Beschlussvorlage - VO/2025/8917-492
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien der Stadt Bamberg zur Förderung der Bamberger Sportvereine wegen des EU-Beihilferechts
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 492 Sachgebiet Sport
- Referent:in:
- Gabriele Kepic
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kultursenat
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Entscheidung
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Jul 17, 2025
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I. Sitzungsvortrag:
Die Stadt Bamberg gewährt auf Grundlage ihrer Sportförderrichtlinie Investitionskostenzuschüsse an Sportvereine. Ziel ist es, die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Sportvereine zu stärken und insbesondere den Jugend- und Breitensport zu fördern.
Im Zuge einer rechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass Fördermaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen dem europäischen Beihilferecht unterliegen können. Sofern durch die Förderung ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, der den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union verfälschen oder beeinflussen könnte, ist beihilferechtliche Relevanz gegeben.
Um derartige beihilferechtliche Fragestellungen künftig klarer einordnen zu können und die Förderpraxis rechtskonform auszugestalten, soll die bestehende Sportförderrichtlinie um einen entsprechenden Absatz ergänzt werden.
In einem Abstimmungstermin am 26.05.2025 mit Beteiligung des Referats 1, der Rechtsabteilung, des Referats 7 und des Sportamtes wurde vereinbart, die Richtlinie durch folgenden Passus unter 2. Allgemeine Bestimmungen zu ergänzen:
„2. 4 Die Sportförderung steht unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts.“
Diese Formulierung dient der Transparenz und macht gegenüber Förderempfängern sowie innerhalb der Verwaltung deutlich, dass jede Förderung unter Beachtung der europarechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen ist.
II. Beschlussvorschlag
1. Der Kultursenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.
2. Der Kultursenat beschließt die Sportförderrichtlinie der Stadt Bamberg unter dem Titel 2. Allgemeine Bestimmungen folgende Ziffer 2.4 zu ergänzen:
„Die Sportförderung steht unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts.“
Die geänderte Fassung gilt ab dem 17. Juli 2025.
III. Finanzielle Auswirkungen
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
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X |
1. |
Keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:
In das Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Finanzreferats:
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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90,9 kB
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187,6 kB
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