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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2025/8949-30

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Beratungsfolge

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  1. Sitzungsvortrag

 

In der Bürgerversammlung am 18.05.2025 wurde der Antrag Nr. 2 zu einer teilweisen Aufhebung der geltenden Badeverbots-Verordnung für bestimmten Teilbereichen des linken Regnitzarms angenommen. Der genaue Antragsgegenstand kann der Anlage 1 entnommen werden. Im Wesentlichen wird eine Aufhebung oder Lockerung des Badeverbots für folgende drei Flussstrecken gefordert:

 

  1.     Bereich Schiffsbauplatz/Konzerthalle bis kurz vor der Friedensbrücke (vorrangig),
  2.     beginnen ab Markusbrücke bis kurz vor Friedensbrücke, sowie
  3.      zwischen Ochsenanger-Ökosiedlung und ERBA-Spitze

Für die Varianten a) und b) schlägt der Antrag dazu die Anbringung einer Bojenkette sowie eines Ausstiegs flussabwärts rechts zwischen Konzerthalle und Friedenbrücke bzw. für alle drei Varianten, als nachrangige Alternative, mit Blick auf den Schiffsverkehr eine zeitliche Begrenzung bis 10 Uhr bzw. nach 18 Uhr vor.

 

Zur Behandlung des Antrags der Bürgerversammlung gemäß Art. 18 Abs. 5 GO nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

  1.    Ausgangssituation

 

Fragestellungen rund um den Erlass des Badeverbotes vor allem für den Bereich des linken Regnitzarmes (für den rechten Regnitzarm bzw. den Main-Donau-Kanal gelten besondere schifffahrtsrechtliche Vorgaben) waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Stadtratsberatungen und Diskussionen. Ausgangspunkt war dabei immer, dass eine deutlich verbesserte Wasserqualität ein Überdenken des ursprünglich in den 1970iger Jahren aufgrund der damaligen erheblichen, vor allem mikrobiellen, Wasserbelastung erlassenen Badeverbotsverordnung mit dem Ziel einer (teilweisen oder weitgehenden) Aufhebung zulassen könnte.

 

Verwiesen sei hierzu zunächst grundlegend auf die Stadtratsvorlagen der Jahre 2009 sowie 2010 zur Lockerung des Badeverbots für den Bereich der Hainbadestelle (Anlagen 2 und 3: Sitzungsvortrag und Beschluss vom 25.11.2009 sowie 24.03.2010).

 

  1.   Situation der Hainbadestelle:

 

Im Zuge der damaligen Diskussion wurde insbesondere auch eine gutachterliche Stellungnahme zur Aufsichtspflicht und Haftung beim Betrieb eines Flussbades durch die Stadtwerke Bamberg in Auftrag gegeben (Gutachter Prof. Dr. Carsten Sonnenberg, Braunschweig, Anlage 4). Gegenstand der Begutachtung war die Frage, ob und ggf. wie der weitere Betrieb der Hainbadestelle ohne den Einsatz einer Badeaufsicht rechtlich gefasst werden kann. Das Gutachten kam - kurz zusammengefasst - seinerzeit zu dem Ergebnis, dass in einem zu definierenden Bereich der Hainbadestelle ein sog. „Baden auf eigene Gefahr“ ermöglicht werden kann, unter der Voraussetzung, dass sog. bädertypische Anlagen (die eine Betreiberhaftung auslösen) weitestgehend vermieden werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass den Gefahren, die über die üblichen Gefahren von Naturbadegelegenheiten hinausgehen, durch technische und personelle Maßnahmen und Beschilderung wirksam begegnet werden kann. Im Ergebnis wurde die Teilaufhebung des Badeverbotes im Bereich Hainbadestelle damit für möglich erachtet, gleichzeitig aber an die Erfüllung von Voraussetzungen angeknüpft. Eine gänzliche Aufhebung des Badeverbotes, ohne weitere Maßnahmen, war auf Basis der gutachterlichen Feststellungen daher ausgeschlossen.

 

Konkret bedeutete die Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen, dass im Bereich der Hainbadestelle Sicherungseinrichtungen, wie bspw. Rettungsausstiege, Rettungsgerät, Beschilderung, Bojenkette angebracht bzw. beschafft und unterhalten werden mussten. Dies verursachte einen nicht nur unerheblichen finanziellen Aufwand, welchen die Stadtwerke Bamberg, als Betreiberin der Hainbadestelle übernahmen. Hierzu besteht eine vertragliche Regelung zwischen Stadt und Stadtwerken, welche die Betreiberpflichten der Stadtwerke für den Betrieb des Freizeitgeländes „Hainbadestelle“ sowie den daran angrenzenden „Schwimmerbereich“ regelt. Die Stadtwerke sind demnach verpflichtet, angrenzende Zugänge ins Wasser, Wasserflächen, Bojenkette und Rettungsausstiege, regelmäßig auf atypische Hindernisse und Gefahrenstellen sowie die Beschilderung auf Schäden zu kontrollieren und Rettungsgerät instand zu halten und ggf. Ersatz zu beschaffen. Damit ist bei den Stadtwerken eine dauerhafte, auch mit Kosten hinterlegte, Betreuungs- und Überwachungsaufgabe entstanden. Auf die Stellung einer Gewässeraufsicht konnte aber entsprechend der gutachterlichen Feststellungen verzichtet werden.

