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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2025/8907-61

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Beratungsfolge

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I. Sitzungsvortrag:

 

Vorranggebiete für Windenergie

 

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat am 07.11.2024 beschlossen, das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans Oberfranken-West, Teilkapitel B V 2.5.2 "Windenergie" einzuleiten. Das Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 10. März 2025 bis einschließlich 30. Mai 2025 statt.

 

Dem jetzt stattfindenden Beteiligungsverfahren gingen mehrere Beschlüsse und interne Informationsveranstaltungen im Planungsverband voraus. In mehreren Sachstandsberichten wurden die Mitglieder des Planungsausschusses über die Gesamtfortschreibung und vorgezogenen Teilfortschreibungen informiert. Die Beschlussfassung über die Flächen für Windenergie wird für die zweite Jahreshälfte 2025 angestrebt.

 

Die Fortschreibung des Teilkapitels „Windenergie“ beruht auf der gesetzlichen Vorgabe (Beschluss des Bundestages am 20.07.2022 zum Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land), nach der Vorranggebiete für Windenergieanlagen in der Größenordnung von 1,1 Prozent der regionalen Teilräume (bis 2027) bzw. 1,8 Prozent der Landesfläche (bis 2032) zu sichern sind. In Vorranggebieten genießt eine bestimmte Nutzung (in diesem Fall Windenergie) Vorrang gegenüber anderen Nutzungen bzw. schließt letztere aus, wenn sie mit der vorrangigen Nutzung unvereinbar sind. Die Ausweisung eines Vorranggebiets ist dabei nur der erste Schritt eines langen Genehmigungsprozesses. Dieser unterscheidet sich je nach Höhe und Anzahl der Anlagen erheblich.

 

Anlagen mit einer Gesamthöhe über 50 Meter fallen unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Das hierbei nötige Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird entweder als förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG (bei Windparks von mehr als 20 Windkraftanlagen) oder als vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt. Neben der Einbindung der Träger öffentlicher Belange und der Erstellung von (Infra-)Schall- oder Schattenwurfgutachten muss vielfach auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die BImSchG-Genehmigung ersetzt durch ihre Konzentrationswirkung ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren. Anlagen mit einer Höhe unter 50 Meter fallen hingegen unter die Bayerische Bauordnung (BayBO). Dieses Verfahren ist gegenüber dem BImSchG-Verfahren vereinfacht mit einer nur beschränkten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, i.d.R. keiner Öffentlichkeitsbeteiligung und einer nur vereinfachten Artenschutzprüfung.

 

Die in Bayern geltende 10H-Regel, die besagt, dass der Abstand zwischen Anlage und nächstgelegenen Wohngebäuden mindestens der zehnfachen Gesamthöhe der Anlage entsprechen muss, gilt nicht in Vorranggebieten. Dort liegt der Mindestabstand bei 800m.

 

Potentiell geeignete Flächen der Stadt Bamberg

 

Geeignete Flächen für Windenergieanlagen sind auf dem hoheitlichen Stadtgebiet von Bamberg nicht vorhanden. Die Stadt Bamberg ist sich jedoch ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung angesichts der besonderen Herausforderung der Energiewende bewusst. In enger Abstimmung mit dem Stiftungswesen und den Stadtwerken hat die Stadt Bamberg mit Schreiben vom 11.05.2023 daher zwei außermärkische Flächen vorgeschlagen, die im Rahmen der Ausweisung als Vorrangflächen für Windenergieanlagen potenziell in Frage kommen könnten und im jetzigen Beteiligungsverfahrens geprüft werden.

 

Nachdem die vorhandenen sowie die geplanten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete alle außerhalb des Stadtgebietes der Stadt Bamberg liegen, sind bei der Beurteilung insb. bedeutende Sichtbeziehungen (Baudenkmäler, landschaftliche Hochpunkte) ausschlaggebend. Für das geplante Vorranggebiet für Windkraftanlagen Nr. 4234 sind daher die Auswirkungen auf das UNESCO Welterbe Altstadt Bamberg und auf das Ensemble nach Bayerischen Denkmalschutzgesetz sowie auch auf die markanten Einzelbaudenkmäler zu prüfen.

