Beschlussvorlage - VO/2025/8913-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsteuerreform - Sachstand und weiteres Vorgehen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Bertram Felix
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Empfehlung
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Jul 29, 2025
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Erledigt
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Stadtrat der Stadt Bamberg
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Entscheidung
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Jul 30, 2025
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I. Sitzungsvortrag:
Der Stadtrat der Stadt Bamberg hat im Rahmen der Grundsteuerreform am 25.09.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab dem Kalenderjahr 2025 neu beschlossen (vgl. Beschlussvorlage VO/2024/7999-20).
Das Sachgebiet Steuern des Kämmereiamtes erhält zwischenzeitlich immer wieder Anfragen wie es sich mit der Gesamtaufkommensneutralität der Grundsteuer verhält und wie mit einer Über- /Unterdeckung umgegangen wird.
Der Bayerische Städtetag geht bayernweit von einer beachtlichen Anzahl (5-20 %) von nicht plausiblen Grundsteuermessbetragsdaten aus. Zum Jahresanfang 2025 fehlten der Stadt Bamberg noch ca. 3.800 Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes Bamberg (11-12 % aller vorhandenen Grundsteuerobjekte).
Derzeit liegen ebenfalls noch keine endgültigen, validen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer vor. Die aktuellen Schwierigkeiten sind neben den noch immer ca. 2.500 fehlenden Messbescheiden, zahlreiche, fehlerhafte Messbeträge und rechtliche Unwägbarkeiten, die auf Grund der neuen Rechtslage bislang auch noch keine andere bayerische Kommune klären konnte. Hinzu kommen ggf. (künftig nachträglich beim Finanzamt Bamberg beantragte) Ermäßigungen für denkmalgeschützte Gebäude in Bamberg.
Das Sachgebiet Steuern schlägt deshalb nachfolgende Vorgehensweise vor:
Das Versprechen der Aufkommensneutralität soll eingehalten werden. Wenn in ca. ein bis zwei Jahren valide Berechnungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) vorliegen, sind ggf. entsprechende Anpassungen an den Hebesätzen vorzunehmen.
Sollte es zu Abweichungen kommen, muss bei Einnahmenunterdeckung der Hebesatz angehoben oder bei Einnahmenüberdeckung der Hebesatz gesenkt werden. Etwaige Grundsteuermehreinnahmen sollen dabei in eine Sonderrücklage fließen, über einen reduzierten Hebesatz an die Steuerpflichtigen „zurückgegeben“ und letztlich dann der endgültige Hebesatz festgelegt werden. Neue Veranlagungen werden dabei herausgerechnet.
Beispielhafte Entwicklung des Hebesatzes bei Unter- bzw. Überdeckung:
III. Finanzielle Auswirkungen
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
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X |
1. |
Keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferats:
