg die Befassung des Mobilitätssenates „mit den Möglichkeiten, die sich für die Stadt aus den neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO ergeben.“ Der Antrag vom 10.04.2025 liegt als Anlage bei.

Als zu regelnde Beispiele werden vor allem die Ausweisung von „Tempo-30“ an bestimmten Streckenabschnitten sowie Regelungen für Fußgängerüberwege oder das Ahnden bei Gehwegparken benannt.

Als einleitende Vorbemerkung darf der Hinweis gegeben werden, dass die im Antrag vorgenommene Differenzierung, wonach nur der Vollzug gebundener Entscheidungen sich als laufendes Verwaltungshandeln im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayer. Gemeindeordnung (GO) darstelle, nicht aber der Vollzug von Vorschriften, bei welchen ein Ermessen ausgeübt werden muss („kann“), nicht der kommunalrechtlichen Wertung entspricht.

Das Kommunalrecht stellt nicht auf den Vollzug von Ermessensnormen oder gebundenen Entscheidungen ab, sondern darauf, ob es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, als um alltäglich wiederkehrende Rechtsgeschäft und Handlungen, handelt, welche für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Die Kommentarliteratur benennt bei größeren Kommunen, wie sie zweifelsohne kreisfreie Städte darstellen, das Tätigwerden einer Kommune als Kreisverwaltungsbehörde, also den Vollzug von Vorschriften, bei welchen die Kommune im sog. übertragenen Wirkungskreis tätig wird, als Regelbeispiel für „laufendes Verwaltungshandeln“ im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO.

So stellt sich der Sachverhalt auch im Vollzug der StVO und des StVG dar. Hier handelt die Stadt als Kreisverwaltungsbehörde im Vollzug von Bundesrecht im übertragenen Wirkungskreis. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Ermessen auszuüben ist oder nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ausübung von Ermessen per se, gesetzesanwendende Normalität darstellt, was bei einer Vielzahl an Normen der Fall ist und daher praktisches Tagesgeschäft der Rechtsanwendung bedeutet. Dabei ist das Ermessen nicht völlig frei auszuüben, sondern entsprechend der Vorgaben der Verwaltungsverfahrensvorschriften, sowohl des Bundes, als auch des Freistaates Bayern, „pflichtgemäß“ erfolgen muss (vgl. Art. 40 BayVwVfG). Zudem muss immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und angewendet werden. Es handelt sich daher bei der Ausübung von Ermessen um rechtlich normiertes Verwaltungshandeln.

Der Vollzug straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften stellt daher in aller Regel immer laufendes Verwaltungshandeln dar. Dies auch bei der Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO (kurz VwV). Dies gilt auch zur der Frage nach der Anwendung der Vorgaben für die Anordnung geschwindigkeitsreduzierender Maßnahmen.

Generell gilt das Regel-Ausnahmeregime der StVO. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gilt innerorts die Regelvorgaben einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die hiervon zulässigen Ausnahmen sind in § 45 StVO (dort v.a. die Absätze 1c und d sowie 9) zusammengefasst. Es handelt sich vor allem um Ausnahmen vor Schulen oder Kindereinrichtungen, Spielplätzen, Fußgängerüberwegen, Kliniken, etc. und neu auch für hochfrequentierte Schulwege.

Zum Vollzug der VwV darf der Hinweis gegeben werden, dass vor den beschriebenen Einrichtungen in der Stadt Bamberg von der Geschwindigkeitslimitierungsmöglichkeit bereits umfassend Gebrauch gemacht wurde. Dies gilt namentlich vor allem für die Bereiche vor Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen und umfasst auch die Situation im Bereich von Fußgängerüberwegen.

Die Verkehrsbehörde ist dabei gehalten, die Situation laufend zu überprüfen und erforderlich werdende verkehrsrechtliche Anordnungen nach dem Ergebnis der Prüfung entsprechend vorzunehmen. Die Überprüfung kann dabei nur parallel zum Tagesgeschäft und der laufenden Erfüllung aller weiteren Anforderungen erfolgen. Aufgrund der beschränkten personellen Ressource handelt es sich um einen laufenden, andauernden Prozess. Wie oben beschrieben, wird in diesem Rahmen insbesondere auch die Frage nach hochfrequentierten Schulwegen mit bearbeitet und in diesem Zusammenhang vor allem auch der Bereich um die Trimmbergschule (Kunigundendamm) erneut einer Bewertung unterzogen. Zum Themenfeld „Ahndung des Falschparkens (v.a. auf Gehwegen)“ darf der Hinweise gegeben werden, dass dies durch den städtischen Parküberwachungsdienst (PÜD) im Rahmen der laufenden Streifentätigkeit im Stadtgebiet mit kontrolliert wird. Die vorhandenen personellen Ressourcen erlauben aber lediglich punktuelle Kontrollen, mit dem Schwergebiet auf dem innerstädtischen Bereich.