 

Im Zuge der Diskussionen um die Teilaufhebung des Badeverbotes im Bereich der Hainbadestelle wurden seinerzeit auch naturschutz- und gewässerrechtliche Vorgaben sowie mögliche Nutzungskonflikte geprüft. Für den konkreten Teilbereich standen rechtliche Vorgaben einer Teilaufhebung des Badeverbotes nicht entgegen (dies ist aber für jeden Teilbereich gesondert zu prüfen). Ein durchaus mit dem Ruderbetrieb der benachbarten Bamberger Rudergesellschaft von 1884 e.V. (kurz: Ruderverein) grundsätzlich bestehender Nutzungskonflikt konnte im konkreten Fall der Hainbadestelle durch die Anbringung einer Bojenkette, zur optisch sichtbaren Abtrennung eines Schwimmbereiches, aufgelöst werden. Möglich war dies allerdings nur, weil die verbliebene Gewässerbreite zur Trennung eines Bootsbetriebs- und eines Schwimmbereichs ausreichend war und eine Bojenkette zur räumlichen Absicherung hat angebracht werden können. Räumlich konnte dort zudem eine noch unterhalb der Rettungsausstiege liegende Wendemöglichkeiten für den Bootsverkehr eingerichtet werden, die zu den für die Ruderboote grundsätzlich gefährlichen Stahlseile der Fähre sowie den Wehren und Turbinen des unterliegenden Kraftwerkes ausreichend Abstand einhält.

 

Wichtig ist es an dieser Stelle im Rahmen einer ersten Zusammenfassung zu betonen, dass die teilweise Aufhebung der Badeverbots- und Eisflächenverordnung vom 13.07.1994 in dem Bereich der Hainbadestelle im Jahr 2010 nur deshalb möglich war, weil durch die Umsetzung besonderer Maßnahmen bestehende Gefahrenlagen gesichert werden konnten und die vorhandene räumliche Situation deren Umsetzung auch tatsächlich zuließ. Dies bedeutet für die Betrachtung weiterer Flussstreckenabschnitte, dass auch dort die örtlichen Verhältnisse immer genau betrachtet werden müssen und eine Teilaufhebung des Badeverbotes dann immer auch mit der Umsetzung weiterer Maßnahmen verbunden sein wird. Eine allgemeine Aufhebung des Badeverbotes für den gesamten linken Regnitzarm ist unter den geschilderten Voraussetzungen nach Auffassung der Verwaltung weiterhin nicht möglich.

 

Bei der rechtlich wegen des Ablaufs der 20-Jahres-Frist für Rechtsverordnungen nach dem LStVG im Jahr 2014 erforderlich werdenden Überprüfung der aus dem Jahr 1994 stammenden Badeverbots- und Eisflächenverordnung, wurde daher auch festgestellt, dass weiterhin ein Badeverbot - einschließlich der Ausnahme für die Hainbadestelle – erforderlich ist und bleibt.

 

1.2 Anträge zur teilweisen Aufhebung des Badeverbots aus dem Jahr 2015 sowie weitere Entwicklungen:

 

  1.     Anträge vom 14.07.2015 und 04.08.2015:

 

Aufgrund zweier Anträge auf Aufhebung des Badeverbots für zahlreiche Abschnitte des Anwendungsbereichs, befasste sich die Verwaltung im Jahr 2015 erneut mit der Materie. Unter Berücksichtigung u.a. der Stellungnahmen der Wasserschutzpolizei, des Wasserwirtschaftsamtes war im Ergebnis festzuhalten, dass die Regnitz sich nicht als Badegewässer eignet und daher eine weitergehende Lockerung des Badeverbots nicht möglich ist

Hierzu darf auf die Sitzungsvorlage vom 07.09.2015 Bezug genommen werden (Anlage 5).

 

  1.     Änderung rechtlicher Vorgaben:

 

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die damaligen Ausführungen des Sitzungsvortrags vom 07.09. 2015 dahingehend zu aktualisieren sind, als nunmehr für die Regnitz folgendes gilt:

 

Gemäß § 2 der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) ist das Baden und Schwimmen verboten

1. auf der ganzen Breite der in § 1 genannten Bundeswasserstraßen

a. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Wehr- und Schleusenanlagen einschließlich Schleusenvorhäfen, Kraftwerksanlagen, Hafeneinfahrten und Brücken,

[…]

Diese Vorgabe (gesetzliches Badeverbot) ist insbesondere hinsichtlich der Abstände zu Brückenbauwerken daher im Rahmen aktueller Beratungen und Diskussionen zu berücksichtigen.

 

  1.      Empfehlung Bayer. Städtetag und Kommunalversicherer zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten an Naturgewässern:

 

Hingewiesen werden darf auch auf ein Rundschreiben des Bayerischen Städtetags und kommunaler Versicherer vom 01.10.2019. Anlässlich mediales Aufsehen erregender Fälle in der Rechtsprechung ab dem Jahr 2017, beschäftigten sich kommunale Spitzenverbände sowie Versicherungsgesellschaften eingehend mit der Frage der Verkehrssicherungspflichten an Naturgewässern. In Auswertung der Rechtsprechung empfiehlt das Rundschreiben „Kommunales Risk Management. Kommunale Badeseen: Probleme und Lösungen“ vom 01.10.2019 für solche Gewässer die Ausarbeitung eines belastbaren Sicherheitskonzepts mit Risikoidentifikation, Risikobewertung durch rechtliche und gegebenenfalls technische Begutachtung, Risikobewältigung ggf. durch gutachterliche Vorortkontrolle der Umsetzung und ggf. Risikotransfer auf einen Betreiber oder Versicherung verbleibender Risiken. Das Rundschreiben liegt als Anlage 6 bei.

