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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2025/9027-61

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Beratungsfolge

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  •           Antrag der Vorhabenträgerin auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB
  •           Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

 

 

I. Sitzungsvortrag:

 

 

  1. Anlass und Ziel der Planung

 

Die KH Wohnbau GmbH & Co. KG plant auf der Fläche einer ehemaligen Gärtnerei in Gaustadt die Realisierung mehrerer Reihenhäuser. Mit Schreiben vom 16.05.2025 hat die Vorhabenträgerin einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt (siehe Anlage 1).

 

Das Vorhaben sieht die Nachverdichtung des Flurstücks Nr. 26/8 (Gemarkung Gaustadt) mittels Wohngebäuden vor.

 

Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. G 7 F umfasst den Vorhabenbereich (Fl.-Nr. 26/8) sowie die umliegenden Flurstücke Nr. 26/18, Nr. 26/19 und Nr. 26/20. Der Aufstellungsbeschluss und damit das Signal eines grundsätzlichen Planungsinteresses der Stadt dienen der Planungssicherheit der Vorhabenträgerin.

 

 

  1. Lage und Beschreibung des Plangebiets

 

Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Bamberg im Stadtteil Gaustadt. Der Geltungsbereich umfasst die Fl.-Nrn. 26/8, 26/18, 26/19 und 26/20 (Gemarkung Gaustadt). Er befindet sich südöstlich der Breitäckerstraße, südlich der Gaustadter Hauptstraße und westlich der Heidengasse und hat eine Gesamtfläche von ca. 0,3 ha.

 

Bei dem Areal handelt es sich um eine ehemalige Gärtnerei sowie drei Wohngebäude. Die Wohngebäude liegen auf den Flurstücken Nrn. 26/18, 26/19 und 26/20. Der Vorhabenbereich mit konkreter Planung betrifft lediglich das Flurstück Nr. 26/8 (Gemarkung Gaustadt) mit einer Größe von ungefähr 0,18 ha. Das Gelände soll einer neuen Nutzung zugeführt werden.

 

Im Süden und Westen grenzt eine Grünfläche (Fl.-Nr. 26, Gemarkung Gaustadt) an das Planungsgebiet. Die Heidengasse ist durch Wohnbaustrukturen geprägt. Im Norden Richtung Gaustadter Hauptstraße befindet sich zwischen den Wohngebäuden Heidengasse Nr. 4 und Gaustadter Hauptstraße Nr. 19 ein größerer Komplex aus Nebengebäuden.

 

 

  1. Art des Verfahrens

 

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt.

Da mit dem geplanten Vorhaben ein Bereich nachverdichtet werden soll und der Geltungsbereich hinsichtlich seiner Lage sowie seiner geringen Fläche von ca. 0,3 ha die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung erfüllt, wird der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts kann daher abgesehen werden.

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, soll von der Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung Gebrauch gemacht werden.

 

 

  1. Rechtliche Rahmenbedingungen

 

4.1. Darstellung im Flächennutzungsplan

 

Im Teilplan Art der Nutzung sind die Fl.-Nrn. 26/8, 26/18, 26/19 und 26/20 (Gemarkung Gaustadt) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Westlich, südlich und östlich grenzen Wohnbauflächen an. Im Norden entlang der Gaustadter Hauptstraße und Breitäckerstraße liegt eine gemischte Baufläche. Im Teilplan Landschaftsplan sind die Fl.-Nrn. 26/8, 26/18, 26/19 und 26/20 (Gemarkung Gaustadt) als Fläche für Erwerbsgartenbau dargestellt. Umgeben sind die Flurstücke von Wohnsiedlungsbereichen.

 

Eine Berichtigung des Flächennutzungsplans ist damit erforderlich. Die Fl.-Nrn. 26/8, 26/18, 26/19 und 26/20 (Gemarkung Gaustadt) sind anzupassen und im Teilplan Art der Nutzung als Wohnbauflächen sowie im Landschaftsplan als Wohnsiedlungsbereiche darzustellen.

 

4.2. Planungsrechtliche Grundlage

 

Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. G 7 F liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. G 7 D aus dem Jahr 2000. Dieser setzt für die Fl.-Nrn. 26/8, 26/18, 26/19 und 26/20 (Gemarkung Gaustadt) Fläche für die Landwirtschaft – Gärtnerei fest. Außerdem definiert der Bebauungsplan Nr. G 7 D die Baugrenzen für die bereits damaligen Bestandsgebäude Heidengasse Nr. 2 und Nr. 6 mit zwei Vollgeschossen und schafft Baurecht für das Gebäude Heidengasse Nr. 4 (I + D).

 

Die an das Plangebiet westlich und südlich angrenzenden Flächen des Flurstücks Nr. 26 werden als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit entsprechenden Baufenstern (überbaubaren Grundstücksflächen) festgesetzt.

 

 

4.3. Eigentumsverhältnisse

 

Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich in Privateigentum. Der Vorhabenträgerin wurde für das Flurstück Nr. 26/8 (Gemarkung Gaustadt) eine entsprechende Vollmacht erteilt.

 

 

4.4. Denkmalschutz

 

Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Boden- oder Baudenkmäler.

 

 

  1. Planung

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den Bereich des Vorhabens sowie die Fl.-Nrn. 26/18, 26/19 und 26/20 (Gemarkung Gaustadt). Das Einbeziehen der Bestandsgebäude Heidengasse Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 dient der Bereinigung der planungsrechtlichen Situation. Da die Gärtnerei nicht mehr besteht, ist die festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft als überholt anzusehen.

 

Das Vorhaben auf Flurstück Nr. 26/8 umfasst den Neubau von insgesamt sieben Reihenhäusern (II + D), die sich in einen östlichen Gebäudekomplex mit drei und einen westlichen Gebäudekomplex mit vier Wohneinheiten unterteilen. Durch die Reihenhäuserstruktur wird die bereits bestehende Bebauung entlang der Heidengasse gespiegelt.

 

Zugehörig zu den Reihenhäusern sollen sieben Kfz-Stellplätze mit Carports realisiert werden. Zudem gibt es eine Fläche, die für Shared Mobility vorgesehen ist. Jeweils vor den Reihenhäusern befinden sich Fahrradstellplätze.

 

Das Plangebiet ist über die Heidenstraße erschlossen.

 

 

  1. Durchführungsvertrag

 

Neben dem Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplänen ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren auch der Abschluss eines Durchführungsvertrags erforderlich. Ein Entwurf liegt derzeit noch nicht vor. Der Durchführungsvertrag wird im weiteren Verfahren zwischen der Stadt Bamberg und der Vorhabenträgerin abgestimmt.

 

Im Durchführungsvertrag werden unter anderem Regelungen zur zeitlichen Umsetzung der Neubauten sowie zur Aufwertung und Begrünung der Freiflächen getroffen. Vor Fassung des Satzungsbeschlusses muss der Durchführungsvertrag abgestimmt und durch die Vorhabenträgerin unterschrieben sein.

 

 

  1. Beschlussantrag

 

Es wird beantragt, dem Antrag der Vorhabenträgerin auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB stattzugeben und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. G 7 F zu beschließen.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat gibt dem Antrag der Vorhabenträgerin auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB statt.
  3. Der Stadtrat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. G 7 F (gemäß § 13a BauGB) für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 30.07.2025 abgegrenzte Gebiet.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

X

1.

Keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von   für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von   für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:   Personalkosten:   Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

Stellungnahme des Finanzreferats:

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