 

3. Behandlung des Antrags Nr. 17 der Bürgerversammlung vom 15.05.2025:

In der Bürgerversammlung wurde folgender Antrag gestellt:

Laut Verkehrsentwicklungsplan soll die Stadt als Schlüsselmaßnahme 8 ein Schulroutennetz ausarbeiten, in dem die sicher zu gestaltenden Schulwege beschrieben sind. Die zugehörigen Maßnahmen würden dann wohl im Laufe der Zeit geplant und umgesetzt. In einer Schulstadt wie Bamberg ist das verständlicherweise eine große Aufgabe.

Allerdings müssen wir leider auch in diesem Jahr wieder eine Person beklagen, die als Radfahrende tödlich verunglückte. Dies passt nicht zur Fahrradstadt Bamberg, zur Vision Zero und den Zielen des Verkehrsentwicklungsplans. Ich sehe die Stadt in der Pflicht, mehr für eine sichere Fahrradinfrastruktur zu unternehmen.

Gleichzeitig scheint die Gefahr für den Fußweg zur Schule auch als so groß wahrgenommen zu werden, dass weniger Schüler*innen zu Fuß zur Schule kommen. Auch hier ist Aktivität erforderlich.

Im Mobilitätssenat wurde bereits im letzten Jahr entschieden, dass Verkehrssicherheit Priorität hat. Vor diesem Hintergrund beantrage ich:

"Der Stadtrat möge beschließen, dass auf dem Schulroutennetz grundsätzlich kein Geld ausgegeben wird, um neue Gefährdungen für Radfahrende und zu Fuß Gehende zu schaffen, sondern nur, um Gefährdungen zu entfernen. Zu den Gefährdungen rechne ich insbesondere mangelnde Wegbreiten, für den Fußverkehr unzureichende Querungen z. B. durch überlange Rotphasen an Ampeln, für den Radverkehr Ladezonen, die sichere Radverkehrsführung unterbrechen."

Der Antrag wurde in der Bürgerversammlung angenommen und ist daher entsprechend der Vorgabe des Art. 18 GO als Empfehlung im Stadtrat, bzw. Im insoweit nach der Ortssatzung und Stadrats-Geschäftsordnung zuständigen Mobilitätssenat, zu behandeln.

Wie oben ausgeführt, wird die Umsetzung und Erstellung der Schulwegpläne in der Leuchtturmkampagne "Schulwegsicherheit" empfohlen und stellt eine Schlüsselmaßnahme im Verkehrsentwicklungsplan 2030 dar. Aufgrund fehlender personeller Ressourcen, war bislang die Erstellung von Schulwegplänen aber noch nicht möglich gewesen.

Grundsätzlich wird die Schaffung neuer “Gefährdungen für Rad und Fuß” nicht Gegenstand von Planungen oder Umsetzungsmaßnahmen im öffentlichen Raum sein. Dabei kann es naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass bspw. infolge von Baumaßnahmen es auch im öffentlichen Raum zu Konflikten und zu temporären Einschränkungen auch für den Rad- und Fußgängeverkehr kommen kann.

Das Bestreben von Verkehrsplanung, Verkehrsbehörde und Straßenbaulastträger ist natürlich auf die Beseitigung von Störungen und Gefährdungen besonders im Bereich von Schulwegen und generell auf Fuß- und/oder Radwegen gerichtet. Dies gebietet alleine schon die Pflicht zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Dies bedeutet auch die regelmäßige Kontrolle der Verkehrsinfrastruktur auf Schäden oder Hindernisse sowie deren Beseitigung oder, wenn dies nicht bzw. nicht ohne weiteres möglich ist, die Absicherung von Gefahrenstellen. Dies bedeutet weiterhin die Auswertung von Unfallereignissen hinsichtlich deren Ursache, einschließlich der Fragestellung, ob und wie ein Unfall hätte vermieden werden können. Soweit erforderlich, werden dann auch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen bspw. in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Gefahrenhineisen o.ä. im erforderlichen Umfang erlassen.

Auch im Rahmen der Verkehrsplanung wird besonders auf die Bedürfnisse des Fuß- und Radverkehrs geachtet und diese auch entsprechend in die Planungsüberlegungen mit einbezogen. Ein genereller und pauschaler Grundsatzverzicht auf bspw. die Einrichtung von Ladezongen erscheint aber weder sachgerecht, noch verhältnismäßig, solange und soweit lokale Bedarfe hierfür bestehen. Es ist vielmehr Aufgabe und Anspruch der Verkehrsplanung, die bestehenden Bedarfe möglichst aller Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums zu erfassen und im Rahmen einer Planung möglichst auch zu einem Ausgleich bringen zu können. Dabei darf die Plaung nicht nur allein auf die Belange einer Nutzergruppe abstellen.

 

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II. Beschlussvorschlag

  1. Der Mobilitätssenat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
  2. Der Antrag Nr. 17 aus der Bürgerversammlung vom 15.05.2025 ist gemäß den Vorgaben der Bayer. Gemeindordnung behandelt.
  3. Der Antrag der Stadtratsfraktion Grünes Bamberg vom 10.04.2025 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.
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III. Finanzielle Auswirkungen

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

1.

Keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von   für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von   für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:   Personalkosten:   Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferats:

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Verteiler:

 

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Anlagen

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