 

  1.     Unfallereignis:

 

Im Jahr 2020 begab sich ein 32-jähriger Mann in der Nähe des Heinrich-Bosch-Stegs in die Regnitz zum Schwimmen und ging unter. Obwohl ein 48-Jähriger, mit dem der 32-Jährige ins Wasser gestiegen war, die Rettungskräfte alarmierte und eine groß angelegte mehrtägige Rettungsaktion mit Hubschraubereinsatz, Feuerwehr, Wasserschutzpolizei und DLRG startete, konnte der Ertrunkene erst Tage später leider nur tot geborgen werden.

 

  1.      Sitzungsvorlage für die Haushaltsberatungen / Finanzsenat am 02.12.2020:

Mit Sitzungsvorlage für die Finanzsenatssitzung am 02.12.2020 (Anlage 15) sollten ein Stadtratsantrag vom 30.06.2019 behandelt werden. In der Sitzungsvorlage werden insbesondere umfassend die finanziellen Auswirkungen der Übernahme von Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für einen Uferbereichsabschnitt von rund 1 Km Länge dargestellt. Dies kann als Anhaltspunkt für mögliche finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Antrag aus der Bürgerversammlung herangezogen werden. Zu den finanziellen Auswirkungen vgl. auch unten unter Nr. 4.

 

 

  1.    Prüfung einer Teilaufhebung des Badeverbotes entsprechend des durch die Bürgerversammlung angenommenen Antrags:

 

Zur weiteren Bearbeitung des Antrags der Bürgerversammlung vom 15.05.2025 wurden Stellungnahmen verschiedener Fachbehörden sowie Betroffener eingeholt. Diese werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben:

 

  1.   Stellungnahme des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK vom

30. Juni 2025, Anlage 7

 

Eine Lockerung des Badeverbots im Bereich Ochsenanger bis ERBA-Spitze wird seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK ausdrücklich abgelehnt.

 

In diesem Bereich bewertet die Schifffahrtsverwaltung das Risiko, dass Schwimmer oder sonstige Nutzer in die Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal getrieben werden, als zu hoch. Nach Erfahrungen der Schifffahrtsverwaltung werden frei gegebene Badestellen nicht nur badend, sondern auch mit Schwimmmatratzen oder sonstigen „Schwimmtieren“ benutzt. Wenn Badende aus dem linken Regnitzarm, also einer Einmündung in den Main-Donau-Kanal im Bereich der ERBA-Spitze gespült würde, hätte ein Schiffsführer auf dem Kanal keine Chance, Badende früh zu erkennen. Diese kämen unmittelbar, gleichsam „aus dem Nichts“, weshalb Schiffsführer dann keine Reaktionszeit mehr hätten.

 

Weiterhin verweist die Schifffahrtsverwaltung auf zwei gegenüber der ERBA-Spitze liegende Einfahrten in die Hafenbecken. Schiffe, die aus dem Hafen ausführen, hätten keine Möglichkeit Schwimmer, die aus dem Regnitzarm kommen, zu erkennen. Kabinenschiffe verließen den Hafen oft rückwärtsfahrend und führten dann im Bereich der Hafeneinfahrt Wendemanöver durch, Badende würden hier nicht bemerkt. Es bestünde dann Lebensgefahr für Personen im Wasser.

 

Ausweislich des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK steht der Freigabe unterhalb der ERBA Schleuse auch die oben genannte BadeVOBWStrSued entgegen. In der auf dem MDK geltenden Verkehrsvorschrift (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) ist das Baden und Schwimmen im § 8,10 Nr. 1a ebenfalls geregelt. Danach darf u.a. 100 m ober- und unterhalb von Hafeneinfahrten nicht geschwommen werden. Da der 100 m Bereich in den linken Regnitzarm hineinreicht und weitere Gefahren und Bedenken bestehenden, solle dieser Bereich nicht zum Schwimmen freigegeben werden.

 

Im Übrigen gibt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK an, in Notfällen den Bereich oberhalb der ERBA-Schleuse mit Booten zu befahren, um an das Hochwassersperrtor Bamberg zu gelangen. Es weist darauf hin, dass in der Regnitz regelmäßig starker Abfluss oder Hochwasser auftreten, die dann keinen regelmäßigen Badebetrieb erlaubten.

 

  1.   Stellungnahme Umweltamt – Wasserbehörde vom 07.07.2025, Anlage 8:

 

Das städtische Umweltamt, in seiner Funktion als Untere Wasserbehörde (Kreisverwaltungsaufgabe), weist darauf hin, dass es auf allen drei antragsgegenständlichen Gewässerabschnitten zu Begegnungen zwischen Schwimmenden mit den dort verkehrenden Personenschiffen kommen würde.