 

Vor diesem Hintergrund hatte die Stadt Bamberg auch bei den bisherigen Teilfortschreibungen und den jeweiligen Beschlüssen immer die Sichtbeziehungen auf die Altstadt bei der Beurteilung in den Vordergrund gestellt. Nach aktuellem Stand der Technik werden vornehmlich Anlagen realisiert, die eine Nabenhöhe von etwa 165 m haben und Rotorblattlängen von bis zu 150 m aufweisen. Es muss also regelmäßig von einer visuellen Gesamthöhe von bis zu 240 m ausgegangen werden. Großräumige visuelle Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. der Kultur- und Erholungslandschaft können aufgrund dieser Bauhöhen vielfach nur schwer vermieden werden. Die Erfordernisse des angestrebten Ausbaus der Windenergie sind daher immer in Abwägung mit den Auswirkungen auf das Landschafts- und Stadtbild zu bringen. Gerade die visuellen Leitstrukturen in der Region Bamberg haben eine hohe Fernwirkung und die Integrität der Blickachsen auf das UNESCO-Welterbe ist von großer Bedeutung.

 

Aufgrund der anzunehmenden Dimensionen von Nabenhöhen bzw. Länge der Rotorblätter und unter Berücksichtigung der Topographie des betreffenden potentiellen Windvorranggebietes Nr. 4234, dürften die Anlagen weithin sichtbar sein und vor allem bei Blickbeziehungen aus Nord bis Nordost auf die Stadt Bamberg über die historische Stadtsilhouette hinausragen. Diese Blickbeziehungen vom Staffelberg, der Giechburg, des Kreuzbergs oder der Alptraufe sind von überregionaler Bedeutung. Ebenso sind die innerstädtischen Blickachsen, wie sie in der Blickachsenstudie der Stadt Bamberg aufgezeigt werden, ein wichtiges Element des Welterbes. Die Aussichtspunkte bzw. Blickbeziehungen auf die Stadtsilhouette, z.B. von Bamberg Ost sowie von Nord- und Südflur, sind für die visuelle Integrität von hoher Bedeutung. Insbesondere dürften Auswirkungen auf die Türme von Dom und St. Michael oder der Altenburg nicht auszuschließen sein. Das Zentrum Welterbe sowie das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege haben bereits dezidierte Stellungnahmen mit negativen Tenor zum geplanten Vorranggebiet Nr.4234 abgegeben (siehe Anhang).

 

Aktueller Sachstand

 

Vor dem geschilderten Hintergrund hat die Stadt Bamberg zunächst um Fristverlängerung im Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplanes gebeten. Damit verbunden wurde die Forderung an den Regionalen Planungsverband formuliert, notwendige 3-D-Simulationen der Blickbeziehungen bzw. Sichtachsenvisualisierungen erstellen zu lassen, um die Auswirkungen der möglichen Windenenergieanlagen an diesem Standort überhaupt fachlich fundiert bewerten und beurteilen zu können.

 

In einer ersten geometrisch-topografischen Abschätzung des Baureferates erschiene nicht ausgeschlossen, dass Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m im vorgeschlagenen Vorranggebiet – ungeachtet der regionalen Sichtbeziehungen bspw. von Staffelberg und Giechburg – zumindest aus dem engeren Bamberger Stadtgebiet heraus nicht sichtbar sein dürften. Windkraftanlagen mit über 100 m Nabenhöhe wären den ersten überschlägigen Einschätzungen nach hingegen nicht nur aus der Nord- und Südflur heraus zu sehen, sondern auch bspw. von verschiedenen Brücken und innerstädtischen Freiflächen bzw. vergleichbar exponierten Situationen innerhalb des Stadtgebietes. Eine solche Wahrnehmbarkeit würde grundsätzliche Fragestellungen aufwerfen, deren substantiierte Beantwortung nur über die angeforderten Visualisierungen erfolgen kann. Dabei dürfte nicht nur die reine Höhe der Anlagen ausschlaggebend sein, sondern auch die räumliche Entfernung zu den betreffenden Objekten.

 

Im Falle einer positiven Weiterverfolgung eines derartigen Vorranggebietes müssten zusätzlich auch der Landesdenkmalrat und die UNESCO konsultiert und um Beurteilung gebeten werden.

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II. Beschlussvorschlag

Der Bau- und Werkssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

  x

1.

Keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von   für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von   für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:   Personalkosten:   Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferats:

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Verteiler:

OB

2/23

3

4/ZWB

5/38

62

 

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Anlagen

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