 

Eine räumliche Trennung der Schwimmbereiche mit einer Bojenkette wäre dabei in den prüfungsgegenständlichen Bereichen räumlich nicht umsetzbar: Der Schifffahrt stehe auf der gesamten Fahrstrecke im linken Regnitzarm aufgrund der dort in weiten Bereichen vorhandenen, geringen Wassertiefe nur eine begrenzte Fahrrinne zur Verfügung. Allein deshalb wäre es fahrenden Personenschiffen tatsächlich nicht möglich, erkannten Schwimmer/innen ausweichen zu können, ohne Schiff und Passagiere zu gefährden.

Dabei sei es bereits in der Vergangenheit zu zahlreichen, potentiell gefährlichen Begegnungen zwischen der Personenschifffahrt und dort – widerrechtlich - Badenden gekommen. Dies vor allem im Bereich der Konzerthalle.

Eine Teilaufhebung des Badeverbotes in diesem Bereich würde dabei das, zwar verbotenen, tatsächlich aber immer wieder festzustellende, Brückenspringen vom Heinrich-Bosch-Steg an der Konzerthalle nach fachlicher Einschätzung mutmaßlich eher attraktiver machen. Aufgrund der geringen Wassertiefe und der äußerlich nicht erkennbaren Bodenverhältnisse im Gewässer ist das Brückenspringen tatsächlich mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden. Eine weitere, vermeintliche „Attraktivierung“ solle daher vermieden werden.

Ein zeitlich beschränktes Badeverbot vor 10 und nach 18 Uhr ließe die Genehmigungssituation für die Personenschifffahrt unberücksichtigt. Die Genehmigung lässt die Schifffahrt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr zu. Fahrten außerhalb des aktuellen Fahrplans sind dabei zulässig. 

Der für einen Ausstieg vorgeschlagene Flachwasserbereich flussabwärts gesehen vor der Friedensbrücke liegt nur wenige hundert Meter vom Anstrombereich des ERBA-Kraftwerks entfernt.

Im Bereich der schwarzen Brücke/Ochsenanger bis zur ERBA-Spitze herrschen unruhige Strömungsverhältnisse. Hier besteht aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Bundeswasserstraße (Main-Donau-Kanal) mit dem Abzweig zum stark frequentierten Hafenbecken 2 eine Gefährdungslage durch prognostisch nicht auszuschließende Begegnungen mit Güter- oder Hotelschiffen.

 

 

  1.   Stellungnahmen (2) der Wasserschutzpolizei vom 07.07.2025, Anlage 9:

 

Die Stellungnahme der Wasserschutzpolizei lehnt im Ergebnis die Lockerung des Badeverbots für die vorgeschlagenen Flussabschnitte aus Sicherheitsgründen ab. Hervorgehoben wird insbesondere auch die Gefahr drohender Kollisionen zwischen Badenden und den Schiffen der Personenschifffahrt. Durch die teils starke Strömung sei ein Aufstoppen der Schiffe in Richtung flussabwärts zur Vermeidung von Kollisionen praktisch nicht möglich. Ein Ausweichen des Schiffes wäre aufgrund der sehr schmalen Fahrrinne der Regnitz nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Durch den 1-Stunden-Abfahrtsrhythmus der beiden Schiffe komme es auch regelmäßig zum Begegnungsverkehr der beiden Schiffe. Dadurch erhöhe sich die potentielle Gefährdungslage für Badende und verringere zugleich den Raum für jegliche Schiffsmanöver.

Die Trennung von Schwimm- und Schifffahrbereich mittels Bojenkette am rechten Flussufer werde aufgrund des nicht ausreichend verfügbaren Wasserraumes für praktisch nicht umsetzbar erachtet. Zudem könne auch durch eine solche Abtrennung nicht verhindern werden, dass passierende Schiffe in einem solchen schmalen, abgetrennten Schwimmbereich Wellenschlag und gefährlicher Sogwirkung für die Badenden auslösen würden.

Der Wasserschutzpolizei lägen bereits heute, unter dem aktuell geltenden Badeverbot, häufig Anzeigen von Seiten der Schifffahrt wegen gefährlicher Begegnungen der Schiffe mit Badenden, vor. Aufgrund der prognostisch bei einer Teilaufhebung des Badeverbotes zunehmenden Anzahl Badender würden solche Gefährdungssituation mutmaßlich noch deutlich zunehmen.

Gegen den vorgeschlagenen Bereich am Ochsenanger spräche darüber hinaus weiterhin, dass die auf dem MDK durchgehende Schifffahrt dort eine relativ starke Strömung verursachte.

Ab der schwarzen Brücke talwärts würde auch reger motorisierter Kleinfahrzeugverkehr stattfinden. Vor der ERBA-Spitze drehten Fahrzeuge der Berufsschifffahrt in den Bamberger Hafen bzw. kämen von dort, was ebenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential für Badende darstelle.

 

 

  1.   Stellungnahme der Wasserwacht vom 02.07.2025, Anlage 10

 

Auch die Wasserwacht spricht sich aufgrund der starken Strömung in den vorgeschlagenen Bereichen und den Gefahren für Badende durch die Personenschifffahrt gegen eine Lockerung des Badeverbots aus.

 

 

  1.   Stellungnahme der Unteren Schiffer- und Fischerzunft vom 08.07.2025,

Anlage 11

 

Es wird in den vorgeschlagenen Flussbereichen noch klassischer Fischfang mit Netzen und Reusen unter Wasser betrieben. Diese stellen ebenfalls, da für Badende unsichtbar, eine potentielle Gefahr für die Badenden dar.

 

 

  1.   Stellungnahme des Umweltamtes –Naturschutzbehörde vom 07.07.2025, Anlage 8

 

Im Jahr 2022 wurden nahezu alle beantragten Uferbereiche auf Grund ihrer schützenswerten Vegetation als Biotope kartiert.

 

Der Aufenthalt im Wasser selbst stellt in den beantragten Gewässerabschnitten aus naturschutzfachlicher Sicht keinen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Anders verhält es sich jedoch mit den Begleitumständen des Badens. Insbesondere das Umfeld der Ein- und Ausstiegsstellen wird durch die Badebesucher gestört und die naturnahen Ufer verlieren auf Dauer ihren Biotopcharakter (z.B. Quartiere von wildlebenden Tierarten wie Vögel, Libellen, Biber).

Eine Aufhebung des Badeverbotes in den beantragen Gewässerabschnitten würde einer erheblichen und verbotenen Beeinträchtigung der Biotope Vorschub leisten und wird daher aus Sicht des Naturschutzes kritisch betrachtet. In der Konsequenz müsste eine Badeverbotsaufhebung mit einem Konzept für eine möglichst naturverträgliche Organisation von Zustiegs- und Liegemöglichkeiten – evtl. auch Parkmöglichkeiten – verknüpft werden (Einrichtung ausgewiesener Badestellen). Dabei ist heute nicht absehbar, wie dies genau erfolgen könnte und vor allem auch, welcher Aufwand dadurch ausgelöst würde.

 

Wie in der Stellungnahme der Unteren Schiffer- und Fischerzunft bereits angeführt, bietet der Bewuchs an den Ufern den Lebewesen im Wasser Schutz und Laichplatz. Der Bewuchs und der hiermit einhergehende Schutz der Lebewesen ist bereits durch die bisher illegal Schwimmenden immens gestört und wird durch eine Lockerung des Badeverbots und einer damit zu erwartenden Steigerung der Anzahl an Badenden prognostisch noch intensiver beeinträchtigt werden. Zudem würden Angler in ihrer Tätigkeit gestört. Das Angeln in den beantragten Flussbereichen ist insofern bedeutsam und gewollt, da es Teil des Hegekonzepts der Unteren Schiffer- und Fischerzunft ist.

 

 

  1.   Stellungnahme Bamberg Service –Entwässerung vom 10.07.2025, Anlage 12

 

Nach Auskunft der Abteilung Entwässerung des Bamberg Service befinden sich in den beantragten Streckenabschnitten Einleitungsstellen der Regenwasserkanalisation und der Mischwasserbehandlung. Teilweise befinden sich diese Einleitungsstellen unter der Wasseroberfläche. An diesen Stellen kann es zu Strömungsveränderungen kommen. Ebenfalls kann es in Folge von Einleitungen aus der Mischwasserkanalisation in Folge eines Abschlags bei stärkeren Regenereignissen zu einer (negativen) Veränderung der Wasserqualität kommen.

 

  1.   Zusammenfassung:

 

Im Ergebnis sprechen sich alle bislang vorliegenden Stellungnahme gegen die Teilaufhebung des bestehenden Badeverbotes im beantragten Umfang aus.

Dabei wird insbesondere eine Begegnung des Schiffverkehrs mit Badenden als großes Gefahren- und Risikopotential gewertet, was aufgrund der vorliegenden, räumlichen Situation des Gewässers, auch nicht durch abtrennende Maßnahmen, bspw. in Form einer Bojenkette, anders als an der Hainbadestelle, wirkungsvoll abgemildert werden könnte. Solange und soweit eine wirksame Trennung des Schiffs- von einem Badeverkehr praktisch nicht erfolgen kann, geht die Risikobewertung dann zwingend zu einem Erhalt des Badeverbotes in den potentiellen Begegnungsbereichen. Dies vor dem Hintergrund der potentiell bei einer Begegnung von Mensch und Schiff für die Schutzgüter Leben und Gesundheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdungssituation.

 

 

  1.    Schwimmen „auf eigene Gefahr“ - Verhältnis von sicherheitsrechtlichen Maßnahme (Badeverbot) und Verkehrssicherungspflicht

 

Grundsätzlich erfolgt das Baden in allgemein zugänglichen Naturgewässern solange auf eigene Gefahr, wie

  •           lediglich erkennbare gewässertypische Gefahren vorhanden sind und keine verdeckten oder atypischen Gefahren drohen (letzte z.B. Sogströmungen, Schiffs- und Bootsverkehr, u.ä.)   und
  •           die Gemeinde nicht an der Unterhaltung eines entsprechenden Gewässers beteiligt oder dazu verpflichtet ist bzw. auch keine Anreize zum Baden setzt oder gar bädertypische Anlagen errichtet. Letzteres entbindet allerdings nicht von der Verkehrssicherungspflicht von (anderen) Anlagen, die von der Gemeinde geschaffen werden, wie etwa Bojenketten und Notausstiege.

 

Vor dem Hintergrund des ersten Spiegelstrichs genügt es daher rechtlich nicht, Badende auf das „eigene Risiko“ zu verweisen. Selbst wenn man von einer Rechtsansicht absieht, die Fließgewässer generell als zum Baden ungeeignet betrachtet, weist die Regnitz im Unterschied zu anderen Gewässern auf engem Raum zahlreiche Brücken, Wehre, Sperrtore, steile, bewachsene Böschungen, nicht erkennbare Fischfallen sowie zeitlich kaum einschränkbaren bis uneingeschränkten Schiffsverkehr, teils bei beengter Fahrrinne, auf. Darüber hinaus reagiert der Fluss mit seinen Strömungsverhältnissen stark auf unterschiedliche Wasserstände. Aus den 2015 und 2025 eingeholten Stellungnahmen wird ersichtlich, dass an Stellen, an denen bei Niedrigwasser für Schwimmer gut zu bewältigende Strömungsverhältnisse herrschen, gleichwohl bei zunehmenden Wasserständen unerwartet starke Strömungen und Strudel zu verzeichnen sind, die für Schwimmende durchaus gefährlich werden können, vor allem weil sie nicht zwingend vorhergesehen werden können.

 

Unabhängig von einer Verkehrssicherungspflicht, mithin unabhängig davon, ob die Behörde eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. ein gefährliches Gewässer zu unterhalten hat, ergibt sich für die Gemeinde aus ihrer Aufgabe und Befugnis als Sicherheitsbehörde die Amtspflicht, ermessenfehlerfrei im Verordnungswege zu entscheiden, ob und ggf. wie ein Badeverbot (Art. 27 Abs. 1 LStVG) konkret umgesetzt und ausgestaltet werden muss.

 

Dabei tritt bei der Frage, ob eine Behörde tätig werden muss (sog. Entschließungsermessen), regelmäßig eine Reduzierung des Ermessenspielraum auf null ein, wenn nach objektiv gegebenen Umständen im Einzelfall mit einer Gefahrensituation gerechnet werden muss. Unterlässt die Behörde pflichtwidrig entsprechende Maßnahmen, wie den Erlass eines Verbots, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. Ggf. kommen daneben auch strafrechtliche Konsequenzen (fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) hinzu.

 

Materielle Voraussetzung für ein Badeverbot ist dabei im gesamten räumlichen Anwendungsbereich das Vorhandensein einer abstrakten Gefahr für Leben oder Gesundheit, sei es infolge über die gesamte Strecke bestehende Gesundheitsgefahren, sei es infolge von für einen bestimmten Streckenabschnitt divergierende Gefahren wie beispielsweise und nicht abschließend starke Sogströmung, Kollisionsgefahren mit Schiffs- und Bootsverkehr, Wellenschlag, Wirbelbildung, steile oder durch Vegetation schwer zugängliche Uferböschungen, die am Verlassen des Gewässers hindern – gleich ob der Einstieg oberhalb an flacher Stelle erfolgte oder die einzige Ausstiegsmöglichkeit verpasst wurde.

 

Eine abstrakte Gefahr kennzeichnet, dass eine Sachlage vorliegt, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete Gefahren im Einzelfall entstehen können.

 

Um zivilrechtlichen Haftungsrisiken und einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu begegnen empfiehlt sich für Kommunen, die eine Duldung des Badens an Naturgewässern erwägen, die Ausarbeitung eines belastbaren Sicherheitskonzepts, wie im Rundschreiben des Bayerischen Städtetags „Kommunales Risk Management. Kommunale Badeseen: Probleme und Lösungen“ vom 01.10.2019 beschrieben. Diese rechtliche Einschätzung wird auch im „Leitfaden Verkehrssicherungspflicht an Badegewässern des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz“, vom Oktober 2021, siehe Anlage 13, vertreten und eingehend erläutert. Kommunen, die im Antrag aus der Bürgerversammlung benannt werden, haben ein solches Sicherheitskonzept extern in Auftrag gegeben, um die Möglichkeit und Voraussetzungen zu eruieren, unter denen eine Freigabe des Naturgewässers denkbar erscheint.

 

Vorliegend lässt sich in der Konsequenz für die beantragten Ausnahmen festhalten:

In den im Antrag der Bürgerversammlung vorgeschlagenen Bereichen a)-c) (siehe oben unter I.) für eine Teilaufhebung des Badeverbotes sind den Möglichkeiten den o.g. atypischen Gefahren zu begegnen, auch nach aktuellem Kenntnisstand deutliche Grenzen gesetzt.

 

Bereich c) (zwischen Ochsenanger-Ökosiedlung und ERBA-Spitze) muss angesichts des Schiffsverkehrs und der geltenden Rechtslage der Binnenschifffahrtsverordnung sowie § 2 BadeVOBWStrSüd generell ausscheiden. Hinzu kommen noch Gefahren infolge der Strömungsverhältnisse und der Motorsportboote, deren Hafen sich unterhalb der ERBA-Schleuse befindet.

 

Die Beschränkung des Schwimmens z.B. auf Zeiten niedriger Wasserstände mit schwächerer Strömung im Bereich ober- und unterhalb der Konzerthalle (Bereiche a) und b)) würde zugleich die Kollisionsgefahr zwischen Fahrgastschifffahrt und Schwimmenden angesichts der engen Fahrrinne potentiell erhöhen. Die Fahrgastschifffahrt ist im Vergleich zu einem Ruderboot, auf eine wesentlich breitere Fahrrinne angewiesen. Angesichts der tatsächlichen Platzverhältnisse kann dabei eine wirkungsvolle Abgrenzung durch eine Bojenkette nach den vorliegenden Einschätzungen der beteiligten Stellen nicht sichergestellt werden. Die Begegnung zwischen Großschifffahrt und Schwimmenden ist für letztere dabei potentiell lebensbedrohlich. Ohne eine tatsächlich wirksame Absicherung muss daher ein gleichzeitiger Schiffs- und Badeverkehr ausgeschlossen werden.

 

Eine zeitliche Trennung von Badenden und Schiffsverkehr ist aufgrund der bestehenden Genehmigungslage nicht umsetzbar. Zudem würde eine solche Lösung auch nicht die weiterhin bestehenden Gefahren wechselnder Strömungsverhältnisse berücksichtigen.

 

Erstellung eines Sicherheitskonzeptes:

 

Generell bestünde auch in der Stadt Bamberg, wie bereits in anderen Kommunen geschehen, grundsätzlich die Möglichkeit, ein Sicherheitskonzept in Auftrag zu geben, um die bekannten und ggf. noch unbekannte Risiken zu identifizieren, durch rechtliche und gegebenenfalls technische Begutachtung zu bewerten und Maßnahmen zur Risikobewältigung umzusetzen und ggf. verbleibende Risiken zusätzlich zu versichern.

 

Unabhängig von der Frage der haushaltsrechtlichen Auswirkungen und der fehlenden Haushaltsmittel für ein solches Gutachten (vgl. dazu unten unter Nr. 4), bestehen bereits in einer Erstbetrachtung auch inhaltliche Bedenken, gegen eine solche Vorgehensweise.

 

Aufgrund der tatsächlich bestehenden örtlichen und rechtlichen Verhältnisse muss davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Gutachten die bereits durch sachkundige Stellen identifizierten Gefahren aufgreifen wird. Überdies ist zu erwarten, dass jeder Lösungsansatz (wie bereits im Bereich der Hainbadestelle) sowohl technische Maßnahmen als auch Personal für die Kontrolle, Reinhaltung und Wartung (Uferbereiche, technische Einrichtungen) erfordern wird. Eine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht kann dabei nicht durch öffentlich-rechtliche Regelung abbedungen werden.

 

Hinzu kommt, dass die Gewässerabschnitte im relevanten Bereich sowie Teile der Ufer im Eigentum des Freistaates Bayern stehen. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach hat bereits in der Vergangenheit klargestellt und in seiner aktuellen Stellungnahme, siehe Anlage 14, wiederholt, dass der Zugang zum Gewässer in diesem Bereich nur über die staatseigenen Grundstücke möglich ist und folglich im Falle einer Aufhebung des Badeverbots entsprechende Regelungen zum Betreten und zur Unterhaltung der beanspruchten Flächen notwendig wären. Die Böschungssicherung und der Bewuchs im Uferbereich dürfen nicht beschädigt werden. Seitens des Freistaats Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt, wird das Einverständnis zu einer Aufhebung des Badeverbotes davon abhängig gemacht, dass die Stadt Bamberg durch vertragliche Vereinbarung die Unterhaltungslast und Verkehrssicherungspflicht für die betroffenen Uferbereiche künftig übernimmt und den Freistaat von jeder Haftung freistellt. Hierdurch würden unabhängig von den Ergebnissen einer eventuellen Begutachtung wiederum Kosten für die Stadt Bamberg entstehen und ein vertragliches Haftungsrisiko begründet werden.

 

  1.    Haushaltsrechtliche Beschränkung für neue freiwillige Aufgaben

 

Unbeschadet der Tatsache, dass vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen, keine geeigneten Maßnahmen oder Möglichkeiten erkannt werden können, um den Gefahren, die ein Badeverbot unumgänglich machen, durch technische und personelle Maßnahmen tatsächlich wirksam so begegnen zu können, so dass eine vertretbare Gefährdungsminimierung eintritt und ohne zugleich kollidierende Nutzungen auszuschließen, sprechen auch bestehende haushaltsrechtliche Beschränkungen gegen eine Teilaufhebung der Badeverbots-Verordnung:

 

Der finanzielle Aufwand für ein mögliches Sicherheitskonzept sowie für die erforderliche, fortlaufende Unterhaltung der Rettungsgeräte, Ausstiege, Beschilderung, sowie der notwendigen Kontrollen der Uferbereiche, Ausstiege usw. wäre im städtische Haushalt abzubilden. Haushaltsmittel sind hierfür im laufenden Haushalt nicht vorhanden. Da es sich um eine sog. freiwillige Leistung handelte, ist zudem die Genehmigungsauflage der Regierung von Oberfranken zu beachten, dass neue freiwillige Leistungen nicht eingegangen werden dürfen.

Für den Bereich der Hainbadestelle gilt dabei, dass diese Aufwendungen nicht durch die Stadt Bamberg, sondern durch die Stadtwerke Bamberg als Badestellenbetreiberin getragen werden, insofern daher keine vergleichbare Sachlage besteht. Da die Stadtwerke Bamberg für andere Flussabschnitte dagegen nicht in einer Betreiberverantwortung stehen würden, kann dieses Modell daher auch nicht übertragen werden.

 

Zur Veranschaulichung der finanziellen Tragweite möglicher Gefahrabwendungsmaßnahmen wird auf eine im Jahr 2020 erstellte Kostenschätzung (vgl. dazu Anlage 15) verwiesen, in welcher nach dem Vorbild der Hainbadestelle folgende Kostenpositionen für einen abgetrennten Schwimmbereich von ca. 1km Länge im Bereich des linken Regnitzarms eruiert wurden:

 

- Kostenbeteiligung Gewässersanierung:      ca. 100.000,00 €

- Prüfungen des Ufer- und Gewässergrunds      ca. 2.000,00 €

- Badebereichsabgrenzung (Bojenkette),

Kosten der Montage       ca. 6.000,00 €

 jährlicher Wartungsaufwand                                       je Einsatz ca. 1.000,00 €

- Schaffung Rettungsweg am Ufer u. Slipstelle für Rettungsboot  ca. 125.000,00 €

- Hinweis- und Warnschilder (20 Schilder (klein/groß)      ca. 3.540,00 €

- Ein- und Ausstiegstreppen (3), sowie eine Notausstiegstreppe  ca. 20.000,00 €

- Rettungsmittel (5 Sätze):      ca. 5.250,00 €

 

In dieser Schätzung nicht berücksichtigt sind die Kosten für ein Sicherheitskonzept, für eventuelle weitere Maßnahmen, die in einem solchen gefordert werden sowie zwischenzeitliche inflationsbedingte Kostensteigerungen. Die hier benannten Ansätze müssten daher dem aktuell insgesamt deutlich höheren Preisniveau noch entsprechend angepasst werden. Dabei handelt es sich teilweise um Investitionskosen sowie um laufend anfallende Unterhaltsaufwendungen.

Angesichts der finanziellen Situation der Kommunen insgesamt und der Stadt Bamberg im Besondern erscheint eine solche Ausgabe weder sachgerecht noch vertretbar. Zudem ist nach aktueller Einschätzung nicht zu erwarten, dass sich die Auflagensituation kommender Haushaltsjahre mit Blick auf das Eingehen neuer freiwilliger Leistungen in absehbarer Zeit ändern dürfte.

 

  1.    Fazit:

Im Ergebnis wird seitens der Verwaltung empfohlen, den in der Bürgerversammlung angenommen Antrag für eine Teilaufhebung des Badeverbotes insgesamt abzulehnen.

Dies vor dem Hintergrund, der in dieser Sitzungsvorlage aufgezeigten, für die im Antrag benannten Gewässerabschnitten (a-c) vorhandenen Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse sowie des bestehenden, motorisierten Schiffsverkehrs. Die dadurch ausgelöste Gefährdungssituation für Schwimmende lässt sich auch nicht durch Abtrennungsmaßnahmen wirksam verringern oder eliminieren. Hinzu kommen versteckte Gefahren durch Sogströmungen und Wirbel sowohl im 100m-Umgriff von Wasserbauwerken und Turbinen, als auch im übrigen Fluss durch die sensible Reaktion der Regnitz auf unterschiedliche Wasserstände. Die beteiligten sachkundigen Stellen sprechen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche zum Teil deutlich gegen eine Ausweitung des Badeverbots auf weitere Bereiche aus. Im Unterschied zur Hainbadestelle ist der Schiffsverkehr insbesondere auf eine breitere Fahrrinne als ein Ruderer angewiesen. Auf Fischerei und Naturschutz sind negative Auswirkungen zu erwarten.

Aus Verwaltungssicht ist daher von einer möglichen Lockerung des Badeverbots bereits allein aufgrund der gegebenen sicherheitsfachlichen Risikoeinschätzung dringend abzuraten.

 

Hinzu kommt, dass die praktische Umsetzung einer Teilaufhebung des Badeverbotes aufgrund dann zwingend umzusetzender Sicherheitsmaßnahmen sowohl mit einmaligen, als auch laufenden Kosten in nicht unerheblicher Höhe verbunden wäre. Hierzu liegt für die beantragten Bereiche keine Kosteneinschätzung vor. Die Betrachtung aus dem Jahr 2020 verdeutlicht aber, dass durchaus erhebliche Haushaltsmittel aufgewendet und zudem auch personelle Ressourcen vor allem für eine regelmäßige Begehung, Reinigung und Sanierung der Flussstreckenabschnitte vorgehalten werden müssen. Dies ist weder mit der haushaltsrechtlichen Situation der Stadt Bamberg, noch den vorhandenen Personalressourcen, zu vereinbaren.

 

Auch wenn eine Öffnung der beantragten Flussstreckenabschnitte für einen künftigen Badebetrieb aus Verwaltungssicht nicht empfohlen werden kann, wird die bestehende Badeverbotsverordnung dennoch regelmäßig überprüft. Aktuell bereitet die Verwaltung einen Vorschlag für eine Ausnahme für den Ausbildungs- und Übungsbetrieb von Wasserrettungsorganisationen vor. Derzeit ist geplant, dass die Verwaltung hierzu einen konkreten Vorschlag für eine Anpassung der Badeverbotsverordnung in eine der nächsten Sitzungen des Konversions- und Sicherheitssenates zur Beratung und Abstimmung einbringen wird.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

  1. Der Konversions- und Sicherheitssenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis.

 

  1. Der Antrag Nr. 2 der Bürgerversammlung vom 15.05.2025 ist gemäß den Vorgaben des Art. 18 Abs. 5 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 X

1.

Keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von   für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von   für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:   Personalkosten:   Sachkosten:

 

 

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Verteiler:

 

Ref. 1

Amt 13 / Bürgerbeteiligung

Amt 38

Amt 30

 

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